275 PJZ-Gesetz

Nachdem der Kantonsrat den Objektkredit abgelehnt hat, kann das Polizei- und Justizzentrum PJZ nicht realisiert werden. Gleichzeitig ist der Regierungsrat von Gesetzes wegen aber weiterhin verpflichtet, das PJZ zu bauen. Diese Unvereinbarkeit veranlasst den Regierungsrat, das Gesetz für ein PJZ dem Kantonsrat zur Aufhebung zu beantragen. Dies hat beträchtliche Konsequenzen für den Kanton.

Am 31. März 2010 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat die Bewilligung des Objektkredits für den Bau des PJZ in der Höhe von 568,6 Millionen Franken. Das Projekt entsprach dem Auftrag des Gesetzes für ein Polizei- und Justizzentrum (PJZG), welches das Volk am 30. November 2003 angenommen hatte. Anlässlich der Kantonsratssitzung vom 20. September 2010 bewilligte der Kantonsrat den Objektkredit nicht. Mit dringlichem Postulat vom 27. September 2010 wurde der Regierungsrat eingeladen, bezüglich einer Änderung oder Aufhebung des PJZG Stellung zu nehmen.

Redimensionierung des Projekts und Änderung des PJZ-Gesetzes nicht zielführend

Ohne Objektkredit kann das PJZ nicht realisiert werden, obwohl der Regierungsrat von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist. Er sieht sich deshalb veranlasst, das PJZG vom 7. Juli 2003 zur Aufhebung zu beantragen. Eine weitere Redimensionierung des Projekts wäre problematisch. Sinnvolle Nutzungen müssten dann voraussichtlich an anderen Standorten realisiert werden, womit der Gesetzeszweck die Zusammenfhrung von Strafverfolgungsbehörden und Polizei nicht mehr erfüllt werden könnte. Zudem wrde ein berarbeitetes Projekt zusätzliche hohe Planungskosten bedeuten. Solange der Kantonsrat keinen Grundsatzentscheid gefällt hat, ist eine Änderung des PJZG nicht zielführend.

Eine Aufhebung des PJZG hat erhebliche Konsequenzen für den Kanton, auf die der Regierungsrat bereits verschiedentlich hingewiesen hat. Dies insbesondere auch anlässlich der Kantonsratssitzung vom 20. September 2010

Auswirkungen des Kantonsratsentscheids und der daraus folgenden Aufhebung des PJZ-Gesetzes

Bei einer Aufhebung des PJZ-Gesetzes muss der Kanton vom Vertrag mit den SBB für den Kauf des Landes auf dem Güterbahnhofareal zurcktreten. Es werden für den Kanton gemäss Vertrag unter anderem Kosten für die Vermessung, Abparzellierung, Arealfreistellung sowie Rückgngigmachung grundbuchrechtlicher Mutationen fällig. Dazu kommen Entschädigungsleistungen an die Mieter, Verfahrenskosten und Mietzinsausfälle. Die bisher aufgelaufenen Kosten inklusive fällig werdender Entschdigungszahlungen an die SBB belaufen sich gemäss heutigem Kenntnisstand auf rund 60 Millionen Franken.

Das rund 63m2 grosse Güterbahnhofareal ist eine wertvolle Landreserve an bester Lage. Mit einer Aufhebung des PJZ-Gesetzes und der Auflösung des Kaufvertrags mit den SBB wird auch der Gestaltungsplan PJZ hinfällig. Das Projekt PJZ auf dem Güterbahnhofareal ist somit definitiv nicht mehr realisierbar, auch nicht in verkleinerter Form.

Gleichzeitig bedeutet ein Verzicht auf das PJZ, dass die Kantonspolizei in der Kaserne verbleibt. Das Kasernenareal wird somit während der nächsten Jahre nicht frei für die Bevölkerung. Der Kanton kann hier somit seine Verantwortung für eine städtebaulich sinnvolle und nachhaltige Raumentwicklung nicht wahrnehmen.

Dezentrale Projektierung mit grossem Aufwand verbunden

Im Jahr 2000 wurde das Güterbahnhofareal nach einer Prüfung von insgesamt 25 Standorten als der geeignetste erklärt. Die Suche nach einem neuen Standort macht eine mehr als zehn Jahre dauernde Planung (u.a. Standortevaluation, Masterplan mit der Stadt Zürich, Gestaltungsplan, Architekturwettbewerb) hinfällig. Eine dezentrale Projektierung wiederum bedeutet eine Vielzahl von - der Submissionsverordnung unterliegenden - Ausschreibungen und Architekturwettbewerben. Auch dies ist mit einem grossen Aufwand verbunden.

Bereits sind erste Konsequenzen für Polizei und Justiz absehbar. Die Polizeischulen der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich werden 2012 zur Zürcher Polizeischule zusammengeschlossen. Der Kantonsrat hat die entsprechende Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes in erster Lesung verabschiedet. Mit dem Verzicht auf das PJZ mssen alternative Räumlichkeiten geprüft werden. Dasselbe gilt für das Forensische Institut Zürich.

Der Regierungsrat bedauert die zahlreichen negativen Auswirkungen des Kantonsratsbeschlusses und einer daraus folgenden Aufhebung des PJZG.

Der Regierungsratsbeschluss ist unter www.rrb.zh.ch verfügbar.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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