Aussenlandungen

In der Regel dürfen Luftfahrzeuge nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen. Bei Aussenlandungen handelt es sich um ausnahmsweise zulässige Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen, z.B. durch Hängegleiter, Segelflugzeuge und vor allem Helikopter.

Regelung

Der Bund regelt mit der «Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen» (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3), unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind. Als Aussenlandung gilt neben dem Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen auch das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, selbst wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat. Soweit die AuLaV vorsieht, dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller dem BAZL ihrem bzw. seinem Gesuch eine Stellungnahme des Kantons beizulegen hat, holt sie bzw. er diese im Kanton Zürich beim Amt für Mobilität (AFM) ein.

Bewilligungs- und
Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten
(Art. 31 AuLaV)

Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngenbieten benötigen keine Bewilligung. Diese muss das Flugbetriebsunternehmen jedoch gemäss Art. 31. Abs. 1 AuLaV mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Gemeinde) im Voraus absprechen.

Diese Bestimmung stellt die Information der betroffenen Gemeinden über Flugaktivitäten auf ihrem Gebiet sicher und gibt diesen die Möglichkeit, die Flugaktivitäten in einer angemessenen Art zu steuern.

Davon unberührt bleiben die übrigen einzuhaltenden Bestimmungen für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gemäss der Aussenlandeverordnung, wie insbesondere Art. 4 (Vorbehalt des Privatrechts), Art. 17 (Verantwortlichkeit für Aussenlandungen), Art. 18-20 (Umweltvorschriften) sowie Art. 27 (Einschränkungen für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken).
 

Meldung Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten

Für die Absprache mit der Gemeinde hat das Flugbetriebsunternehmen die geplante Aussenlandung zu Arbeitszwecken in Wohngebieten vorgängig zu melden. Diese Meldung ist im Kanton Zürich einheitlich über das Formular «Meldung Aussenlandungen in Wohngebieten» einzureichen. Die Meldung wird dadurch direkt den betroffenen Gemeinden weitergeleitet sowie zur Kenntnisnahme in Kopie dem AFM und, falls ausgewählt, der meldenden Person zugestellt.

Falls die betroffenen Gemeinden Einwände/Auflagen haben, teilen sie diese direkt dem Flugbetriebsunternehmen mit.

Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet gemäss Art. 31 Abs. 2 AuLaV das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Antrag des Unternehmens oder der Behörde. Das BAZL berücksichtigt bei seinem Entscheid die Flugsicherheit und wägt das öffentliche gegenüber dem privaten Interesse ab.

Für Aussenlandungen innerhalb von Kontrollzonen (CTR) gilt zudem:

Zusätzlich zum Formular «Meldungen Aussenlandungen in Wohngebieten» muss die Aussenlandung im «SFO-Tool» der Skyguide eingetragen werden:

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 30 73

Ansprechperson Beat Uebelhart

E-Mail

beat.uebelhart@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: