Versicherungsleistungen

Arbeitgebende können für wirtschaftlich- oder wetterbedingte Arbeitsausfälle von der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden.

Kurzarbeitsentschädigung

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Wichtige aktuelle Hinweise

Einreichung Antrag & Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

Ab der Abrechnungsperiode Januar 2023 kann die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich nur noch online mittels eService eingereicht werden. Das SECO stellt dazu den «eService Antrag / Abrechnung Kurzarbeit» bereit. Per Post oder E-Mail eingereichte Abrechnungen werden nicht bearbeitet und Sie werden aufgefordert, die Abrechnung online einzureichen.

KAE Normalfall (gültig ab 01.01.2023)

Für die Kurzarbeitsentschädigung sind die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung massgebend.

Seit dem 1. Januar 2023 ist wieder eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) einzuhalten.

Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche März 2020 bis Dezember 2021

Die eingereichten Gesuche werden von den zuständigen Arbeitslosenkassen geprüft. Aufgrund der hohen Anzahl Gesuche wird es einige Monate in Anspruch nehmen, bis sämtliche Prüfungen und Auszahlungen abgeschlossen sind. Bei Fragen nehmen die Arbeitslosenkassen direkt mit den Gesuchstellenden Kontakt auf.

KAE Covid-19 (16.03.2020 – 31.12.2022)

Wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 bzw. der Pandemie stand, kamen die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit zur Anwendung.

Das Wichtigste zur Kurzarbeitsentschädigung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmende geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen, das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und unbefristet im Stundenlohn oder Monatslohn zu einem fixen Pensum angestellt sind.

Ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird anhand der konkreten Unterlagen geprüft.

  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind (hier erfolgt weiterhin die Entlöhnung nach Arbeitsvertrag).
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen und deren Kündigungsfrist bereits begonnen hat.
  • Arbeitnehmende, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen.
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist.
  • Arbeitnehmende, die in einem Lehrverhältnis stehen und ihnen gleichgestellte Personen.Arbeitnehmende, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden.
  • Personen, die als Gesellschafter oder Gesellschafterin finanziell am Betrieb beteiligt sind oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerinnen).

Voranmeldung einreichen

Bitte reichen Sie die Voranmeldung online ein. Das SECO stellt dazu den «eService Voranmeldung Kurzarbeit» bereit.

  • Beantragen Sie Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenversicherung mittels einer Voranmeldung von Kurzarbeit. 
  • Legen Sie das Organigramm des Gesamtbetriebes bei. Geben Sie bei Betriebsabteilungen auch die Anzahl der Mitarbeitenden pro Organisationseinheit an.

Einverständnis der betroffenen Mitarbeitenden

  • Holen Sie das Einverständnis aller von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden ein. Sie müssen auf dem Formular bestätigen, dass die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind.

Wahl der Arbeitslosenkasse

  • Wählen Sie die Arbeitslosenkasse aus, bei der Sie Kurzarbeits­entschädigung beziehen wollen:

Voranmeldefrist

Die Voranmeldung muss 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit eingereicht werden. Es gilt das Datum der Online-Einreichung via eService.

Verfügung der Arbeitslosenversicherung

  • Sie erhalten eine Verfügung der Arbeitslosenversicherung, die Ihnen mitteilt, ob die Kurzarbeit bewilligt wurde.
  • Wenn Sie fehlende Angaben nachreichen müssen, werden Sie dazu aufgefordert.
  • Die Verfügung wird auch der Arbeitslosenkasse zugestellt, die Sie bei der Voranmeldung von Kurzarbeit gewählt haben.

Erneute Einreichung von Voranmeldungen

Sollten Sie die Kurzarbeit nach Ablauf der bewilligten Zeitdauer weiterführen müssen, ist in jedem Fall vor Ablauf der gültigen Bewilligung unter Berücksichtigung der Voranmeldefrist eine neue Voranmeldung bei der Arbeitslosenversicherung einzureichen.

Einführung von Kurzarbeit

  • Die Abrechnungen für Abrechnungsperioden ab 2023 müssen via eService abgewickelt werden.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt 12 Monate pro zweijähriger Rahmenfrist. 
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. 
  • Die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung erfolgt ab Beginn der Kurzarbeit bis zum Monatsende. 
  • Die Abrechnungsperiode beträgt 1 Monat (Kalendermonat). Somit wird jeder Monat separat abgerechnet. 
  • Die Abrechnung muss innert 3 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid der kantonalen Amtsstelle für die Bewilligung der Schlechtwetterentschädigung noch hängig ist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.
  • Arbeitsausfälle müssen mindestens 10 % der Arbeitsstunden des ganzen Betriebs oder einer anerkannten Betriebsabteilung ausmachen, wirtschaftliche Gründe haben sowie unvermeidbar und vorübergehend sein.
  • Antrag & Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung

    Wenn Sie Kurzarbeitsentschädigung geltend machen wollen, müssen Sie diese bei der von Ihnen ausgewählten Arbeitslosenkasse über den eService einreichen.

    Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

    Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» angegeben haben.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie:

  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten.
  •  während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge etc.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen.
  •  die Auskunfts- und Meldepflicht erfüllen.
  •  alle betrieblichen Unterlagen während 5 Jahren aufbewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorlegen.
  • für alle von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen über:
  • die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden
  • die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden 
  • sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten

Kontakt Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

Fragen zur Voranmeldung & Verfügung der Arbeitslosenversicherung Kanton Zürich:

Voranmeldung: voranmeldung.kurzarbeit@vd.zh.ch
Hotline 043 259 26 40, alvhotline@vd.zh.ch

Fragen zur Abrechnung bei der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich:

Callcenter Arbeitslosenkasse: 043 258 10 92 Mo-Fr 8.00 bis 11.30 Uhr, 13.00 bis 16.30 Uhr, kae-swe@vd.zh.ch

Technische Fragen zum Job-Room, zu den eServices sowie zu Problemen bei der Anmeldung im Job-Room:
jobroom@alv.admin.ch

Schlechtwetterentschädigung

Die Schlechtwetterentschädigung deckt einen Teil der Lohnkosten von wetterbedingten Arbeitsausfällen der betroffenen Arbeitnehmenden in gewissen Branchen. Sie wird für Arbeitsausfälle ausgerichtet, die den Arbeitgebenden infolge Witterung zwingend entstanden sind. Sie wird direkt den betroffenen Arbeitgebenden ausbezahlt.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind
  • Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben

Jedoch können nur Unternehmen folgender Erwerbszweige einen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung stellen:

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhau- und Steinbruchgewerbe
  • Sand- und Kiesgewinnung
  • Geleise- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
  • Berufsfischerei
  • Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle verwendet werden
  • Sägerei
  • Ausserdem können die Arbeitnehmenden reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können. 

  • Arbeitnehmende, die mit der wetterbedingten Einstellung der Arbeit nicht einverstanden sind (hier erfolgt weiterhin die Entlöhnung nach Arbeitsvertrag)
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
  • Arbeitnehmende, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden
  • Arbeitnehmende, die von einer fremden Firma zu gemietet worden sind
  • der mitarbeitende Ehegatte oder die mitarbeitende Ehegattin oder der mitarbeitende eingetragene Partner oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
  • Personen, die als Gesellschafter oder Gesellschafterin finanziell am Betrieb beteiligt sind oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerinnen)

Der wetterbedingte Ausfall muss der kantonalen Amtsstelle spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats gemeldet werden.

Wird die Schlechtwetterentschädigung von der kantonalen Amtsstelle bewilligt, müssen Sie nach jeder Abrechnungsperiode (üblicherweise jeden Monat) die erforderlichen Unterlagen ausfüllen und der gewählten Arbeitslosenkasse einreichen.

Dieser Entschädigungsanspruch ist innert 3 Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen.

Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid der kantonalen Amtsstelle für die Bewilligung der Schlechtwetterentschädigung noch hängig ist. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie:

  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten.
  • vom anrechenbaren Arbeitsausfall von der 1. bis 6. Abrechnungsperiode je 2 Karenztage und von der 7. bis 12. Abrechnungsperiode je 3 Karenztage übernehmen.(Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung werden für die Bestimmung der Karenzzeit innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist zusammengezählt.)
  • während den wetterbedingten Ausfällen die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge usw.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen.
  • die Auskunfts- und Meldepflicht erfüllen.
  • alle betrieblichen Unterlagen während 5 Jahren aufbewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorlegen.
  • für alle von wetterbedingten Ausfallstunden betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen über:
  • die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden
  • die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie
  • sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten

Der Verdienstausfall der ausgefallenen Arbeitsstunden wird nach Abzug der Karenzzeit zu 80 % entschädigt.

Schlechtwetterentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während 6 Abrechnungsperioden (Monaten) an Arbeitgebende ausgerichtet.

Die Schlechtwetterentschädigung wird Ihnen als Unternehmen ausbezahlt.

Kontakt

Amt für Arbeit - Arbeitslosenversicherung

Telefon

+41 43 259 26 54

E-Mail

alvhotline@vd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt ausschliesslich für Medienanfragen

E-Mail
kommunikation.afa@vd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: