Der Kanton Zürich ist daran, Eignungsgebiete für die Windenergienutzung im Richtplan festzulegen. Grundlage dafür ist die Energiestrategie des Kantons und ein Auftrag des Bundes. Später können Interessierte in diesen Gebieten Windenergieanlagen errichten. Dafür muss das Projekt ein umfassendes Planungs- und Bewilligungsverfahren durchlaufen.
Auf dieser Seite
Richtplanung setzt Rahmen
Mit dem Eintrag von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung im kantonalen Richtplan schafft der Kanton Zürich die planerische Voraussetzung für die Nutzung der Windenergie. Das Volk hat 2017 mit der Annahme der nationalen Energiestrategie 2050 (revidiertes Energiegesetz) allen Kantonen den Auftrag zu diesem Planungsschritt erteilt. Mit dem Ja zum «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» wurde der Auftrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien 2024 nochmals bestätigt.
Die Baudirektion hat zunächst Potenzialgebiete für die Nutzung der Windenergie im Kanton Zürich ermittelt. Insgesamt 52 Gebiete wurden individuell bewertet und Schutz und Nutzen gegeneinander abgewogen. Es fanden mehrere Dialogrunden mit Gemeinden, Energiebranche, Verbänden und Bevölkerung statt. Von Juli bis Oktober 2024 hat die Baudirektion einen Richtplanentwurf mit insgesamt 20 Festsetzungen und 15 Zwischenergebnissen öffentlich aufgelegt. Aufgrund der Rückmeldungen hat der Regierungsrat nun die Richtplanvorlage überarbeitet. Er hat ein Gebiet gestrichen (Nr. 31, Hombergchropf), die Fläche eines Gebiets reduziert (Nr. 12, Berg Dägerlen) und bei drei Gebieten die Abstandpuffer zu geschützten Ortsbildern von kantonaler oder nationaler Bedeutung vergrössert (Nr. 3, Stammerberg, Nr. 4, Kleinandelfingen, Nr. 14, Eschenberg). Zudem verzichtet er darauf, einen Eintrag der 15 Gebiete in den Richtplan zu beantragen, die in der öffentlichen Auflage als «Zwischenergebnis» vorgeschlagen waren. Bei diesen Gebieten bestehen Konflikte mit der Aviatik (militärische und zivile Nutzung des Luftraums). Es verbleiben somit 19 Gebiete. Die Vorlage hat er im November 2025 an den Kantonsrat überwiesen. Dieser entscheidet nun abschliessend über den Eintrag von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung im kantonalen Richtplan.
Eignungsgebiete Windenergie
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Erläuterungsbericht und Mitwirkungsbericht zur Richtplanrevision
Die Richtplanung zur Windenergie ist Bestandteil einer grösseren Überarbeitung des Richtplankapitels Energie. Weitere Informationen zur Richtplanrevision und zum Mitwirkungsverfahren finden Sie hier:
Vorgehen bei einem konkreten Projekt
Grosse Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als 5 Megawatt (MW) können nur in rechtskräftig im Richtplan eingetragenen Eignungsgebieten entstehen. Entsprechende Projekte müssen ein Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchlaufen.
Im Rahmen des kantonalen Gestaltungsplanverfahrens muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Diese untersucht die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Mensch, Landschaft und Natur und stellt sicher, dass Umweltschutzvorschriften eingehalten werden. Dabei erstellt der Projektentwickler einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), der die Ergebnisse von Planung, Feldarbeiten, Visualisierungen und Sichtbarkeitsanalysen enthält. Zudem muss der Projektentwickler Umweltschutzmassnahmen für den gesamten Projektzeitraum definieren. Der UVB wird zusammen mit den weiteren Gestaltungsplanunterlagen öffentlich aufgelegt und Betroffene können während dieser Zeit Anmerkungen zum Vorhaben einreichen. Es empfiehlt sich, die Betroffenen so früh wie möglich in den Planungsprozess von Windenergieanlagen miteinzubeziehen.
Beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen müssen die Umweltschutzvorschriften eingehalten werden. In den Gesuchunterlagen inkl. UVB ist festgehalten, welche Massnahmen dafür nötig sind. Die Projektentwickler verpflichten sich zu einem Monitoring während des Betriebs der Windenergieanlagen. Die zuständigen Behörden kontrollieren regelmässig, ob die Umweltschutzmassnahmen und -vorschriften eingehalten werden. Falls sie nicht die gewünschte Wirkung erzielen, müssen Verbesserungen umgesetzt werden.
Parallel zum kantonalen Bewilligungsverfahren benötigen Projektentwickler eine Bewilligung für Luftfahrthindernisse vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sowie eine Plangenehmigung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) für die Stromkomponenten der Windenergieanlage und die Zuleitung. Falls Windenergieanlagen in der Nähe von Richtfunkstrecken geplant sind, ist eine Bewilligung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) notwendig. Für Standorte im Wald ist zudem eine Bewilligung nach Waldgesetz (WaG) notwendig.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Abteilung Energie