Mobiler Imbissstand/Foodtruck
Diese Seite ist verfügbar in:
Wer im Kanton Zürich einen mobilen Imbissstand oder Foodtruck betreibt, muss je nach Angebot, Betriebsform und Standort verschiedene Bewilligungen einholen und Meldepflichten erfüllen. Je nach Tätigkeit und Standort sind unterschiedliche Behörden von Kanton oder Standortgemeinde zuständig. Bei öffentlichem Grund ist in der Regel die Standortgemeinde zuständig, bei Lebensmittelbetrieben das kantonale Labor Zürich.
Auf dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
- Lebensmittelbetriebe müssen vor Betriebsaufnahme beim Kantonalen Labor Zürich (KLZ) gemeldet sein.
- Je nach Betriebsform können ein Gastwirtschaftspatent, eine Reisendenbewilligung und eine Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes erforderlich sein.
- Ein Gastwirtschaftspatent ist insbesondere zu prüfen, wenn Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgegeben werden. Für alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen bestehen Ausnahmen.
- Für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke im Klein- und Mittelverkauf ist ein entsprechendes Patent erforderlich. Dieses erlaubt jedoch keine Bewirtung vor Ort.
- Für den Verkauf an behördlich angesetzten Märkten, Chilbis, Ausstellungen, Messen, Jahrmärkten oder Quartierfesten kann die Reisendenbewilligung entfallen.
- Für die Nutzung von öffentlichem Grund ist in der Regel eine Bewilligung der Standortgemeinde erforderlich. Für Privatgrund braucht es das Einverständnis der Eigentümerschaft.
- Beim Verkauf von Alkohol, Tabak, Nikotinprodukten und Vapes gelten die Jugendschutzvorschriften.
- Wer als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer tätig ist, haftet grundsätzlich unbeschränkt mit dem Geschäfts- und Privatvermögen.
Voraussetzungen
Wer als Einzelperson einen Imbissstand oder Foodtruck unter eigenem Namen und eigener Verantwortung betreibt, führt automatisch ein Einzelunternehmen – mit unbeschränkter Haftung für Unternehmens- und Privatvermögen.
Sobald Sie Lebensmittel oder Getränke herstellen, verarbeiten, lagern oder abgeben, ist Ihr Betrieb beim Kantonalen Labor Zürich (KLZ) meldepflichtig.
Für die eigentliche Geschäftstätigkeit benötigen Sie je nach Situation:
Lebensmittelrechtliche Meldung beim Kantonalen Labor Zürich
Diese ist erforderlich, wenn mit Lebensmitteln oder Getränken umgegangen wird. Mobile Verpflegungsbetriebe werden wie ortsfeste Betriebe risikobasiert kontrolliert.
Gastwirtschaftspatent
Dieses ist zu prüfen, wenn Speisen oder Getränke an allgemein zugänglichen Orten zum Genuss an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausnahmen bestehen insbesondere für alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh oder Sitzplätzen.
Reisendenbewilligung
Diese ist grundsätzlich erforderlich, wenn Waren oder Dienstleistungen im Umherziehen oder ausserhalb ständiger Geschäftsräume angeboten werden. Keine Reisendenbewilligung ist nötig, wenn die Tätigkeit an behördlich angesetzten Märkten, Chilbis, Ausstellungen, Messen, Jahrmärkten oder Quartierfesten ausgeübt wird.
Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes
Wenn der Stand auf öffentlichem Grund steht, ist in der Regel eine Bewilligung der Standortgemeinde erforderlich. Für die Nutzung von Privatgrund ist das Einverständnis der Eigentümerschaft erforderlich.
Patent für den Klein- und Mittelverkauf von Alkohol
Wer alkoholhaltige Getränke im Klein- und Mittelverkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft, benötigt ein entsprechendes Patent. Dieses Patent erlaubt keine Bewirtung vor Ort. Wenn Alkohol an Ort und Stelle konsumiert werden soll, ist gastgewerberechtlich ein Gastwirtschaftspatent oder ein befristetes Patent zu prüfen.
Jugendschutz
Beim Verkauf von Alkohol gelten Altersgrenzen. Alkoholische Getränke dürfen nicht an unter 16-Jährige verkauft oder abgegeben werden. Spirituosen und Alcopops dürfen nicht an unter 18-Jährige verkauft oder abgegeben werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen Tabak, Nikotinprodukte und Vapes schweizweit nicht an unter 18-Jährige verkauft werden.
Hygiene und Selbstkontrolle
Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, lagert, transportiert oder abgibt, muss die lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften einhalten. Dazu gehören insbesondere geeignete Kühlung, saubere Arbeitsflächen, Schutz vor Verunreinigungen, korrekte Lagerung, Rückverfolgbarkeit und eine angemessene Selbstkontrolle. Bei mobilen Betrieben sind zusätzlich Wasser, Abwasser, Stromversorgung, Kühlung und Reinigung organisatorisch sicherzustellen.
So gehen Sie vor
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Informationen zu Rechtsformen und Unternehmensgründung finden Sie auf der Website von Ahead – Gründungs- und Innovationszentrum Zürich.
Prüfen Sie, ob Sie nur Take-away anbieten, Sitz- oder Stehplätze bereitstellen, Alkohol verkaufen oder an Veranstaltungen teilnehmen.
Melden Sie Ihren Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit beim Kantonalen Labor Zürich (KLZ), bevor Sie starten. Meldeformular und weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Kantons Zürich
Klären Sie bei der Standortgemeinde, ob der gewünschte Platz auf öffentlichem Grund genutzt werden darf. Bei Privatgrund benötigen Sie das Einverständnis der Eigentümerschaft.
Klären Sie mit der Standortgemeinde, ob ein Gastwirtschaftspatent erforderlich ist. Entscheidend ist insbesondere, ob Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgegeben werden und ob Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.
Prüfen Sie, ob eine Reisendenbewilligung erforderlich ist. Bei behördlich angesetzten Märkten, Chilbis, Messen, Ausstellungen, Jahrmärkten oder Quartierfesten kann eine Ausnahme bestehen.
Wenden Sie sich an die Standortgemeinde. In der Stadt Zürich finden Sie die Informationen auf der Website der Gemeinde.
Wenn Sie Alkohol verkaufen, klären Sie, ob ein KV Patent oder ein gastgewerberechtliches Patent erforderlich ist. Das KV Patent erlaubt keine Bewirtung vor Ort.
Schulen Sie Mitarbeitende, bringen Sie die erforderlichen Hinweisschilder an und stellen Sie eine Alterskontrolle beim Verkauf von Alkohol, Tabak, Nikotinprodukten und Vapes sicher.
Erstellen Sie ein Hygienekonzept mit Vorgaben zu Kühlung, Reinigung, Personalhygiene, Rückverfolgbarkeit, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung.
Prüfen Sie Betriebshaftpflicht, Sozialversicherungen, Mehrwertsteuerpflicht, Buchhaltung und allfällige Abgaben der Standortgemeinde.
Hinweis:
Die Informationen auf dieser Seite dienen der Orientierung und sind nicht abschliessend. Detailfragen sollten möglichst früh mit Fachpersonen oder den zuständigen Behörden geklärt werden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Links
- Ahead – Gründungs- und Innovationszentrum Zürich
- Kantonales Labor Zürich
- Stadt Zürich – Gastgewerbe, Gewerbe und Märkte
- Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – Reisendengewerbe
- Gewerbebewilligungen Kanton Zürich
- Stadt Zürich – Klein- und Mittelverkaufspatent
- Gesundheitsdirektion Zürich – Jugendschutz
- Suchtprävention Zürich
Kontakt
Amt für Wirtschaft – Standortförderung
Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr