Qualifikationsverfahren der Berufslehre

Die Lehrabschlussprüfung ist für alle Lernenden im Kanton Zürich obligatorisch. Organisiert und durchgeführt werden diese von den zuständigen Prüfungskommissionen.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten acht Fakten zum QV

Am Ende der Ausbildungszeit werden die Kompetenzen und Fähigkeiten der Berufslernenden im Qualifikationsverfahren (QV) geprüft. Die Abschlussprüfungen bestehen aus einem schulischen und einem betrieblichen Teil.

 

1. Teilnahme, Anmeldung und Termine


Die Abschlussprüfung ist für alle Lernenden obligatorisch, die Anmeldung erfolgt automatisch. Die Prüfungstermine werden den Lernenden und den Lehrbetrieben ca. 4 Wochen vorher von der zuständigen Prüfungskommission zugestellt. In der Regel finden die Prüfungen zwischen April und Juni statt.


Allgemeinbildung Schlussprüfung: Montag, 10. Juni 2024

2. Prüfungsresultate

Bis zum 12. Juli 2024 werden alle Zürcher Kandidatinnen und Kandidaten über ihre QV-Resultate informiert. Die Prüfungsergebnisse werden nur durch die Prüfungskommission und ausschliesslich schriftlich mitgeteilt.

3. Nachteilsausgleich

Berufslernende mit einer Behinderung oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten (Dyslexie, Dyskalkulie oder AD(H)S u.a.) können einen Nachteilsausgleich beantragen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober des letzten Lehrjahres an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht werden.

4. Wegleitung für Kandidatinnen und Kandidaten

Wie muss man sich bei Krankheit oder Unfall verhalten? Was sind die Folgen von verspätetem Eintreffen am Prüfungsort oder wenn man aus unwichtigem Grund nicht an der Prüfung erscheint. Die Wegleitung für Kandidatinnen und Kandidaten informiert über diese und weitere Themen.

5. Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

Nicht bestandene Prüfungsfächer/Qualifikationsbereiche können nach einem Jahr, und höchstens zweimal wiederholt werden. Bereits bestandene Teile (alle Fächer mit Note 4.0 oder mehr) müssen nicht mehr wiederholt werden. Betreffend Verhinderung oder Abmeldung gelten die obengenannten Bestimmungen.

Weitere Informationen zur Prüfungswiederholung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Die Anmeldung ist obligatorisch. Prüfungsteilnehmende mit neuem Lehrvertrag werden vom Lehrbetrieb angemeldet. Ohne Lehrvertrag müssen sich die Lernenden per Kontaktformular zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens anmelden. Der Anmeldeschluss ist der 31. Oktober.
  • Mit neuem Lehrvertrag sind die Prüfungen kostenlos. Ohne diesen können Kosten für das notwendige Prüfungsmaterial sowie Raummiete anfallen.

  • Information über den Termin für die Akteneinsicht sowie Angaben für ein Gespräch mit der Lehraufsicht werden dem Notenausweis beigelegt. Die Akteneinsicht findet im Prüfungskanton statt. Bei Unklarheiten steht die zuständige Prüfungskommission zur Verfügung.

  • Wurde eine individuelle praktische Arbeit (IPA) oder die vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Lehrbetrieb abgelegt, müssen die Lernenden einen neuen Betrieb finden. Dieser muss der Fachstelle Qualifikationsverfahren (bis Ende Dezember vor dem Prüfungsjahr) oder der Prüfungskommission gemeldet werden.
  • Wer einen neuen Lehrvertrag abgeschlossen hat, muss nichts unternehmen. Die Prüfung findet entweder in Ihrem Lehrbetrieb oder an einem zentralen Prüfungsort statt.
  • Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Berufsinspektoren und Berufsinspektorinnen.

  • Wer an der Erstprüfung ein Gesuch für einen Nachteilausgleich eingereicht hat, muss zusammen mit der Anmeldung ein neues Gesuch einreichen.

  • Bei einem neuen Lehrvertrag wird in der Regel die Berufsfachschule wiederholt.
  • Repetentinnen und Repetenten, welche keinen neuen Lehrvertrag abschliessen, erarbeiten sich fehlendes Wissen entweder im Selbststudium oder haben die Möglichkeit sich an der Berufsfachschule vorzubereiten. Es gibt Berufsfachschulen, welche Repetitionskurse anbieten oder die Repetentinnen und Repetenten in die Regelklasse aufbieten. In beiden Fällen ist der Besuch der Berufsfachschule unentgeltlich.
  • Kann ich die Schule besuchen, ohne dass neue Erfahrungsnoten gesetzt werden? Auf schriftlichen Antrag an die Berufsfachschule bis spätestens zu Beginn der Herbstferien können Sie die Schule besuchen, ohne dass neue Erfahrungsnoten gebildet werden. Beachten Sie dabei, dass der Entscheid keine neuen Erfahrungsnoten bilden zu wollen, später nicht geändert werden kann.

  • Mit neuem Lehrvertrag muss nichts unternommen werden.
  • Ohne neuen Lehrvertrag müssen sich die Lernenden baldmöglichst bei ihrer bisherigen Schule anmelden.
  • Hinweis: Die Anmeldung zur Wiederholung der Abschlussprüfung muss separat erfolgen.

  • Es besteht keine Garantie, dass der Entscheid bis zum Abschluss des Anmeldeverfahrens feststeht. Deshalb ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall zur Prüfung anzumelden. Wird die Einsprache gutgeheissen, wird die Anmeldung automatisch gelöscht.

  • Es müssen alle Qualifikationsbereiche (Fächer)
    wiederholt werden, deren Noten unter 4.0 (ungenügend) liegen.     
  • Eine ungenügende Erfahrungsnote muss nicht wiederholt
    werden. 
  • Eine ungenügende Teilprüfung muss nur wiederholt
    werden, wenn das in der Verordnung
    in Artikel «Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung», vermerkt ist.
  • Fragen zur Allgemeinbildung beantwortet das Aktuariat der Prüfungskommission:
    Astrid Rogenmoser, Tel. 055 251 51 11, 
    E-Mail: astrid.rogenmoser@bsrueti.ch

Zweisprachiges Qualifikationsverfahren

Lernende, die den bilingualen Fachunterricht (bili standard oder bili advanced) belegt haben, können das zweisprachige Qualifikationsverfahren (bili-QV) absolvieren. Dabei wird neben Fachinhalten auch geprüft, ob die Fremdsprache mündlich und schriftlich verständlich und korrekt angewendet wird. Auch hier erfolgt die Anmeldung durch die Lehrbetriebe.

Verlust Abschlusszeugnis

Bei Verlust des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ), des eidgenössischen Berufsattests (EBA), des Notenausweises oder eines altrechtlichen Diploms aus dem Gesundheitswesen, stellt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ein Duplikat aus.

Ausgenommen sind Duplikate in den kaufmännischen Berufen. Diese müssen bei der Prüfungskommission, welche für die Abschlussprüfung zuständig war, bestellt werden.

Zeugnis nachbestellen  

Duplikate von Diplomen oder Fachausweisen, welche vor 2009 an einer altrechtlichen Schule des Gesundheitswesens erworben wurden, werden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt ausgestellt.

Kontakt

Mittelschul- und Berufsbildungsamt - Bereich Qualifikationsverfahren

Adresse

Ausstellungsstrasse 80
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 77 47

E-Mail

qv@mba.zh.ch

                    


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