Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3 b)

Details

Kapitelnr.
9.4.01.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.4. Lebensversicherung

Rechtsgrundlagen

§ 14 SHG § 20 SHG § 16 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.3

Erläuterungen

1.Grundsätzliches

Lebensversicherungen können folgende Risikokategorien abdecken:

  • Todesfall infolge Krankheit oder Unfall, mit Leistungserbringung in der Form von Kapital-zahlung oder Hinterbliebenenrenten,
  • Invalidität infolge Krankheit und Unfall mit Leistungserbringung meist in der Form von Taggeld- oder Rentenzahlung, beschränkt auch in der Form von Kapitalzahlungen,
  • Alter, in der Form von Kapitalleistungen im Erbfall oder von temporären oder lebensläng-lich zahlbaren Renten. Zu beachten ist, dass Versicherungsnehmer (Vertragspartner und Prämienzahler), Versi-cherter (Person, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls die Leistungen auslöst) und Begünstigter (Leistungsbezüger beim Eintritt des Versicherungsfalls) nicht identisch sein müssen. Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1). Verfügt die um Hilfe ersuchende Person über eine Lebensversicherung, so ist zunächst auf-grund der Police sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eventuell anhand von Statuten und Reglementen festzustellen, wie hoch die Prämien sind, auf welche Leis-tungen (Renten- oder Kapitalzahlungen) sie unter welchen Umständen (z.B. bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit oder Alter) Anspruch hat und von welchem Rückkaufswert ausgegangen werden kann. Gestützt auf das Resultat dieser Abklärung kann dann geprüft werden, ob eine Auflösung der Lebensversicherung durch Rückkauf möglich und zumutbar ist. Zu Lebensversicherungen der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a (ohne Lebensversi-cherungscharakter) vgl. Kapitel 9.5.02.

2.Realisierung durch Rückkauf

Lebensversicherungen der freien Vorsorge stellen mit ihrem Rückkaufswert grundsätzlich ei-

nen liquiden Vermögensbestandteil dar. Wird die Vermögensfreigrenze (vgl. dazu Kapitel 9.2.01, Ziff. 6) durch Einbezug des Rückkaufwerts überschritten, so muss von der Hilfe su-chenden Person in der Regel erwartet werden, dass sie die Lebensversicherung auflöst und aus dem daraus resultierenden Betrag den Lebensunterhalt bestreitet. Ein Rückkauf sollte insbesondere dann verlangt werden, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber der be-günstigten Person nicht unterhaltsverpflichtet bzw. er lediglich eine Schenkung beabsichtigt oder wenn der selbst begünstige Versicherungsnehmer noch jung oder alleinstehend ist oder er Schulden hat bzw. die Gefahr einer Pfändung des Rückkaufwerts durch Gläubiger be-steht. Lebensversicherungen der freien Vorsorge, bei welchen der Eintritt des versicherten Ereig-nisses gewiss ist, können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise durch Rückkauf aufgelöst werden, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind (Art. 90 Abs. 2 VVG). Der Rückkauf ist allerdings meist nicht sehr rentabel. Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem An-spruchsberechtigten mitzuteilen (Art. 92 Abs. 1 VVG). Die Eidgenössische Finanzmarktauf-sicht (FINMA) hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestell-ten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Art. 92 Abs. 2 VVG). Drei Monate nach Eingang des Rückkaufbegehrens ist der entsprechende Betrag fällig (Art. 92 Abs. 3 VVG). Statt eines Rückkaufs kann vom Versicherer gegen Verpfändung der Versicherung unter Umständen auch ein tiefverzinslicher Kredit verlangt werden. Bis zur Auszahlung des Rückkaufswerts ist allenfalls eine Überbrückungshilfe nötig. In die-sen Fällen kann die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG ver-langt werden (vgl. dazu Kapitel 9.2.02).

3.Verzicht auf Realisierung

Auf einen Rückkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, z.B. wenn

  • deren Weiterführung im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Hilfe suchenden Person sinnvoll ist,
  • in absehbarer Zeit Invaliditätsleistungen zu erwarten sind,
  • der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorsteht oder
  • das Versicherungskapital wesentlich höher ist als der Rückkaufswert. Gegebenenfalls können die Prämien als situationsbedingte Leistungen übernommen werden (vgl. dazu Kapitel 8.1.16). Ist ein Rückkauf (noch) nicht möglich oder nicht zumutbar, ist vor Ausrichtung der wirtschaft-lichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer (zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung und gegebenenfalls die pfandrechtliche Sicherstellung zu verlangen (vgl. dazu Kapitel

9.2.02).

4.Umwandlung der Versicherung

Sind die Prämien während mindestens drei Jahren entrichtet worden, so besteht die Mög-lichkeit der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (mit reduziertem Leistungsan-spruch; vgl. Art. 90 Abs. 1 VVG). Bleibt die Prämienzahlung vorher aus, so ruht die Leis-tungspflicht der Versicherung. Wird die Vermögensfreigrenze (vgl. Kapitel 9.2.01, Ziff. 6) durch Einbezug des Rückkauf-werts nicht überschritten und sind die Voraussetzungen für eine Prämienübernahme als situ-ationsbedingte Leistung nicht gegeben, kann die Hilfe suchende Person von dieser Möglich-keit Gebrauch machen.

Rechtsprechung

VB.2006.00115: Ist der Rückkauf einer Lebensversicherung zumutbar, damit wieder genü-gend eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen? Der Rückkauf ist grund-sätzlich möglich (E. 2.3). Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Le-bensversicherung liegen rund 18 Monate. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Ab-lauf stehe unmittelbar bevor, was einem Rückkauf entgegenstehen kann. Die bei einem Rückkauf zu erwartende Einbusse von ca. Fr. 1'200.-- ist zumutbar in Anbetracht dessen, dass bis zum Ablauf noch Prämien von ca. Fr. 6'780.-- zu leisten wären und der Rückkaufs-wert ca. Fr. 43'600.-- beträgt (E. 2.4). VB.2003.00407: Dem Beschwerdeführer steht aus den Lebensversicherungs-Policen Nr. 01 und 02 per 1. Mai 2003 ein Auszahlungsbetrag von Fr. 21'143.20 zu. Der Beschwerdeführer strebt an, diese Summe im Hinblick auf die Altersvorsorge verwenden zu können, wobei er dies damit begründet, dass er nicht in der Lage sein dürfte, wiederum eine annähernd hohe Summe anzusparen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht zu begründen, weshalb vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre, dass Personen, welche Sozialhilfe beanspruchen, vorerst auf eigene Vermögenswerte zurückzugreifen haben. Im vorliegenden Fall fällt nur schon ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über ein Pensionskassengutha-ben von rund Fr. 250'000.-- verfügt (zur sozialhilferechtlichen Zumutbarkeit, auf dieses zu-rückzugreifen, vgl. VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286). Ausserdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Alters noch während knapp 20 Jahren im Erwerbsleben stehen kann, was einen weiteren Aufbau der Altersvorsorge mit Selbstverständlichkeit zulassen wird. Damit ergibt sich, dass im Grundsatz der Betrag von Fr. 21'143.20 vorerst einzusetzen ist, bevor wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird. Im vorlie-genden Fall setzte die wirtschaftliche Hilfe im Dezember 2002 ein. Die Auszahlung des vor-genannten Betrages wurde aber erst per 1. Mai 2003 fällig. Damit liegt der Tatbestand vor, dass im Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe einsetzte – das heisst im Dezember 2002 –, ein noch nicht realisierbarer Vermögenswert bestand, der in der Folge jedoch reali-sierbar wurde. Dass nach den vorliegenden Akten die Auszahlung bis zum heutigen Zeit-

punkt noch nicht vorgenommen wurde, ändert an der Realisierbarkeit nichts; denn es steht dem Beschwerdeführer frei, die Auszahlung des (fälligen) Betrages umgehend zu verlangen. Damit ergibt sich im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21'143.20 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat (E. 2.3).

Praxishilfen

Kontakt

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