Zürcher Seeuferwege: Gegenvorschlag zur Volksinitiative tritt in Kraft

Am 1. April 2016 sind neue Regeln für den Bau von Uferwegen in Kraft getreten. Diese gehen auf einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Zürisee für alli» zurück. Neu budgetiert der Kanton jährlich mindestens sechs Millionen Franken für den Bau von Uferwegen. Zudem müssen die Standortgemeinden attraktive Uferwegabschnitte mitfinanzieren.

Die Initiative «Zürisee für alli» wurde 2010 eingereicht. Sie wurde zurückgezogen, nachdem der Kantonsrat einen Gegenvorschlag beschlossen hatte. Zur Umsetzung des Gegenvorschlags erarbeitete der Regierungsrat eine Änderung des kantonalen Strassengesetzes. In der Folge ergänzte der Kantonsrat diese mit einer Regelung, wonach private Grundstücke gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erstellung von Uferwegen weder enteignet noch anderweitig beansprucht werden dürfen. Aufgrund einer Beschwerde des Vereins «Ja zum Seeuferweg» und von Privatpersonen hob das Bundesgericht diese Bestimmung (Paragraf 28 c Strassengesetz) im vergangenen Jahr auf.

Im Nachgang zu diesem Urteil wurde im Kantonsrat ein Vorstoss zur Ergänzung des Strassengesetzes mit einer neuen Bestimmung eingereicht, welche Eigentumsbeschränkungen nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässt (Parlamentarische Initiative KR-Nr. 310/2015, «Beanspruchung von privatem Grundeigentum beim Bau von Uferwegen»). Dieser Vorschlag war bereits Bestandteil der von der vorberatenden Kommission ausgearbeiteten Umsetzungsvorlage und wurde vom Bundesgericht als rechtmässig befunden. Bis zum Kantonsratsentscheid zur Parlamentarischen Initiative soll auf Enteignungen im Zusammenhang mit Seeuferwegen gänzlich verzichtet werden.

Am 1. April 2016 sind somit die übrigen zwei Bestimmungen in Kraft getreten. Der neue Paragraf 28a enthält eine bereits bestehende Regelung für den Bau von Radwegen, die nur aus Gründen der Gesetzessystematik in eine eigene Bestimmung umformuliert wird.

Finanzelle Mittel für den Bau des Zürichsee-Uferwegs

Kern der Änderung ist Paragraf 28b. Dieser beauftragt den Kanton Zürich, jährlich mindestens sechs Millionen Franken für den Bau von Uferwegen zu budgetieren, wovon mindestens zwei Drittel für den Bau des Zürichsee-Uferweges einzusetzen sind. An Wegabschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen, haben sich die Standortgemeinden mit einem Fünftel an den Kosten zu beteiligen, wenn die Wegabschnitte einen hohen Erholungswert aufweisen sowie in unmittelbarer Nähe zum Gewässer verlaufen oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessern. Der Kostenanteil wird jeweils bei der Projektfestsetzung festgelegt, wobei stets das Einvernehmen mit der Standortgemeinde gesucht wird. Grundlage für den Bau von Uferwegen durch den Kanton sind weiterhin der kantonale Richtplan und die regionalen Richtpläne.

Auf dieser neuen Rechtsgrundlage wird der Kanton nun die Planung von Uferwegabschnitten wieder an die Hand nehmen und dazu den Kontakt mit den Standortgemeinden aufnehmen.  

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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