Flugveranstaltungen

Die Luftfahrtverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Flugveranstaltungen zulässig sind.

Geltungsbereich und Bewilligungen

Die «Verordnung über die Luftfahrt» (Luftfahrtverordnung, LFV) regelt in Art. 85 bis 91, unter welchen Voraussetzungen Flugveranstaltungen zulässig sind.

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Das Amt für Mobilität (AFM) als Ansprechpartner im Kanton Zürich ist bei Flugveranstaltungen wie folgt involviert:

  • Flugveranstaltungen ausserhalb von Flugplätzen (Art. 87 Abs. 3 LFV)
  • Flugveranstaltungen in deren Rahmen auf öffentlichen Gewässern Aussenlandungen durchgeführt werden (Art. 89 Abs. 1ter LFV).

Der Gesuchsteller holt die Stellungnahme des Kantons direkt beim AFM ein und reicht diese mit den Gesuchsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem BAZL, ein.

Das AFM koordiniert das Verfahren innerhalb des Kantons, hört die zuständigen Fachstellen an, erstellt die Stellungnahme und übermittelt diese dem Gesuchsteller.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 30 73

Ansprechperson Beat Uebelhart

E-Mail

beat.uebelhart@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: