Quellensteuerabrechnung für Künstler, Sportler, Referenten & Verwaltungsräte

Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) müssen den Steuerbezug an der Quelle erbringen. Hier finden Sie die erforderlichen Informationen zur Quellensteuerverordnung II.

Abrechnung für Sportler, Künstler, Referenten und Verwaltungsräte

Gagen an Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten sowie Sportler und Referenten werden für Einkünfte aus ihrer im Kanton Zürich ausgeübten persönlichen Tätigkeit quellenbesteuert.

Der Veranstalter rechnet die Quellensteuer ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Auftrittsort.

Die Excel-Datei muss vor dem Öffnen lokal gespeichert werden und die Makros aktiviert. Nur so ist die volle Funktionalität der Datei gewährleistet.

Verwaltungsratsentschädigungen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die ihnen ausgerichtet werden:

  • von Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich
  • von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Zürich Betriebsstätten unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichtet werden. 

Die Unternehmung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuer ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Sitz der Unternehmung.

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Abrechnung von Renten und Kapitalleistungen aus Vorsorge

Im Ausland wohnhafte Personen, die folgende Leistungen erhalten, unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle:

  • Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich
  • Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Zürich

Die begünstigte Person muss im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistungen im Ausland ansässig sein, andernfalls werden diese Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Die Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Werden durch den Arbeitgeber Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter an Begünstigte mit Ansässigkeit im Ausland ausbezahlt, so sind die darauf geschuldeten Quellensteuern nach den Tarifen für Kapitalleistungen aus Vorsorge zu erheben und mit dem Gemeindesteueramt am Sitz des Arbeitgebers abzurechnen.

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Abrechnung Quellensteuer auf Hypothekarzinsen

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Zürich gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch Unternehmen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Der Zinsschuldner mit Sitz im Kanton Zürich rechnet die Quellensteuern ab und überweist diese dem Gemeindesteueramt am Ort des gelegenen Grundstücks.

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Kanton Zürich - Steueramt – Quellensteuer

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