Selbstabnahme von Fahrzeugen

Eine Selbstabnahmebewilligung berechtigt Betriebe oder Personen zur selbstständigen Prüfung eines fabrikneuen Fahrzeugs mit oder ohne Anhängerkupplung. Das Fahrzeug muss eine Typengenehmigung haben und darf höchstens 3.5 Tonnen wiegen.

Bedingungen / Gesuch für Selbstabnahmen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller muss:

  • eine einwandfreie Geschäftsführung vorweisen können,
  • Fahrzeugprüfungen nach den gleichen Grundsätzen und Anforderungen wie beim Strassenverkehrsamt durchführen können,
  • ein Händlerschild, bzw. einen Kollektivfahrzeugausweis für die Fahrzeugart, auf welche das Gesuch zur Selbstabnahme lautet. 

Die Befreiung von der Vorführpflicht kann nur erteilt werden, wenn jährlich (in der Regel) mindestens 20 der folgenden Fahrzeugarten verkauft werden:

  • neue leichte Motorwagen (Personenwagen, serienmässig karossierte Lieferwagen und Kleinbusse)

oder

  • neue Motorräder bzw. Kleinmotorräder

oder

  • neue Anhänger bis 3500 kg

Die Reparatur-, Wasch- und Einstellräume sowie die Abstellplätze müssen den einschlägigen Bestimmungen des Gewässer- und Umweltschutzes entsprechen.

Nebst den üblichen Betriebseinrichtungen und Werkzeugen muss vorhanden sein:

Vorteile:

  • Möglichkeit zur Kontrolle der
    • Lichteinstellung
    • Bremswirkung
    • Lenkung
  • Im Weiteren ist zur Prüfung der Feststellbremse im Areal oder dessen näheren Umgebung eine Rampe von circa 20 Prozent Steigung erforderlich.

Für Selbstabnahmen von Motorrädern und Kleinmotorrädern ist eine Möglichkeit zur Kontrolle der Lichteinstellung erforderlich.

Für die Selbstabnahme von Anhängern sind Schweissanlage, Wagenheber, Werkzeugsortiment für Reparaturen von Anhängern und eine Möglichkeit zur Kontrolle der Bremswirkung erforderlich.

Mindestens eine angestellte Person muss über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und genügend Erfahrung verfügen. Zudem muss sie im Besitz einer Prüfungsberechtigung für Selbstabnahmen des Strassenverkehrsamtes sein.

Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller muss über die aktuellen Typengenehmigungen der zu prüfenden Fahrzeuge verfügen. Sie, er muss eine Bestätigung des Typengenehmigung-Inhabers vorweisen. Diese berechtigt dazu, seine Typengenehmigungen zu verwenden.

Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller muss über die Datenblätter der zu prüfenden Fahrzeuge verfügen.

Nachdem wir alle benötigten Unterlagen von Ihnen erhalten haben, beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu zwei Monate.

Nach der administrativen Prüfung des Gesuchs erfolgt eine Überprüfung des Betriebs vor Ort durch das Strassenverkehrsamt. Wir melden uns bei Ihnen zur Terminvereinbarung.

Nach Prüfung der Unterlagen und der Betriebseinrichtungen und sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung erteilt. Es gelten folgende Auflagen:

Vorteile:

  • Die Prüfungen dürfen nur von den vom Strassenverkehrsamt ermächtigten Angestellten vorgenommen werden, welche die Prüfberichte eigenhändig zu unterschreiben haben.
  • Der Betriebsinhaber oder die für den Betrieb verantwortlichen Personen sowie der zuständige Prüfungsbeauftragte haften für die ordnungsgemässe Prüfung.
  • Die Prüfungen haben gemäss den mündlichen und schriftlichen Weisungen des Strassenverkehrsamtes zu erfolgen.
  • Das Strassenverkehrsamt führt die Aufsicht. Es ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Anordnungen zu treffen, soweit dies erforderlich ist. In besonderen Fällen kann das Strassenverkehrsamt den Bewilligungsinhaber verpflichten, abgenommene Fahrzeuge beim Strassenverkehrsamt vorzuführen.
  • Der Austritt von abnahmeberechtigten Angestellten ist dem Strassenverkehrsamt sofort schriftlich zu melden.
  • Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Bewilligungsinhaber keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Geschäftsführung und Fahrzeugabnahmen bietet.
  • Besuchter Selbstabnahmekurs (E-Learning). 

Melden Sie uns mit dem Formular auch Anpassungen von Markenvertretungen, personellen Wechsel in Ihrem Betrieb oder anderweitige Mutationen.

Selbstabnahmekurs

Mitarbeitende die keine Selbstabnahmebewilligung besitzen müssen den Selbstabnahmekurs absolvieren.

Der Selbstabnahmekurs wird als E-Learning-Kurs angeboten.

  • Dauer: circa 60 Minuten
  • Kursgebühr: 100 Franken pro Person

In der folgenden Anleitung «E-Learning-Selbstabnahmekurs» wird Ihnen Schritt für Schritt die Anmeldung und Durchführung des Kurses bis zum Erhalt der definitiven Selbstabnahmebewilligung erklärt.

Hinweise für Selbstabnahmen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Voraussetzung um die Anhängerkupplung direkt auf das Formular 13.20A einzutragen:

  • Es handelt sich um einen Personen- oder Lieferwagen
  • Das Fahrzeug ist neu und typengenehmigt (IVI, IVIX oder TG)
  • Die Anhängerkupplung ist original (daher eine für den Fahrzeugtyp genehmigte Anhängerkupplung)
  • Die Anhängerkupplung wurde nicht nachträglich montiert (nach der ersten Zulassung des Fahrzeugs)
  • Auf dem 13.20A ist die Anhängerkupplung als «Originale Anhängerkupplung» bezeichnet
  • Alle Angaben sind gemäss Muster im Anhang von einer berechtigten Person korrekt ausgefüllt.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, genügt das Formular 13.20A mit den Angaben der Anhängerkupplung.

Wenn mindestens eine der obenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, nutzen Sie folgenden Service, um die Anhängerkupplung eintragen zu lassen.

Eine technische Änderung darf erst nach der Selbstabnahme durchgeführt werden. Das heisst:

  1. Sie kontrollieren das Fahrzeug im Originalzustand gemäss den Selbstabnahmevorschriften.
  2. Sie nehmen die technische Änderung vor.
  3. Sie melden die Änderung beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung an.

Ist eine oder mehrere der nachfolgenden Ziffern im Feld 13 des Formulars 13.20 A eingetragen, muss dieses kontrolliert werden, bevor das Fahrzeug eingelöst werden kann.

Dies können Sie bei folgenden Stellen erledigen:

  • Zürich-Albisgütli: Technische Auskunft (Schalter 24 im 1. UG)
  • Winterthur: Technische Auskunft (blauer Schalter)
  • Bassersdorf: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen
  • Bülach: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen
  • Hinwil: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen
  • Regensdorf: Büro Leiter Fahrzeugprüfungen

Falls unsere Mitarbeitenden eine Korrektur vornehmen müssen, verrechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 30 Franken.

Es gibt Fahrzeuge, welche bereits ab Werk mit Gasbehältern und/oder -installationen ausgerüstet sind. Sofern diese Fahrzeuge vollumfänglich der Typengenehmigung entsprechen, kann auch bei diesen Fahrzeugen eine Selbstabnahme durchgeführt werden.

Wir empfehlen Ihnen, vor der ersten Abnahme das folgende Merkblatt vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu lesen.

Bei einer Selbstabnahme müssen Sie folgende Ziffern im Feld Nr. 13 eintragen, je nachdem, was für das entsprechende Fahrzeug zutrifft:

Fahrzeuge, die nach- oder umgerüstet wurden sind beim Strassenverkehrsamt vorzuführen.

Weiterführende Informationen zur Selbstabnahme finden Sie in der Weisung «Ausfüllen der Prüfungsberichte», Formular 13.20 A und 13.20 B (WPB 13.20) und dem Anhang I: Wegleitung. Die weiteren Dokumente Anhang Ia bis Anhang VI sind rein informativ.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Strassenverkehrsamt – Selbstabnahmen

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
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