Um Direktzahlungen zu erhalten, muss der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) auf dem gesamten Betrieb erfüllt werden. Dies gilt auch für biologisch bewirtschaftete Betriebe.
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Anforderungen
Die Ausrichtung von Direktzahlungen setzt voraus, dass der Beitragsbezüger oder die Beitragsbezügerin die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) auf dem gesamten Betrieb erfüllt (Direktzahlungsverordnung; DZV Art. 11).
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet,
Vorteile:
- regelmässige Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs zu führen; und
- diese Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
Der Abtausch von Flächen ist nur zugelassen, wenn beide Betriebe den ÖLN erfüllen.
ÖLN-Gemeinschaften
Zwei oder mehrere Betriebe können sich zu einer ÖLN-Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn Sie
- den ganzen ökologischen Leistungsnachweis gemeinsam erfüllen (Vertrags-Typus 1), oder
- einzelne Teile davon gemeinsam erfüllen (Vertrags-Typus 2–4)
Im zweiten Fall können sie folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllen:
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Art. DZV
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Typus
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|---|---|---|
| eine ausgeglichene Düngerbilanz | 13 | 2 |
| einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen | 14 | 3 |
| eine geregelte Fruchtfolge | 16 | 4 |
| einen geeigneten Bodenschutz | 17 | 4 |
| die gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel | 18 | 4 |
Voraussetzungen
Die Abteilung Landwirtschaft bewilligt eine ÖLN-Gemeinschaft, wenn
Vorteile:
- die Fahrdistanz zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe höchstens 15 Kilometer beträgt;
- die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
- eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt wurde; und
- es keine Vereinbarung mit anderen Betrieben zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN gibt.
Bei Verstössen gegen den ÖLN werden allen Betrieben, die an der ÖLN-Gemeinschaft beteiligt sind, die Direktzahlungen gleichermassen gekürzt.
Verträge zur überbetrieblichen Erfüllung
- Download Merkblatt zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN PDF | 2 Seiten | Deutsch | 90 KB
- Download Vertrag Typus 1 - ganzer ÖLN-Bereich PDF | 2 Seiten | Deutsch | 131 KB
- Download Vertrag Typus 2 - Teilbereich Nährstoffbilanz PDF | 2 Seiten | Deutsch | 132 KB
- Download Vertrag Typus 3 - Teilbereich ökologischer Ausgleich PDF | 2 Seiten | Deutsch | 165 KB
- Download Vertrag Typus 4 - Teilbereich Fruchtfolge, Bodenschutz, Pflanzenschutz PDF | 2 Seiten | Deutsch | 149 KB
Kontrolle
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen nachweisen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ÖLN bewirtschaften. Dazu gehört die Kontrolle durch eine akkreditierte Kontrollstelle:
Schleppschlauchpflicht
Ab 2024 gilt im ÖLN gemäss der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung die Schleppschlauchpflicht (emissionsarme Ausbringverfahren für Hofdünger). Als emissionsarme Ausbringverfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, das Schlitzdrillverfahren oder die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innert vier Stunden in den Boden eingearbeitet werden (LRV Version 2024 Anhang 2 Ziffer 552).
Auf welchen Flächen gilt das Obligatorium?
Das Obligatorium gilt auf düngbaren Flächen mit folgenden Ausnahmen: Flächen mit mehr als 18 Prozent Hangneigung, Einzelflächen von weniger als 25 Aren, bewilligte Ausnahmeflächen, sowie auf Kulturen, die in der Liste im Anhang des Agridea Merkblatt (siehe unten) aufgeführt sind. Sömmerungsbetriebe und Betriebe, auf denen die düngbare Fläche abzüglich der oben genannten Ausnahmen 3 Hektaren nicht übersteigt, sind vom Obligatorium ganz befreit.
Zur Flächenberechnung dienen die erhobenen landwirtschaftlichen Kulturflächen. Solange es keine Bewirtschaftungs- oder Flächenänderungen auf dem Betrieb gibt, bleibt diese Beurteilung stabil und ermöglicht eine jährliche Prüfung im Rahmen der landwirtschaftlichen Strukturdatenerhebung. Im Einzelfall kann auf schriftliches Gesuch hin eine Ausnahme bewilligt werden (siehe weiter unten).
Schleppschlauchpflichtige Flächen
Damit Sie wissen, ob die Flächen Ihres Betriebs unter die Schleppschlauchpflicht fallen, gibt es eine Karte. Kommt es zu Änderungen an Kulturen oder Flächen wird die Schleppschlauchpflicht automatisch neu berechnet und ist am nächsten Tag in der Karte ersichtlich.
Schleppschlauchkarte in LAWIS plus
Die schleppschlauchpflichtigen Flächen können direkt im GIS-Fenster von LAWIS plus angezeit werden. Aktivieren Sie dazu den Haken 'Schleppschlauchpflicht' in der Auswahl der Hintergrundkarten.
Schleppschlauchkarte im GIS-Browser
Die schleppschlauchpflichtigen Flächen können im GIS-Browser angezeit werden. Öffnen Sie dazu die Karte unten im 'GIS Browser Zürich' (oben rechts) und aktivieren Sie in der Ebenenübersicht (oben links) die Ebene 'Schleppschlauchobligatorium'.
Ausnahmegesuch
Auf schriftliches Gesuch hin kann die Abteilung Landwirtschaft technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen gewähren. Weitere Informationen und das einzureichende Formular finden Sie im Merkblatt «Ausnahmegesuch Schleppschlauchpflicht.»
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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