Vernehmlassung zum Sozialhilfegesetz gestartet

Der Regierungsrat will das geltende Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 totalrevidieren lassen. Er hatte dafür 2012 der Sicherheitsdirektion den Auftrag erteilt, die wiederum eine Expertengruppe für die Mitgestaltung des Gesetzesprojektes einsetzte. Nach Abschluss der Arbeiten schickt der Regierungsrat nun das neue Sozialhilfegesetz in die öffentliche Vernehmlassung. Es bietet die Grundlage für eine zielgerichtete Sozialhilfe, hält am Verweis auf die SKOS-Richtlinien fest und schliesst einige gesetzgeberische Lücken.

Medienkonferenz «Totalrevision des Sozialhilfegesetzes» mit Regierungsrat Mario Fehr.

Das neue Sozialhilfegesetz ist durch die vollständige Überarbeitung in formeller und systematischer Hinsicht zudem besser lesbar als das bestehende Gesetz, in dem durch eine Reihe von Teilrevisionen die Übersichtlichkeit verloren gegangen ist.

Seit 2010 hält sich die Sozialhilfequote im Kanton Zürich stabil bei 3,2%. 2016 waren damit rund 47’000 Personen auf Sozialhilfe angewiesen. Der stabilen Sozialhilfequote ungeachtet haben sich die Anforderungen an die Sozialhilfe in den letzten Jahren erheblich verändert. Gleichzeitig haben die Erwartungen der Politik, der Öffentlichkeit und der Sozialhilfebeziehenden zugenommen: Aus einer Leistungsart der vorübergehenden finanziellen Existenzsicherung ist ein vielschichtiges Instrument geworden. Dieser Entwicklung trägt der Regierungsrat mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Rechnung. Gleichzeitig schliesst er gesetzgeberische Lücken wie beispielsweise die fehlende formell gesetzliche Grundlage für den Alkoholfonds. Am Verweis auf die SKOS-Richtlinien wird auch im neuen Gesetz festgehalten. Weiter bringt das Gesetz einfachere administrative und finanzielle Abläufe vor allem dadurch, dass es vom heute differenzierten Finanzierungsmodell mit einem Staatsbeitrag von 4% und einzelfallweiser Weiterverrechnung der wirtschaftlichen Hilfe für ausländische Personen zu einem einheitlichen Staatsbeitrag in der Höhe von 25% übergeht.

Die Gesetzgebungsarbeiten wurden unter der Leitung der Sicherheitsdirektion durch eine breit abgestützte Gruppe von Expertinnen und Experten mitgestaltet. Zu ihnen gehörten Vertreterinnen und Vertreter des Gemeindepräsidentenverbandes, der Sozialkonferenz des Kantons Zürich, der Städte Zürich und Winterthur, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, der Volkswirtschafts- und der Bildungsdirektion sowie der Caritas. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaft hat die Gesetzgebungsarbeiten wissenschaftlich begleitet.

Die hauptsächlichen Punkte im Vernehmlassungsentwurf für die Totalrevision sind:

  • ein Zweckartikel, abgeleitet aus Bestimmungen der Kantonsverfassung,
  • neue Bestimmungen über die Organisation und Finanzierung, darunter ein einheitlicher Staatsbeitrag an die Sozialhilfekosten der Gemeinden von 25%,
  • eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage für den Alkoholfonds und den Lotteriespielsuchtfonds und die Schliessung einzelner gesetzgeberischer Lücken,
  • eine inhaltlich und systematisch klare Gliederung, mit allgemein anerkannten Grundprinzipien des Sozialhilferechts im ersten Teil sowie eigenen Gesetzesteilen für besondere Bestimmungen der Personen im Asyl- und Nothilfebereich.

Der Gesetzesentwurf setzt zudem eine Reihe von parlamentarischen Vorstössen um. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass der vorgesehene Systemwechsel bei der Finanzierung für Kanton und Gemeinden zu administrativen Erleichterungen führen wird. Dem Kanton sowie den Gemeinden insgesamt entstehen durch die neuen Regelungen keine neuen finanziellen Belastungen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)