Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

Zunächst muss die angestrebte Ausbildung beitragsberechtigt sein. Dann ist der Anspruch auf kantonale Ausbildungsbeiträge abhängig von den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der auszubildenden Person und ihrer nächsten Angehörigen.

Persönliche Voraussetzungen

Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Um Ausbildungsbeiträge zu beziehen, muss Ihr Wohnsitz im Kanton Zürich liegen. In den folgenden Fällen leitet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz von den Eltern ab:

  • Auszubildende Personen, deren Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die auszubildende Person hauptsächlich aufhält.
  • Auszubildende Personen, deren Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde und für die eine Kindesschutzbehörde im Kanton Zürich zuständig ist.
  • Auszubildende Personen, deren Eltern im Ausland leben oder verstorben sind, wenn kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die
    • über das Bürgerrecht des Kantons Zürich verfügen und seit dessen Erwerb kein anderes erworben haben, oder 
    • über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, und die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben oder
    • dem Kanton Zürich in ihrer Eigenschaft als Flüchtling oder Staatenlose zugewiesen wurden.

Volljährige Personen mit einer abgeschlossenen Erstausbildung begründen einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie während zwei Jahren nach Abschluss der Erstausbildung im Kanton Zürich gewohnt und gearbeitet haben und dabei entweder finanziell unabhängig waren, einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen führten, Militär- oder Zivildienst leisteten oder arbeitslos waren. Personen ohne abgeschlossene Erstausbildung müssen diese Anforderungen während vier zusätzlicher Jahre erfüllen.

Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige

Folgende ausländische Staatsangehörige mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen:

  • Personen, die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen.
  • Personen, die seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen.
  • Personen, die über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind (v.a. Personen aus EU- oder EFTA-Ländern).
  • Personen, die von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zugewiesene Flüchtlinge sind.
  • Staatenlose, die im Kanton wohnen.

Alter der auszubildenden Person

Die Form der Ausbildungsbeiträge richtet sich nach dem Alter der auszubildenden Person. Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres. Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ausbildung beginnt.

Stipendien sind Ausbildungsbeiträge, die nicht zurückbezahlt werden müssen. Darlehen hingegen müssen nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückgezahlt und verzinst werden.

Für Personen ab Vollendung des 25. Altersjahres bzw. in Ausnahmefällen des 28. Altersjahres und bis zur Vollendung des 35. Altersjahres kommt bei der Berechnung des Stipendienanspruchs eine erhöhte Eigenleistung zur Anwendung (siehe Tabelle unten).

Personen über 45 Jahre erhalten keine Ausbildungsbeiträge.

Alter < 25 Jahre 25–34 Jahre 35–44 Jahre
Mögliche Ausbildungsbeiträge Stipendien Stipendien oder Darlehen Darlehen
Details Verlängerung in begründeten Fällen bis zur Vollendung des 28. Altersjahres Anrecht auf
  • Stipendien mit erhöhter Eigenleistung
oder
  • existenzsichernde Darlehen
 
Übersicht: Normbiografische Orientierung

Beitragsberechtigte Ausbildungen

Grundsätzlich sind Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe beitragsberechtigt, wenn die Ausbildung zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führt.

Weiter können folgende Ausbildungen unterstützt werden:

  • Ausbildungsspezifische und notwendige Vorkurse für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und Tertiärstufe, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führen.
  • Ausbildungen die zu einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen.
  • Berufsvorbereitungsjahre.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungen im Ausland.

Nicht beitragsberechtigt sind Ausbildungen an der Volksschule, inklusive Sekundarstufe I.

Beitragsdauer und Ausbildungswechsel

Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die minimale Ausbildungsdauer plus ein Jahr ausgerichtet. Zudem werden keine Beiträge an Personen ausbezahlt, die nach Erfüllung der Schulpflicht während mehr als zwölf Jahren in Ausbildung standen.

Wenn eine Person die Ausbildung oder Fachrichtung auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr ohne besondere Gründe wechselt, hat sie während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keinen Anspruch auf Beiträge. Bricht eine Person nach Erfüllen der Schulpflicht zwei Ausbildungen ab oder beendet diese erfolglos, verliert sie ebenfalls den Anspruch auf Beiträge.

Spezialfall: Ausbildungen im Ausland

Für Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigten Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Beiträge ausgerichtet, wenn die im Ausland absolvierten Semester für die Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden.

Es werden nur jene Kosten berücksichtigt, die bei der entsprechenden Ausbildung auch im Kanton Zürich anerkannt würden. Kosten für Flugtickets oder für zusätzliche Wohnkosten etwa werden nicht berücksichtigt.

Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe führen, werden Ausbildungsbeiträge ausbezahlt, wenn die auszubildende Person die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige beitragsberechtigende Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde oder wenn in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird (z.B. Meeresbiologie) und die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder eine gleichwertige ausländische Vorbildung verfügt.

Finanzielle Verhältnisse

Grundsätzlich sind für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des Ausbildungsjahres massgebend.

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages wird anhand eines Familienbudgets und eines persönlichen Budgets ermittelt. Massgebend ist in beiden Fällen jeweils die Anzahl Personen pro Haushalt.

Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kosten die anrechenbaren Einnahmen, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

«Doppeltes Fehlbetragsmodell»

Darstellung: Doppeltes Fehlbetragsmodell
Bestimmung der massgebenden Personen für das Familienbudget und das persönliche Budget der auszubildenden Person.

Die Einnahmen im Familienbudget werden im Wesentlichen anhand der letzten Steuerveranlagung der Eltern der auszubildenden Person bestimmt. Für die Bestimmung der Einnahmen im persönlichen Budget ist das tatsächliche Einkommen der auszubildenden Person sowie gegebenenfalls ihrer Partnerin bzw. ihres Partners im entsprechenden Ausbildungsjahr entscheidend.

Die Kosten für die materielle Grundsicherung und die Ausbildungskosten werden anhand von Pauschalen bestimmt. Weitere angefallene Kosten (z.B. zu zahlende Unterhaltsbeiträge, Kosten für Drittbetreuung von Kindern, krankheits- und unfallbedingte Kosten) werden der auszubildenden Person in der Bemessung bis zu einem festgelegten Höchstbetrag angerechnet.

Eigenleistung & Erwerbseinkommen

Ab dem 19. Altersjahr wird auszubildenden Personen eine Eigenleistung angerechnet und zwar unabhängig davon, ob die Person diesen Betrag während des Ausbildungsjahres tatsächlich verdient oder nicht. Für die Bestimmung der Eigenleistung wird zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudierenden unterschieden. Ab Vollendung des 25. Altersjahres wird die angerechnete Eigenleistung erhöht – in bestimmten Fällen (z.B. Betreuung von eigenen Kindern, Krankheit, Erwerbstätigkeit während der Ausbildung etc.) kann diese erhöhte Eigenleistung auch erst ab Vollendung des 28. Altersjahrs zur Anwendung kommen.

Erzielt die auszubildende Person während des Ausbildungsjahres ein Einkommen, das die in der unten stehenden Tabelle aufgeführte Eigenleistung übersteigt, werden 66 Prozent der Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und der Eigenleistung als zusätzliche Einnahmen angerechnet.

  Eigenleistung – Vollzeitstudierende Eigenleistung erhöht – Vollzeitstudierende Eigenleistung – Teilzeitstudierende
(nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100 %)
Eigenleistung erhöht – Teilzeitstudierende
(nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100 %)
Ab 19. Altersjahr CHF 3'000 - CHF 36'000 (mind. CHF 3'000) -
Ab 25. Altersjahr CHF 3'000 CHF 20'000 CHF 36'000 (mind. CHF 3'000) CHF 36'000 (mind. CHF 20'000)
Ab 35. Altersjahr CHF 3'000 - CHF 36'000 (mind. CHF 3'000) -

Jedes Stipendiengesuch stellt einen Einzelfall dar. Es gibt keine allgemeingültige Einkommenslimite für die auszubildende Person oder ihre Eltern, ab der ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Alter < 25 Jahre 25*–34 Jahre 35*–45 Jahre
Art des Ausbildungsbeitrages Stipendien Stipendien oder Darlehen Darlehen
Details Verlängerung in begründeten Fällen bis zur Vollendung des 28. Altersjahres Anrecht auf
  • Stipendien mit erhöhter Eigenleistung
oder
  • existenzsichernde Darlehen
 

*ab Beginn des Altersjahres

Übersicht: Normbiografische Orientierung
Alter < 25 Jahre 25*–34 Jahre 35*–45 Jahre
Mögliche Ausbildungsbeiträge Stipendien Stipendien oder Darlehen Darlehen
Details Verlängerung in begründeten Fällen bis zur Vollendung des 28. Altersjahres Anrecht auf
  • Stipendien mit erhöhter Eigenleistung
oder
  • existenzsichernde Daten
 

*ab Beginn des Altersjahres

Übersicht: Normbiografische Orientierung

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