Einbürgern nach einheitlichen Regeln und objektiven Kriterien
Medienmitteilung 31.08.2017
Nachdem der Bund die Rechtsgrundlagen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vollständig überarbeitet hat, müssen die kantonalen Bestimmungen an die neuen Vorgaben angepasst werden. Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass die Zürcher Gemeinden das Bürgerrecht künftig nach einheitlichen Kriterien erteilen. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat im Sinn einer Übergangslösung eine neue Bürgerrechtsverordnung erlassen. Diese gilt ab 1. Januar 2018 bis zur Inkraftsetzung des revidierten kantonalen Bürgerrechts.
Die neue Verordnung will – zusammen mit dem neuen Bundesrecht – den Einbürgerungswilligen einen fairen Zugang zur Staatsbürgerschaft ermöglichen. Wie es die Kantonsverfassung seit langem verlangt, soll die heute bestehende Ungleichbehandlung der Einbürgerungswilligen aufgrund ihres Wohnortes beseitigt werden. Dieser Schritt wurde in der Vernehmlassung deutlich unterstützt. Künftig werden die Einbürgerungsverfahren in allen Gemeinden des Kantons nach einheitlichen und transparenten Regeln ablaufen. Dies gilt insbesondere für die Wohnsitzdauer und die Anforderungen an die Integration. Neu gilt für alle Einbürgerungswilligen, dass sie zwei Jahre in der Gemeinde wohnen müssen, bevor sie das Gesuch einreichen können. Die bis anhin freie Würdigung der Integration wird in weiten Teilen durch objektive und messbare Kriterien (Register, Tests, Karenzfristen) ersetzt. Der Kanton Zürich übernimmt dabei die Vorgaben des Bundes möglichst unverändert.
Von den Einbürgerungswilligen wird verlangt, dass sie mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind, über angemessene Deutschkenntnisse verfügen, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen, die Rechtsordnung beachten und die Regeln respektieren, die für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft elementar sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt es im Interesse der Schweiz, dass sich die hier lebenden Ausländerinnen und Ausländern einbürgern lassen. Die Staatsbürgerschaft verbessert ihren Status und ist für die Eingebürgerten Motivation, sich weiter in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. Eingebürgerte Personen sind besser in den Arbeitsmarkt integriert und weniger von staatlicher Unterstützung abhängig als nicht eingebürgerte Personen mit vergleichbarem Migrationshintergrund (Studie «Einbürgerung beschleunigt Integration» des Schweizerischen Nationalfonds 2015).
Vorgaben des Bundes
Am 1. Januar 2018 treten das neue Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht zusammen mit der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht in Kraft. In diesen Erlassen werden die Voraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer detailliert geregelt, wobei die Anforderungen erhöht werden. Neu wird unter anderem vorausgesetzt, dass eine Niederlassungsbewilligung C vorliegt. Bisher war eine Einbürgerung auch für Personen mit Ausweis B oder F (vorläufig aufgenommene Personen) möglich. Weiter werden die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keine Einträge im Strafregister), der Integration (Sprachnachweis, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Förderung der Integration der Familienmitglieder) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben (kein Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor Gesuchseinreichung) geregelt. Der Spielraum für ergänzendes kantonales Recht wird durch diese neuen Vorgaben des Bundes stark eingeschränkt.
Ausrichtung des kantonalen Bürgerrechts
Das neue Bundesrecht erfordert eine grundlegende Überarbeitung der kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen; diese erfolgt aus zeitlichen Gründen in einem ersten Schritt als Übergangslösung durch die Totalrevision der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (auf den 1. Januar 2018) und erst in einem zweiten Schritt durch die Totalrevision der bürgerrechtlichen Bestimmungen auf Gesetzesstufe.
Die neue Verordnung orientiert sich am Grundsatz, dass für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort vorgesehen, wo die Kantonsverfassung zusätzliche Anforderungen an die Integration stellt. Dies betrifft die Kenntnisse der deutschen Sprache und das Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen (Art. 20 Abs. 3 KV). Hinsichtlich der verlangten Sprachkompetenzen ergeben sich keine Änderungen: Die vom Bundesrecht verlangten Referenzniveaus B1 für mündliche Sprachkompetenzen und A2 für schriftliche Sprachkompetenzen entsprechen den geltenden Zürcher Anforderungen.
Mit der neuen Bürgerrechtsverordnung leistet der Kanton Zürich einen wirksamen Beitrag zur landesweiten Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Ein Fünftel aller Einbürgerungen in der Schweiz erfolgt im Kanton Zürich (Stand 2016).
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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