5.1 Aufgabenteilung aus Sicht des Kantons
Gemeinde- und Wirksamkeitsbericht 18.03.2025
Einleitung
Der Kanton und die Gemeinden nehmen einen grossen Teil ihrer Aufgaben gemeinsam wahr. Dieses Kapitel zeigt auf, wie die Zuständigkeiten für diese Verbundaufgaben zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt sind. Bundesrechtliche Zuständigkeiten sind daher nicht abgebildet. Der Bericht zeigt zudem auf, ob sich seit der letzten Berichtsperiode etwas an der Aufgabenteilung geändert hat. Neu weist er auch auf bevorstehende Änderungen hin, die voraussichtlich einen Einfluss auf diese Verteilung haben werden.
Die Aufgabenteilung ist aus Sicht des Kantons dargestellt. Die sieben Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei beurteilen die Aufgabenteilung in drei Bereichen. Sie schätzen ein, wie stark der Kanton und die Gemeinden an der Rechtsetzung und dem Vollzug innerhalb einer Verbundaufgabe beteiligt sind und wer diese Aufgaben finanziert.
Das Kapitel ist nach Politikbereichen gegliedert. Eingeleitet wird jeder Politikbereich mit einem kurzen Überblick über die wichtigsten Verbundaufgaben. Es folgen Ausführungen zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Veränderungen seit der letzten Berichtsperiode werden erläutert. Die Schiebergrafiken stellen die umschriebene Aufgabenteilung und allfällige Veränderungen vereinfacht dar. Der Ausblick weist auf geplante Änderungen hin, die sich erst nach der jetzigen Berichtsperiode, also ab 2024, auf die Aufgabenteilung auswirken könnten.
Dieses Kapitel fasst die Berichte der Direktionen zusammen. Weitergehende Informationen und eine vertiefte Darstellung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden enthält der Bericht über die Befragung der kantonalen Direktionen zur Aufgabenteilung. Dieser Bericht ist online zugänglich.
Öffentliche Sicherheit
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Sicherheit gemeinsam. Sicherheitsaufgaben fallen vor allem im Polizeiwesen und in den Bereichen Militär und Zivilschutz an. Weitere wichtige Verbundaufgaben zwischen Kanton und Gemeinden gibt es im Bereich Feuerwehr und Feuerpolizei sowie bei der Landesversorgung.
Aufgabenteilung
Für die Rechtsetzung ist hauptsächlich der Kanton zuständig. Beim Vollzug und bei der Finanzierung teilen sich Kanton und Gemeinden die Zuständigkeit.
Veränderungen
Die Schiebergrafik zur Landesversorgung hat sich gegenüber der letzten Berichtsperiode verändert. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine materielle Änderung in der Praxis, sondern um eine Neubeurteilung der bisherigen Darstellung in der Schiebergrafik.
Polizei

Militär und Zivilschutz

Feuerwehr und Feuerpolizei

Landesversorgung

Ausblick
Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung soll angepasst werden. Das Ziel ist eine Verbesserung der Organisation und Funktionsweise. Dazu werden auch neue Erkenntnisse aus der Energiekrise einbezogen. Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ist von der Änderung nicht betroffen. Die Vernehmlassung zur Teilrevision ist abgeschlossen und die Botschaft des Bundesrates wird für 2025 erwartet.
Bildung
Kanton und Gemeinden gewährleisten in einem umfassenden Sinne das Recht auf Bildung. Sie nehmen zahlreiche Verbundaufgaben wie die Volks- und Mittelschule und die Berufsbildung gemeinsam wahr. Zudem teilen sie sich Zuständigkeiten bei der Kinder- und Jugendhilfe sowie bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Der Bereich Hochschule wird nachfolgend ausgeklammert, da dieser von Bund und Kanton erfüllt wird.
Aufgabenteilung
Der Kanton ist mehrheitlich für die Rechtsetzung zuständig. Die Aufgaben bei Vollzug und Finanzierung sind unterschiedlich aufgeteilt. Bei der Volksschule liegen sie vorwiegend bei den Gemeinden, das gilt besonders für die Bereiche Fakultative Angebote und Schulische Rahmenbedingungen. Bei den übrigen Verbundaufgaben wirkt der Kanton massgeblich mit. Die Berufsbildung ist zunächst eine Verbundaufgabe zwischen Kanton, Bund und Wirtschaft. Allerdings gibt es im Bereich der Berufsvorbereitungsjahre gemeinsame Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden.
Veränderungen
Mit dem Anfang 2022 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendheimgesetz haben sich verschiedene Aufgaben von den Gemeinden zum Kanton verschoben. So entscheidet neu die Bildungsdirektion über eine Kostenübernahme für den Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung. Sie ist neu auch für die Bewilligung von Pflegefamilien zuständig. An den Kosten der ergänzenden Hilfen zur Erziehung beteiligen sich der Kanton zu 40 Prozent und die Gemeinden zu 60 Prozent. Die Gemeinden tragen ihren Anteil an den Kosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Diese Änderungen haben sich auf die Schiebergrafik Kinder- und Jugendhilfe ausgewirkt.
In der Berichtsperiode gab es zudem weitere kleine Veränderungen bei der Finanzierung und dem Vollzug bei der Verbundaufgabe Volksschule. Sie sind aber geringfügig und haben keine Auswirkungen auf die Darstellung der einzelnen Schiebergrafiken. So ermöglicht eine Änderung des Volksschulgesetzes es den Gemeinden seit 2021, eine Leitung Bildung einzuführen. Das führt zu einer Stärkung der organisatorischen Freiräume der Gemeinden. Im Weiteren wurde mit der Änderung des Finanzierungsmodells der Spitalschulen vom Verursacherprinzip zum Solidaritätsprinzip gewechselt. Die Gemeinden bezahlen nicht mehr pro Fall eine Versorgertaxe, sondern einen festen Betrag pro Einwohnerin und Einwohner. Daraus folgt eine Verlagerung der finanziellen Belastung zwischen den Gemeinden.
Volksschule - a. Schule

b. Lehrpersonal

c. Fakultative Angebote

d. Schulische Rahmenbedingungen

Mittelschule

Berufsschule - a. Grundbildung Sekundarstufe II, höhere Berufsbildung, Weiterbildung

b. Berufsvorbereitungsjahre

Kinder- und Jugendhilfe

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Ausblick
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz soll geändert werden. Ein erster Entwurf ging 2022 in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf schlägt eine stärkere Beteiligung von Kanton und Gemeinden an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter vor. Zudem sollen die Angebote der kantonalen Jugendhilfezentren erweitert werden. Weiter soll der Kanton kommunale Angebote zugunsten von Kindern im Vorschulalter teilweise subventionieren. Da auf Bundesebene derzeit der Gesetzgebungsprozess betreffend Überführung der Anstossfinanzierung zur Förderung eines bedarfsgerechten Kinderbetreuungsangebots in eine zeitgemässe Lösung läuft und dieser möglicherweise Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung haben wird, ist noch offen, wann die Vorlage vom Regierungsrat verabschiedet und vom Kantonsrat behandelt werden kann.
Im Zusammenhang mit den von den Gemeinden zu viel geleisteten Versorgertaxen für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in entsprechenden Heimen hat der Kanton Rückstellungen von knapp 438 Millionen Franken gebildet. Der Kanton wird mit jeder Gemeinde eine Vereinbarung über die entsprechende Abgeltung abschliessen.
Kultur, Sport und Freizeit
Kanton und Gemeinden fördern Kultur, Sport und Freizeit gemeinsam. Der Kanton subventioniert öffentliche und private Kulturinstitutionen. Zudem unterstützt er gemeindeübergreifende Netzwerke und kommunale Kulturprogramme. Ziel ist ein vielfältiges und dynamisches Kulturleben in allen Regionen des Kantons. Die Gemeinden sind für die kommunale Kulturpolitik und -förderung besorgt.
Im Bereich des Sports legt der Kanton den Schwerpunkt auf den Jugend- und Breitensport sowie den Nachwuchsleistungssport. Er erarbeitet Konzepte zur Sportförderung und unterstützt den Sport mit Beiträgen aus dem kantonalen Sportfonds. Er konzentriert sich dabei auf Belange von überkommunaler Bedeutung. Die Gemeinden fördern den Sport auf kommunaler Ebene. Sie sind für die Grundversorgung der Sporttreibenden zuständig. Dafür stellen und unterhalten sie vor allem die Infrastruktur für Sport und Bewegung.
Aufgabenteilung
Der Kanton und die Gemeinden teilen sich die Aufgaben im Bereich Kultur, Sport und Freizeit weitgehend gleichmässig. Beim Sport übernehmen die Gemeinden jedoch einen grösseren Teil der Finanzierung.
Veränderungen
Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden hat sich im Vergleich zur letzten Berichtsperiode im Bereich Kultur, Sport und Freizeit nicht verändert.
Kultur, Sport und Freizeit

Sportförderung

Ausblick
Der Kanton baut mit dem Projekt «Kulturprogramme für mittelgrosse Städte» ab 2024 die regionale Kulturförderung aus. Er setzt dabei einen Akzent bei den mittelgrossen Städten. Diese haben in den letzten Jahren mit Blick auf die wachsende Bevölkerung ihre Kulturangebote professionalisiert und ausgebaut. Den Anfang macht ein Pilotprojekt mit den vier Städten Dietikon, Schlieren, Uster und Wetzikon. Das neue Fördergefäss steht auch weiteren interessierten Städten offen.
Gesundheit
Der Kanton und die Gemeinden sind gemeinsam für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zuständig. Eine zentrale Verbundaufgabe ist die Versorgung mit Pflegeleistungen in Alters- und Pflegeheimen sowie durch Spitex-Organisationen. Weitere wichtige Verbundaufgaben sind das Rettungswesen, die Prävention und Gesundheitsförderung sowie das Veterinärwesen.
Aufgabenteilung
Für die Rechtsetzung ist grundsätzlich der Kanton zuständig. Die Aufgaben bei Vollzug und Finanzierung sind unterschiedlich aufgeteilt. Im Bereich der Langzeitpflege sind die Gemeinden vollumfänglich zuständig. Die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung liegt hingegen in der alleinigen Kompetenz des Kantons. Bei den anderen Verbundaufgaben nehmen Kanton und Gemeinden den Vollzug und die Finanzierung gemeinsam wahr.
Veränderungen
Am 1. April 2020 ist das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit sollen ab dem Prämienjahr 2021 die Mittel für die Prämienverbilligung gerechter verteilt werden. Seither übernimmt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mehr Aufgaben. Infolgedessen wurden die Gemeinden weitgehend von ihren Vollzugsaufgaben im Bereich der Prämienverbilligung entlastet.
Im letzten Bericht waren noch die beiden Aufgaben «Spitäler» und «Berufe im Gesundheitswesen» enthalten. Sie werden in diesem Bericht nicht mehr aufgeführt. Dies ist aber nicht auf eine Veränderung in der Aufgabenteilung zurückzuführen. Vielmehr handelt es sich nicht um Verbundaufgaben, da die Zuständigkeiten nach wie vor ausschliesslich beim Kanton liegen. Weiter wird die Schiebergrafik «Lebensmittel- und Heilmittelkontrolle» nicht mehr abgebildet. In der letzten Berichtsperiode kam es zu einer vollständigen Lastenverschiebung von den Gemeinden zum Kanton. Es handelt sich hierbei folglich nicht mehr um eine Verbundaufgabe.
Langzeitpflege

Krankentransport und Rettungswesen

Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

Prävention und Gesundheitsförderung

Veterinärwesen

Ausblick
Mit dem neuen Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten bekommt der Kanton ab 1. Oktober 2024 zusätzliche Aufgaben im Vollzug. Deshalb muss auch die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden überprüft werden.
Die eidgenössischen Räte haben Ende 2023 die einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) beschlossen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung über die EFAS-Vorlage fand am 24. November 2024 statt. Da die Stimmbevölkerung die Vorlage angenommen hat, muss die kantonale Spital- und Pflegefinanzierung überprüft werden.
Nach der Anfang 2022 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung wird der Kanton in Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich die Pflegeheimliste neu festsetzen.
Das Gesundheitsgesetz wird überarbeitet. Der Regierungsrat hat im Mai 2024 ein Normkonzept verabschiedet. Die Revision könnte sich auch auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden auswirken.
In der nächsten Berichtsperiode wird der Regierungsrat über eine Inkraftsetzung des teilrevidierten Hundegesetzes und der dazugehörigen Hundeverordnung entscheiden. Die vorgesehene neue Regulierung sieht eine Entlastung der Gemeinden im Vollzug vor. Für die Gemeinden vereinfacht sich die Prüfung, ob die Hundehalterinnen und Hundehalter der Ausbildungspflicht nachgekommen sind.
Gesellschaft und soziale Sicherheit
Kanton und Gemeinden setzen sich gemeinsam für soziale Sicherheit und die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am gesellschaftlichen Leben ein. Im Rahmen der Sozialhilfe sorgen Kanton und Gemeinden für Menschen in Notlagen. Zudem unterstützen sie Personen mit IV- oder AHV-Renten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit Zusatzleistungen. Weitere wichtige Verbundaufgaben zwischen Kanton und Gemeinden bestehen in den Bereichen des Asylwesens und der Integration von Zugewanderten. Zudem teilen sie sich Aufgaben bei der Gleichstellung von Frau und Mann.
Aufgabenteilung
Für die Rechtsetzung bei den Verbundaufgaben im Bereich Gesellschaft und soziale Sicherheit ist mehrheitlich der Kanton zuständig. Die Finanzierung und den Vollzug der Aufgaben nehmen Kanton und Gemeinden gemeinsam wahr.
Veränderungen
Im Bereich Soziale Wohlfahrt wurde der Kostenanteil des Kantons an den anrechenbaren Teil der von den Gemeinden ausbezahlten Zusatzleistungen schrittweise von 44 Prozent auf 70 Prozent erhöht. Damit verschiebt sich die Finanzierung zulasten des Kantons.
Soziale Wohlfahrt

Integration im Ausländer- sowie im Asyl- und Flüchtlingsbereich

Gleichstellung von Frau und Mann

Ausblick
Das Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit können Menschen mit Behinderung, die behinderungsbedingt auf Unterstützung angewiesen sind, weitgehend selbst entscheiden, ob sie zu Hause oder in einer Einrichtung begleitet und betreut werden möchten. Die Unterstützungsleistungen nach SLBG sind der Sozialhilfe und den Zusatzleistungen vorgelagert und werden durch den Kanton finanziert. Die Gemeinden werden dadurch im Bereich der Zusatzleistungen noch weiter finanziell entlastet.
Verkehr
Kanton und Gemeinden stellen eine leistungsfähige und sichere Infrastruktur für alle Verkehrsteilnehmenden bereit. Zu diesem Zweck nehmen sie gemeinsame Aufgaben in den Bereichen der Verkehrsplanung, des öffentlichen Verkehrs, der Strasseninfrastruktur sowie des Taxi- und Limousinenwesens wahr.
Aufgabenteilung
Für die Rechtsetzung bei den Verbundaufgaben ist vorwiegend der Kanton zuständig. Selten gibt es kommunale Regelungen. Den Vollzug und die Finanzierung teilen sich der Kanton und die Gemeinden weitgehend gleichmässig auf.
Veränderungen
Gestützt auf eine Anpassung des Strassengesetzes leistet der Kanton neu ab 2023 den Gemeinden einen Kostenbeitrag für den Unterhalt der Gemeindestrassen. Dazu werden mindestens 20 Prozent der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds verwendet. Dies führt zu einem finanziellen Mehraufwand beim Kanton. Dieser fällt aber im gesamten Strassenfinanzierungssystem zwischen Kanton und Gemeinden nicht so hoch aus, dass er sich auf die Darstellung in der Schiebergrafik auswirkt.
Im letzten Bericht war noch die Schiebergrafik «Investitionen in Infrastruktur» abgebildet. Da dies thematisch zur Verbundaufgabe «öffentlicher Verkehr» gehört, wurden die beiden Schiebergrafiken in diesem Bericht vereint. Inhaltlich ergaben sich jedoch keine Änderungen bei der Aufgabenteilung.
Verkehrsplanung

Öffentlicher Verkehr

Strassen

Ausblick
Am 1. Januar 2024 sind das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen und die dazugehörige Verordnung in Kraft getreten. Damit wird das Taxi- und Limousinenwesen für den ganzen Kanton einheitlich geregelt. Mit wenigen Ausnahmen gehen alle Rechtsetzungs- und Vollzugsaufgaben von den Gemeinden auf den Kanton über. Für den Aufbau und den Betrieb der neuen kantonalen Vollzugsorganisation einschliesslich der Bereitstellung der technischen und räumlichen Infrastruktur entsteht dem Kanton ein finanzieller Mehraufwand. Ein Teil der jährlichen Betriebskosten kann durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden. Diese Einnahmen werden regelmässig überprüft und die Höhe der Gebühren bei Bedarf angepasst.
Umwelt und Raumordnung
Der Kanton und die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben der Raumplanung sowie des Umwelt- und Naturschutzes gemeinsam wahr. Bereiche innerhalb dieser Aufgaben sind unter anderem die Richt- und Nutzungsplanung, die Erteilung von Baubewilligungen, der Schutz von Ortsbildern und Baudenkmälern, die Bewirtschaftung und Pflege von Grünflächen wie öffentlichen Wäldern und Schutzgebieten sowie der Schutz der Gewässer. Im Weiteren fallen die Ver- und Entsorgung sowie die damit zusammenhängenden öffentlichen Bauten und deren Finanzierung in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden, so zum Beispiel die Versorgung mit Wasser und Strom sowie die Entsorgung von Abfällen und Abwasser.
Aufgabenteilung
Für die Rechtsetzung ist weitgehend der Kanton zuständig. Die Gemeinden haben aber Rechtsetzungsspielräume in den Bereichen Raumplanung, Naturschutz, Renaturierung, Abfallentsorgung, kommunale Netzpläne, Kreislaufwirtschaft, Klima und Gebühren. Beim Vollzug und bei der Finanzierung zeigt sich dagegen ein uneinheitliches Bild: In einigen Bereichen sind die Gemeinden mehrheitlich zuständig, in anderen teilen sie sich die Aufgaben mit dem Kanton.
Veränderungen
In der Berichtsperiode gab es im Bereich Umwelt und Raumordnung keine erheblichen Änderungen bei der Aufgabenteilung. Mit zwei neuen Bestimmungen in der Kantonsverfassung kamen jedoch zwei Verbundaufgaben hinzu.
Zum einen müssen sich der Kanton und die Gemeinden für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen einsetzen. Der Regierungsrat hat eine langfristige Klimastrategie mit einem Netto-Null-Ziel für den Kanton Zürich beschlossen. Er setzt bereits zahlreiche Massnahmen um und plant laufend weitere. Die Gemeinden hat er eingeladen, entsprechende Massnahmen auf kommunaler Ebene umzusetzen.
Zum anderen müssen der Kanton und die Gemeinden günstige Rahmenbedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen schaffen. Der Regierungsrat hat dafür die Strategie Kreislaufwirtschaft beschlossen. Sie legt die Handlungsbereiche und Schwerpunkte für den Kanton und die Rollen der Gemeinden fest. Es wurden bislang noch keine Verordnungen oder Gesetze gestützt auf die Strategie angepasst.
Raumplanung

Baubewilligungen

Bewirtschaftung und Pflege von Grünflächen

Gewässerschutz

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Energie

Abfallwirtschaft

Prüfung und Finanzierung von Versorgungsbauten

Kreislaufwirtschaft (neu)

Klima (neu)

Ausblick
Am 28. Juni 2023 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Energiegesetzes unterbreitet (Vorlage 5921). Damit soll unter anderem der neue Verfassungsauftrag zum Klima konkretisiert werden. Kanton und Gemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass Massnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel ergriffen werden. Sie können dabei Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen sowie Massnahmen Dritter fördern. Die Massnahmen sollen insbesondere auf die Reduktion der Treibhausgase ausgerichtet werden, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. Ausserdem sollen Kanton und Gemeinden auch mit ihren Beschaffungen dazu beitragen, das Netto-Null-Ziel zu erreichen.
Volkswirtschaft
Der Kanton und die Gemeinden arbeiten für die Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben in den Bereichen Wirtschaftspolizei und Wirtschaftssozialpolitik eng zusammen. Zu den Verbundaufgaben gehören die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, die Arbeitslosenbetreuung, die Bewilligungen im Gastgewerbe sowie der Arbeitnehmerschutz.
Aufgabenteilung
Für die Rechtsetzung ist vorwiegend der Kanton zuständig. Selten finden sich kommunale Regelungen. An Vollzug und Finanzierung sind der Kanton und die Gemeinden insgesamt gleichmässig beteiligt. Einzig die Verbundaufgabe Gastgewerbe wird vorwiegend von den Gemeinden vollzogen und finanziert.
Veränderungen
In der Berichtsperiode ergaben sich bei der Aufgabenverteilung keine Änderungen.
Wohnbau- und Wohneigentumförderung

Arbeitslosenbetreuung

Gastgewerbe

Arbeitnehmerschutz

Finanzen und Steuern
Im Finanzwesen haben der Kanton und die Gemeinden vor allem bei den Steuern gemeinsame Aufgaben. Die Steuerhoheit wird von Bund, Kanton und Gemeinden gemeinsam ausgeübt.
Aufgabenteilung
Im Steuerbereich ist vorwiegend der Kanton für die Rechtsetzung zuständig. Die Autonomie der Gemeinden ist beschränkt. Sie können ihre kommunalen Steuerfüsse jedoch eigenständig festsetzen. Dadurch können sie die Höhe ihrer Einnahmen steuern und ihren finanziellen Gestaltungsspielraum beeinflussen. Der Kanton ist weiter auch mehrheitlich für den Vollzug und die Finanzierung zuständig. Bei der Grundstückgewinnsteuer vollziehen und finanzieren jedoch die Gemeinden deren Erhebung und Verwaltung.
Veränderungen
In der Berichtsperiode gab es keine Verschiebungen in der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
Steuern

Grundstückgewinnsteuer

Ausblick
Eine Änderung des Steuergesetzes tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, damit werden elektronische Verfahren im Steuerbereich ermöglicht. Der Kanton stellt den Gemeindesteuerämtern dafür IT-Applikationen zur Verfügung und wird deren Verwendung vorschreiben. An der Finanzierung dieser IT-Applikationen beteiligen sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden.
Das kantonale Steueramt plant zudem, die Datenstrukturen im Steuerbereich zu standardisieren. Dies soll die Bereitstellung, die Bereinigung und die Auswertung der Daten verbessern. Mittel- bis langfristig soll auch die kantonale Plattform im Steuerbereich unter Einbezug der Gemeinden erneuert werden.
Derzeit ist unklar, ob und mit welcher Regelmässigkeit im Kanton Zürich Einnahmen aus der Ergänzungssteuer aufgrund der neuen OECD-Mindestbesteuerung anfallen werden. Auf der Grundlage der ersten verfügbaren Zahlen ab 2028 oder 2029 wird zu prüfen sein, ob mit den kantonalen Ergänzungssteuereinnahmen ein «Fonds für Standortmassnahmen» geäufnet werden soll, von dem auch die Gemeinden profitieren könnten.
Die Vorlage betreffend den zweiten Schritt der Steuervorlage 17 (STAF) sieht eine Senkung des einfachen Gewinnsteuersatzes vor. Daraus ergeben sich auf Kantonsebene mittelfristig Mindereinnahmen von 2 Mio. Franken und auf Gemeindeebene von 39 Mio. Franken. Der Kantonsrat beschloss am 4. November 2024 die Gewinnsteuersenkung. Da das Kantonsratsreferendum ergriffen wurde, wird es zu einer Volksabstimmung kommen.
Allgemeine Verwaltung
Das Spektrum der gemeinsamen Aufgaben von Kanton und Gemeinden im Bereich Allgemeine Verwaltung ist breit gefächert. Dazu gehören etwa die Organisation der Gemeinden und die politischen Rechte. Gemeinsame Aufgaben gibt es zudem bei den Einbürgerungen, dem Zivilstandswesen, dem Einwohnerwesen, dem Betreibungswesen und bei der Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz. Zudem gibt es bereichsübergreifende Themen bei der Digitalisierung, dem E-Government und den Informatikdiensten.
Aufgabenteilung
Mit Ausnahme des Bereichs Gemeindeorganisation ist für die Rechtsetzung vorwiegend der Kanton zuständig. Beim Vollzug und bei der Finanzierung zeigt sich ein uneinheitliches Bild. In einigen Bereichen sind die Gemeinden zuständig, in anderen teilen sie sich die Aufgaben mit dem Kanton.
Veränderungen
Die Einführung des neuen Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes Mitte 2023 hatte Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Das Gesetz bringt verschiedene Neuerungen, die Vollzugsaufgaben von den Gemeinden zum Kanton verschieben. So stellt der Kanton den Gemeinden einen Grundkenntnistest zur Verfügung, der dem neuen Recht entspricht. Neu prüft der Kanton und nicht mehr die Gemeinden die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die Bewerbenden. Der Kanton und die Gemeinden wickeln Einbürgerungsgesuche elektronisch über eine gemeinsame Plattform ab, die der Kanton betreibt. Zudem übernimmt der Kanton das Inkasso für die Gemeinden.
Gemeindeorganisation

Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz

Politische Rechte

Einbürgerungen

Zivilstandswesen

Einwohnerwesen

Betreibungswesen

Ausblick
Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) soll geändert werden. Der Entwurf sieht unter anderem eine Abschaffung des doppelten Instanzenzuges innerhalb des Kantons vor: Neu sollen Beschwerden direkt an das Obergericht und nicht zuerst an den Bezirksrat gelangen. Zudem soll die Verfahrensordnung punktuell ergänzt werden. Damit soll die Rechtsfindung vereinfacht und die Rechtssicherheit erhöht werden. Zwei der weiteren bearbeiteten Themen würden sich zwar teilweise auf den Handlungsspielraum der Gemeinden auswirken: Lockerung bei der Zusammensetzung der Behörde (Disziplinen und fachliche Anforderungen) und Vorgabe deckungsgleicher Perimeter der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz und der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Dennoch hat die Revision keinen Einfluss auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Die Vernehmlassung zum Entwurf der Teilrevision des EG KESR wurde im Juni 2024 eröffnet. Das teilrevidierte EG KESR dürfte kaum vor 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister soll ebenfalls geändert werden. Die Vorlage bezweckt im Wesentlichen die weitere Harmonisierung der Einwohnerregister und die Verbesserung der Datenqualität. Die Vernehmlassung fand im ersten Quartal 2024 statt. Die Änderung soll voraussichtlich 2026 in Kraft treten.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz wurde geändert. Dadurch können Verwaltungsverfahren rechtsgültig elektronisch abgewickelt werden. Das Gesetz verpflichtet Verwaltungsbehörden, untereinander elektronisch zu verkehren und ihre Akten nach einer Übergangsfrist elektronisch zu führen. Der Regierungsrat hat die ausführende Verordnung (Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren) am 26. Juni 2024 erlassen. Die Gesetzesänderung und die neue Verordnung treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Mit dem Gesetz über elektronische Basisdienste sollen Privatpersonen und Unternehmen grundlegende Dienste wie zum Beispiel die elektronische Identifizierung oder ein zentraler Webzugang zu elektronisch angebotenen Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Der Erlass soll sich sowohl an die Nutzenden richten als auch an die öffentlichen Organe, die ihre Leistungen über elektronische Basisdienste anbieten. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat am 18. September 2024 den Erlass dieses Gesetzes beantragt.
Fazit
Aus Sicht des Kantons ist die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden unterschiedlich ausgestaltet. Bei den meisten Verbundaufgaben ist der Kanton vorwiegend oder mehrheitlich für die Rechtsetzung zuständig. Vereinzelt kommen dem Kanton und den Gemeinden gleichermassen Rechtsetzungskompetenzen zu. Das ist etwa in den Bereichen Kultur und Sport, Gleichstellung von Frau und Mann, Raumplanung und Klima der Fall. Für die Regelung ihrer Organisation sind die Gemeinden dagegen weitgehend selbst zuständig. Vollzug und Finanzierung nehmen Kanton und Gemeinden bei den meisten Aufgaben gemeinsam wahr. Es gibt aber auch Aufgaben, die weitgehend von den Gemeinden vollzogen und finanziert werden. Dazu gehören zum Beispiel Aufgaben im Bereich der Volksschule, der Langzeitpflege, des Gastgewerbes, der Grundstückgewinnsteuern, der politischen Rechte, der Gemeindeorganisation oder der Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Gegenüber der letzten Berichtsperiode ergaben sich wenige Veränderungen bei der Aufgabenteilung. Die meisten Veränderungen führen zu einer Verschiebung von Aufgaben in Richtung Kanton. So hat das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz die Gemeinden weitgehend von ihren Vollzugsaufgaben im Bereich der Prämienverbilligungen entlastet. Auch das neue Kantonale Bürgerrechtsgesetz führt zu mehr Vollzugsaufgaben für den Kanton. Mit dem Erlass des Kinder- und Jugendheimgesetzes nimmt der Kanton zusätzliche Vollzugs- und Finanzierungsaufgaben im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung wahr. Gemäss Konsolidiertem Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025-2028 geht der Kanton davon aus, dass dies zu einem zusätzlichen Nettoaufwand beim Kanton von 30 Millionen Franken führt. Zudem ist der Kanton bei der Sozialen Wohlfahrt finanziell stärker belastet, da der Kostenanteil des Kantons an den Zusatzleistungen erhöht wurde. Gemäss KEF entsteht beim Kanton dadurch ein Mehraufwand von insgesamt 226 Millionen Franken (einschliesslich kantonaler Umsetzungsvorlage zur Steuervorlage 17). Der Kanton finanziert auch die Unterstützungsleistungen nach dem neuen Selbstbestimmungsgesetz. Weiter führt die Anpassung des Strassengesetzes gemäss KEF zu einem finanziellen Mehraufwand beim Kanton von 71 Millionen Franken, da dieser den Gemeinden ab 2023 einen Kostenbeitrag für den Unterhalt der Gemeindestrassen ausrichtet. Schliesslich schafft das neue Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen neue Regulierungs-, Vollzugs- und Finanzierungsaufgaben für den Kanton.
Durch Änderungen der Kantonsverfassung kamen während der Berichtsperiode zwei neue Verbundaufgaben hinzu. Zum einen müssen sich Kanton und Gemeinden gemeinsam für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen einsetzen. Zum anderen müssen Kanton und Gemeinden günstige Rahmenbedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen schaffen.
Zusammenfassend haben die Veränderungen bei der Aufgabenteilung aus Sicht des Kantons nur geringfügige Auswirkungen auf den Handlungsspielraum der Gemeinden. Die Änderungen verursachen jedoch eine Mehrbelastung beim Kanton, die sich sowohl beim Vollzug als auch bei der Finanzierung zeigt.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Telefon