Nachteilsausgleich in der Berufslehre

Der Nachteilsausgleich vereint individuelle Massnahmen, um Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderung zu verringern. Die Lern- und Ausbildungsziele werden dabei nicht verändert. Der Nachteilsausgleich kann für alle Lernorte und das Qualifikationsverfahren beantragt werden.

Die wichtigsten Fakten zum Nachteilsausgleich

Chancengleichheit für Lernende mit Behinderung

Unter dem Begriff «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen» werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. In der Berufsbildung gelten die Anpassungen für den Ausbildungsprozess und die Qualifikationsverfahren. Damit soll die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

Gesuch

Das Gesuch wird von den Antragsstellenden (bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten) und den verantwortlichen Berufsbildnern unterzeichnet. Dem Gesuch ist ein aktuelles Gutachten beizulegen. Dieses bezeichnet die Behinderung/Beeinträchtigung sowie deren Auswirkung und empfiehlt eine unterstützende Massnahme.

Termine für die Einreichung des Gesuchs

  • für das Qualifikationsverfahren (inkl. Teilprüfungen) bis Ende Oktober des Vorjahres
  • für den Berufsfachschulunterricht und den überbetrieblichen Kurs, sobald die Beeinträchtigung erkannt wird

Zuständige Stellen für die Einreichung des Gesuchs

  • für den Berufsfachschulunterricht die Berufsfachschule
  • für überbetriebliche Kurse, Teilprüfungen und das Qualifikationsverfahren das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
  • für die Berufsmaturität (Unterricht, Aufnahme- und Abschlussprüfung) die Berufsmaturitätsschule 

Auswahl möglicher Massnahmen

Eine Befreiung von Lernzielen ist nicht zulässig. Es können nur formale Massnahmen gewährt werden. Üblicherweise werden folgende bewilligt:

  • Verlängerung der Zeitdauer, um eine Prüfung zu absolvieren (in der Regel 10 Min. pro Prüfungsstunde)
  • individuelle Anpassung der Pausen
  • unterstützende Arbeitsinstrumente (z.B. Seh- und Hörhilfen)
  • Separater Raum mit begrenzter Platzzahl für Prüfungsteilnehmende (im schulischen Bereich)

Abklärungsstellen

Um einen Nachteilsausgleich beantragen zu können, muss ein Gutachten einer Fachperson oder einer Fachstelle eingereicht werden.

Folgende Stellen sind berechtigt, ein Gutachten für den Nachteilsausgleich auszustellen:

Fachpersonen

  • Arzt/Ärztin mit Facharzttitel im entsprechenden Fachgebiet
  • Delegiert arbeitende/r Psychologe/Psychologin inklusive Visum Psychiater/-in

Fachstellen

  • Schulpsychologischer Dienst
  • Klink für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP)
  • Fachstelle Sonderpädagogik Kinderspital Zürich / Kantonsspital Winterthur
  • Behindertenspezifische Fachstellen (Audiopädagogik, Sehbehinderungen etc.)
  • Schweizerisches Epilepsie-Zentrum
 

Entscheid über Nachteilsausgleichsmassnahmen

Der Entscheid erfolgt auf schriftlichem Weg. Wird dem Gesuch nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen, können die Antragstellenden einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen. 

Kontakt

Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Adresse

Ausstellungsstrasse 80
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 77 05

Walter Waltenspül (Betriebliche Bildung)

E-Mail

walter.waltenspuel@mba.zh.ch

dagmar.mueller@mba.zh.ch



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