Naturschutz in den Gemeinden

Obstbaum steht mitten im gelb blühenden Rabsfeld. Im Hintergrund ist die Gemeinde Höri sichtbar

Naturschutz ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kanton und Gemeinden. Der Kanton Zürich berät die Gemeinden zu ihren kommunalen Naturschutzaufgaben.

Crashkurs kommunaler Naturschutz

Die Gemeinden sind für die Umsetzung von Naturschutzanliegen auf kommunaler Ebene zuständig. Am «Crashkurs kommunaler Naturschutz» vom 1. September 2021 haben wir Grundkenntnisse zu den Instrumenten, Grundlagen und Zuständigkeiten im Naturschutz auf kommunaler Ebene vermittelt und die Funktion und Aufgaben der Gemeinden erläutert. Die Präsentation des Kurses kann hier heruntergeladen werden.

Inventar

Die Gemeinde hat die Aufgabe, ein Inventar ökologisch wertvoller Lebensräume zu führen. Dieses Inventar ist behördenverbindlich und eine wichtige Grundlage für die kommunale Naturschutzarbeit. Für jedes eingetragene Objekt muss die Gemeinde Massnahmen für einen nachhaltigen Schutz und eine fachgerechte Pflege festlegen.

Schutzwürdige Lebensräume und Biotope müssen auch dann geschont und erhalten werden, wenn sie nicht im Inventar verzeichnet sind.

Akute Gefährdung

Wenn ein Objekt akut gefährdet ist, kann die Behörde den Grundeigentümer schriftlich über die Aufnahme seines Grundstücks ins Inventar informieren (Inventareröffnung). Dadurch tritt ein sofortiges Veränderungsverbot in Kraft, das für ein Jahr gilt. Im Laufe dieses Jahres müssen dann weitere Schutzmassnahmen umgesetzt werden.

Schutzverordnungen

In einer Schutzverordnung sind Vorschriften und Verbote für die geschützten Objekte im Gemeindegebiet formuliert. Oberstes Schutzziel ist der vollständige Erhalt eines Biotops. Für jedes geschützte Objekt werden festgehalten:

  • Schutzziele und -massnahmen
  • Bestimmungen zur fachgerechten Pflege
  • Bestimmungen zur Vermeidung von Einwirkungen aus der Umgebung

Die Schutzverordnung ist eigentümerverbindlich und gewährleistet Rechtsgleichheit sowie Verbindlichkeit gegenüber Dritten.

Schutzverträge

Im Gegensatz dazu sind Schutzverträge zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer eine gegenseitige Vereinbarung – ohne jegliche Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Die Erhaltungspflicht gilt aber auch, wenn ein Grundeigentümer einen Schutzvertrag kündigt. Verträge empfehlen sich nur für kleinräumige Objekte mit einfachen Besitzverhältnissen, z.B. ein Einzelbaum oder ein Fledermausquartier.

Bewirtschaftung

Lebensräume wie Magerwiesen, Riede oder Hecken brauchen eine extensive Bewirtschaftung und fachgerechte Pflege. So muss z.B. ein Ried zur richtigen Jahreszeit und in der richtigen Häufigkeit gemäht werden. Die schutzzielgerechte Pflege kann in einer generellen Pflegerichtlinie festgehalten werden. Für grössere Objekte empfiehlt sich ein detaillierter Pflegeplan, in dem die Pflegemassnahmen optimal auf die Besonderheiten des Gebiets abgestimmt werden.

Vereinbarungen

Die Gemeinden müssen mit den Bewirtschaftern und/oder den Grundeigentümern eine Vereinbarung über Bewirtschaftung und Entschädigung treffen. Als Grundlage für diese Vereinbarungen haben sich kommunale Beitragsreglemente bewährt.

Für die Entschädigung gilt:

  • Landwirte erhalten für die Flächen Bundesbeiträge gemäss der Direktzahlungsverordnung, wenn eine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung der naturschützerischen Auflagen beschlossen wurde.
  • Private (Grundeigentümer oder Bewirtschafter) haben Anspruch auf eine Abgeltung, wenn sie ohne einen wirtschaftlichen Ertrag Leistungen im Sinne der Gebietspflege erbringen.

Bauvorhaben 

Die Gemeinde muss Bauvorhaben darauf prüfen, ob schutzwürdige Lebensräume oder Arten beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt grundsätzlich auch für wertvolle Lebensräume, die noch nicht geschützt oder inventarisiert wurden. Beeinträchtigungen sind nur dann zulässig, wenn das Vorhaben unvermeidbar und standortgebunden ist und einem überwiegenden Interesse dient.

Gebäudebrüter

Etliche Vogelarten brüten fast ausschliesslich an Gebäuden. Auch bei den Fledermäusen ziehen einige Arten ihre Jungen in und an Gebäuden auf. Diese Arten nisteten ursprünglich meist an Felsen, ein Lebensraum mit wenig Veränderungen. Dementsprechend zeigen sie eine hohe Brutplatztreue  und tun sich schwer damit, einen neuen Niststandort zu finden. Typische Gebäudebrüter sind Segler und Schwalben. Ihre Bestände sind in den letzten Jahrzehnten drastisch gesunken. Die Zukunft der Gebäudebrüter hängt fast völlig von uns Menschen ab: Sie sind auf unsere Toleranz und Förderung angewiesen.

Das Merkblatt fasst die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Gebäudebrüter zusammen.

Gemeindeflächen 

Auf eigenen Grundstücken kann die Gemeinde in Sachen Naturschutz mit gutem Beispiel vorangehen. Dazu gehören zum Beispiel:

Wälder und Gewässer 

Mit einem naturnahen Waldbau kann eine Gemeinde mit relativ wenig Aufwand auf einer grossen Fläche Verbesserungen erreichen. Strukturreiche Waldränder steigern die Artenvielfalt und verbessern die Vernetzung zur offenen Landschaft. Auch naturnah unterhaltene Gewässer sind wertvolle Lebensräume und wichtige Vernetzungsachsen.

Strassenböschungen und Begleitflächen

In einer ausgeräumten Landschaft sind solche Flächen oft die wichtigsten Vernetzungsachsen. Werden sie zum Beispiel schonend gemäht statt gemulcht, kann schon ein ökologischer Mehrwert entstehen.

Öffentliche Anlagen

Auch in Dörfern und Städten sind ökologische Aufwertungen möglich. Schulplätze, Friedhöfe oder Parkanlagen können naturnah gestaltet, Dächer extensiv begrünt werden. Solche Massnahmen helfen, das Siedlungsgebiet mit der offenen Landschaft zu vernetzen.

Wohngebiete

Auch Privatgärten und die Umgebung von Mehrfamilienhäusern lassen sich naturnah gestalten. Es lohnt sich, die Bevölkerung und Bauherren für dieses Thema zu sensibilisieren. Naturnahe Gärten sind nicht nur ökologisch wertvoll, sondern steigern unsere Lebensqualität und sind ganz einfach schön.

Naturschutzkommission

Um die vielfältigen Naturschutzaufgaben einer Gemeinde zu organisieren, empfiehlt es sich, eine Naturschutzkommission zu gründen. Bewährt hat sich folgende Zusammensetzung:

  • zuständiges Mitglied des Gemeinderats
  • Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung
  • eine externe Fachperson
  • Personen aus Landwirtschaft, Forst und lokalen Naturschutzvereinen

Die Naturschutzkommission

  • berät die Gemeinde in allen Belangen des Naturschutzes, beim kommunalen Unterhalt, bei Planungen und bei gemeindeeigenen Hoch- und Tiefbauvorhaben;
  • erstellt und aktualisiert das Naturschutzinventar;
  • erstellt Schutzverordnungen und Beitragsreglemente;
  • erstellt Bewirtschaftungsverträge;
  • organisiert die fachgerechte Pflege der geschützten Objekte;
  • macht Vorschläge zur Schaffung neuer Landschaftselemente;
  • begutachtet Projekte und Vorhaben, die Schutzobjekte beeinträchtigen könnten.

Ein Kommissionsreglement definiert Zuständigkeiten und Aufgaben der Naturschutzkommission. Die folgenden Gemeinden haben ihre Reglemente veröffentlicht:

Beratung

Naturschutzaufgaben erfordern ökologisches Fachwissen. Wir empfehlen, mit einer Fachperson zusammenzuarbeiten. Auch die Fachstelle Naturschutz berät kommunale Naturschutzprojekte. Sie kann aber nicht die Aufgaben der externen Fachperson übernehmen. Informationen bieten ausserdem:

Ansprechperson

Martin Graf

Stv. Leiter Fachstelle Naturschutz

martin.graf@bd.zh.ch
+41 43 259 43 63

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Fachstelle Naturschutz

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 30 32

E-Mail

naturschutz@bd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Medienstelle der Baudirektion

Adresse
Walcheplatz 2
8001 Zürich
Route (Google)
E-Mail
media@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: