Zusammenarbeit mit Gemeinden
Ausgesteuerte Personen oder Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung können an Beratungen im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Stellensuchende ohne Anspruchsberechtigung
Neben den Beratungen im RAV können nichtanspruchsberechtige Personen unter bestimmten Bedingungen an subventionierten Weiterbildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. Die Programmkosten werden über EG-AVIG zu 50 Prozent von der Gemeinde und zu 50 Prozent vom Kanton getragen, sofern die Stellensuchenden bei der Sozialhilfe angemeldet sind.
Angebotsübersicht für die EG-AVIG Kurs- und Beschäftigungsprogramme
Zusammenarbeit mit der Sozialhilfe
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Gemeldete Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe können an Beratungen im RAV sowie an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen über EG AVIG teilnehmen, sofern sie arbeitsmarkt- und vermittlungsfähig sind.
Sobald vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge über die nötigen Grundqualifikationen verfügen, müssen die Sozialhilfebehörden diese den RAV melden.
Nicht unter diese Meldepflicht fallen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, welche eine Ausbildung (z.B. eine Berufslehre) anstreben. Sie sind nicht den RAV zu melden.
Informationsschreiben bezüglich Meldepflicht von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen vom Juni 2018
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) entscheidet mit den Gemeinden zusammen, welche Programme subventioniert werden. Dazu gehören bestimmte Angebote des AWA sowie Programme der Sozialhilfe, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Weiterführende Informationen
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