Einheitliche Einbürgerungsvoraussetzungen für den Kanton Zürich

Der Regierungsrat will das kantonale Bürgerrechtsgesetz (KBüG) dem auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bundesrecht anpassen. Das neue Gesetz soll etablierte Regeln zur Einbürgerung beibehalten und das Verfahren weiter vereinheitlichen. Den entsprechenden Entwurf legt der Regierungsrat zur Vernehmlassung vor.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass Einbürgerungen die Demokratie stärken und die Integration fördern. Dies hat auch eine Untersuchung des Schweizerischen Nationalfonds bestätigt: Eingebürgerte Personen sind besser in den Arbeitsmarkt integriert und weniger von staatlicher Unterstützung abhängig als nicht eingebürgerte Personen mit vergleichbarem Migrationshintergrund. Als Land der direkten Demokratie hat die Schweiz ein Interesse daran, dass sich die in unserem Land lebenden Personen mit der Schweiz und ihren Institutionen verbunden fühlen und am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen.

Etablierte Praxis im Kanton Zürich fortführen

Auf den 1. Januar 2018 setzte der Bund das neue Bürgerrechtsgesetz in Kraft und verschärfte die Anforderungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erheblich. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, hat der Regierungsrat die kantonale Bürgerrechtsverordnung angepasst. Für eine Totalrevision des kantonalen Zürcher Bürgerrechtsgesetzes (KBüG) reichte die Zeit nicht aus. Dieser Schritt wird nun nachgeholt.

Die Zürcher Gemeinden setzen das neue Bürgerrecht seit dem 1. Januar 2018 in einem anspruchsvollen Prozess erfolgreich um. Die etablierte Praxis sollen die kommunalen Behörden weiterführen können. Darüber hinaus hat der Bund den Spielraum für kantonales Einbürgerungsrecht stark eingeschränkt. Aus diesen Gründen umfasst die Vorlage nur wenige kantonale Ausführungsbestimmungen.  

Gleiche Voraussetzungen in allen Gemeinden

Änderungen gegenüber den Bundesvorgaben sind im revidierten KBüG nur dort vorgesehen, wo der Bedarf rechtlich klar ausgewiesen ist. So erfüllt die Vorlage etwa den Auftrag aus der Kantonsverfassung, wonach in allen Zürcher Gemeinden die gleichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten sollen: Die Chancen auf eine Einbürgerung dürfen nicht vom jeweiligen Wohnort abhängig sein. Die Änderung der Bürgerrechtsverordnung per 1. Januar 2018 bedeutete bereits einen ersten Schritt in diese Richtung – die vorgeschriebene Mindestaufenthaltsdauer beträgt seither in allen Zürcher Gemeinden zwei Jahre. Nun folgen weitere Vereinheitlichungen.

Vereinheitlichung der Einbürgerungspraxis

Erstens bringt das KBüG eine Vereinheitlichung der Gebühren auf Gemeindeebene. Hier bestehen heute noch grosse Unterschiede. Vorgesehen ist zweitens ein kantonal anerkannter Grundkenntnistest. Damit prüfen die Einbürgerungsbehörden das Wissen der Kandidatinnen und Kandidaten über die Verhältnisse in Bund, Kanton und den Zürcher Gemeinden. Drittens soll künftig in jeder Gemeinde nur noch ein Organ über Einbürgerungsgesuche entscheiden: entweder die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat.

Der Entwurf des KBüG enthält bei straffälligen Jugendlichen eine Verschärfung gegenüber den Bundesvorgaben: Wenn Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, sollen sie künftig eine Bewährungsfrist abwarten, bis eine Einbürgerung möglich ist. Damit nimmt die Vorlage ein altes Anliegen der Gemeindeverbände auf.

Der Regierungsrat hat die Direktion der Justiz und des Innern ermächtigt, zum Gesetzesentwurf ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung startet am 23. April 2019 und dauert bis zum 30. September 2019.  

(Medienmitteilung des Regierungsrates)