Versicherungsleistungen

Arbeitgebende können für konjunkturell- oder wetterbedingte Arbeitsausfälle von der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden.

Inhaltsverzeichnis

Kurzarbeitsentschädigung

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Kurzarbeit ohne Bezug zum Coronavirus.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können Sie als Unternehmen im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden die Arbeitszeit vorübergehend ganz oder teilweise reduzieren, um Kündigungen zu vermeiden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind
  • Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben

  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind (hier erfolgt weiterhin die Entlöhnung nach Arbeitsvertrag)
  • Arbeitnehmende, während der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist
  • Arbeitnehmende, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
  • Arbeitnehmende, die in einem Lehrverhältnis stehen und ihnen gleichgestellte Personen
  • Arbeitnehmende, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist
  • Arbeitnehmende, die von einer fremden Firma zugemietet worden sind
  • der mitarbeitende Ehegatte oder die mitarbeitende Ehegattin oder der mitarbeitende eingetragene Partner oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
  • Personen, die als Gesellschafter oder Gesellschafterin finanziell am Betrieb beteiligt sind oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerinnen)

Als Unternehmen müssen Sie Kurzarbeit spätestens 10 Kalendertage vor Einführung der Kurzarbeit schriftlich voranmelden.

Wird die Kurzarbeit von der kantonale Amtsstelle bewilligt, müssen Sie nach jeder Abrechnungsperiode (üblicherweise jeden Monat) die erforderlichen Unterlagen ausfüllen und der gewählten Arbeitslosenkasse einreichen.

Dieser Entschädigungsanspruch ist innert 3 Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen.
Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid der kantonalen Amtsstelle für die Bewilligung der Kurzarbeit noch hängig ist.

Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie:

  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten.
  • vom anrechenbaren Arbeitsausfall von der 1. bis 6. Abrechnungsperiode je 2 Karenztage und von der 7. bis 12. Abrechnungsperiode je 3 Karenztage übernehmen.
  • während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge etc.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen.
  • die Auskunfts- und Meldepflicht erfüllen.
  • alle betrieblichen Unterlagen während 5 Jahren aufbewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorlegen.
  • für alle von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen über:
    • die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden
    • die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie
    • sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten

Sie können innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren maximal 12 Monate Kurzarbeitsentschädigung beziehen.

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt nach Abzug der Karenzzeit 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles.

Die Kurzarbeitsentschädigung wird Ihnen als Unternehmen ausbezahlt.

Schlechtwetterentschädigung

Die Schlechtwetterentschädigung deckt einen Teil der Lohnkosten von wetterbedingten Arbeitsausfällen der betroffenen Arbeitnehmenden in gewissen Branchen. Sie wird für Arbeitsausfälle ausgerichtet, die den Arbeitgebenden infolge Witterung zwingend entstanden sind. Sie wird direkt den betroffenen Arbeitgebenden ausbezahlt.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind
  • Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben

Jedoch können nur Unternehmen folgender Erwerbszweige einen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung stellen:

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhau- und Steinbruchgewerbe
  • Sand- und Kiesgewinnung
  • Geleise- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Neben zweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
  • Berufsfischerei
  • Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle verwendet werden
  • Sägerei
  • Ausserdem können die Arbeitnehmenden reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen ausser gewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.

  • Arbeitnehmende, die mit der wetterbedingten Einstellung der Arbeit nicht einverstanden sind (hier erfolgt weiterhin die Entlöhnung nach Arbeitsvertrag)
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
  • Arbeitnehmende, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden
  • Arbeitnehmende, die von einer fremden Firma zugemietet worden sind
  • der mitarbeitende Ehegatte oder die mitarbeitende Ehegattin oder der mitarbeitende eingetragene Partner oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
  • Personen, die als Gesellschafter oder Gesellschafterin finanziell am Betrieb beteiligt sind oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerinnen)

Der wetterbedingte Ausfall muss der kantonalen Amtsstelle spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats gemeldet werden.

Wird die Schlechtwetterentschädigung von der kantonale Amtsstelle bewilligt, müssen Sie nach jeder Abrechnungsperiode (üblicherweise jeden Monat) die erforderlichen Unterlagen ausfüllen und der gewählten Arbeitslosenkasse einreichen.

Dieser Entschädigungsanspruch ist innert 3 Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen.

Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid der kantonalen Amtsstelle für die Bewilligung der Schlechtwetterentschädigung noch hängig ist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie:

  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten.
  • vom anrechenbaren Arbeitsausfall von der 1. bis 6. Abrechnungsperiode je 2 Karenztage und von der 7. bis 12. Abrechnungsperiode je 3 Karenztage übernehmen.
    (Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung werden für die Bestimmung der Karenzzeit innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist zusammengezählt.)
  • während den wetterbedingten Ausfällen die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge usw.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen.
  • die Auskunfts- und Meldepflicht erfüllen.
  • alle betrieblichen Unterlagen während 5 Jahren aufbewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorlegen.
  • für alle von wetterbedingten Ausfallstunden betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen über:
  • die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden
  • die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie
  • sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten

Der Verdienstausfall der ausgefallenen Arbeitsstunden wird nach Abzug der Karenzzeit zu 80 % entschädigt.

Schlechtwetterentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während 6 Abrechnungsperioden (Monaten) an Arbeitgebende ausgerichtet.

Die Schlechtwetterentschädigung wird Ihnen als Unternehmen ausbezahlt.
 

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Arbeit - Arbeitslosenversicherung

Telefon

+41 43 259 26 54

E-Mail

alvhotline@vd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

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