Ökologischer Leistungsnachweis – ÖLN

Um Direktzahlungen zu erhalten, müssen Sie den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) auf dem gesamten Betrieb erfüllen. Das gilt auch für biologisch bewirtschaftete Betriebe.

Anforderungen

Die Ausrichtung von Direktzahlungen setzt voraus, dass der Beitragsbezüger oder die Beitragsbezügerin die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) auf dem gesamten Betrieb erfüllt (Direktzahlungsverordnung; DZV Art. 11).

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet,

  • regelmässige Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs zu führen;
  • diese Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.

Wichtige Änderung per 2024

Ab 2024 gilt im ÖLN gemäss Änderung der Luftreinhalte-Verordnung die Schleppschlauchpflicht (emissionsarme Ausbringverfahren für Hofdünger). Als emissionsarme Ausbringverfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, das Schlitzdrillverfahren oder die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innert vier Stunden in den Boden eingearbeitet werden (LRV Version 2024 Anhang 2 Ziffer 552).

Schleppschlauchpflichtige Flächen Kanton ZH

Damit Sie wissen, ob die Flächen Ihres Betriebs unter die Schleppschlauchpflicht fallen, ist im agriGIS eine Karte für die schleppschlauchpflichtigen Flächen aufgeschaltet. Es zählt die düngbare Fläche ohne Flächen mit einer Hangneigung über 18 %, ohne gewisse Kulturen wie Reb- und Obstanlagen oder wenig intensive Wiesen und ohne Einzelflächen unter 25 Aren. Betriebe, auf denen die düngbare Fläche abzüglich der Ausnahmen 3 Hektaren nicht übersteigt, sind von der Schleppschlauchpflicht befreit.

Um die Karte anzuzeigen, können Sie im agriGIS zum Kartensymbol oben rechts navigieren und im Anschluss die Karte «Schleppschlauch-pflichtige Flächen» auswählen.

die Oberfläche von agriGIS mit den verfügbaren Hintergrundkarten in der oberen rechten Ecke. Ein Pfeil zeigt auf die Hintergrundkarte «Schleppschlauch-pflichtige Flächen» . Diese zeigt Flächen an, auf welchen Gülle mit emissionsmindernden Verfahren ausgebracht werden muss. Änderungen an Kulturen und Flächen werden laufend übernommen und sind am nächsten Tag sichtbar auf der Karte. Quelle: Auszug aus agriGIS
Hintergrundkarte «Schleppschlauch-pflichtige Flächen» im agriGIS. Änderungen an Kulturen und Flächen werden laufend übernommen und sollten jeweils am nächsten Tag sichtbar sein. Quelle: Auszug aus agriGIS

Schleppschlauchpflichtige Flächen sind orange schraffiert und werden überlagernd zu den Nutzungsflächen angezeigt. Die genaue Flächengrösse kann mit dem Werkzeug «Messen» bestimmt werden. Änderungen an Kulturen und Flächen werden laufend übernommen und sollten jeweils am nächsten Tag sichtbar sein. Sofern bei Ihrem Betrieb keine orange schraffierten Flächen angezeigt werden, fallen diese nicht unter die Schleppschlauchpflicht.

Ausnahmegesuch

Auf schriftliches Gesuch hin kann die Abteilung Landwirtschaft technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen gewähren. Weitere Informationen und das einzureichende Formular finden Sie im Merkblatt «Ausnahmegesuch Schleppschlauchpflicht.»

ÖLN-Gemeinschaften

Zwei oder mehrere Betriebe können sich zu einer ÖLN-Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn Sie

  1. den ganzen ökologischen Leistungsnachweis gemeinsam erfüllen (Vertrags-Typus 1), oder
  2. einzelne Teile davon gemeinsam erfüllen (Vertrags-Typus 2–4)

Im zweiten Fall können sie folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllen:
 

  Art. DZV Typus
eine ausgeglichene Düngerbilanz 13 2
einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen 14 3
eine geregelte Fruchtfolge 16 4
einen geeigneten Bodenschutz 17 4
die gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel 18 4

Voraussetzungen

Die Abteilung Landwirtschaft bewilligt eine ÖLN-Gemeinschaft, wenn

  • die Fahrdistanz zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe höchstens 15 Kilometer beträgt;
  • die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
  • eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt wurde;
  • es keine Vereinbarung mit anderen Betrieben zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN gibt.

Bei Verstössen gegen den ÖLN werden allen Betrieben, die an der ÖLN-Gemeinschaft beteiligt sind, die Direktzahlungen gleichermassen gekürzt.

Verträge zur überbetrieblichen Erfüllung

Kontrolle

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen nachweisen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ÖLN bewirtschaften. Dazu gehört die Kontrolle durch eine akkreditierte Kontrollstelle:

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 27 34


Bürozeiten


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E-Mail

direktzahlungen@bd.zh.ch

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