Anrechnung von Vermögen und Freibeträge

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
9.2.01.
Publikationsdatum
22. August 2012
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.2. Vermögen

Rechtsgrundlagen

§ 14 SHG § 16 Abs. 2 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.1

Erläuterungen

1.Anrechenbare Vermögenswerte

Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören neben den Einkünften auch das Vermögen des Klienten bzw. der Klientin sowie jenes der mit der antragstellenden Person zusammenlebenden Ehe-gatten bzw. eingetragenen Partner zu den in die Bedarfsrechnung einzubeziehenden eige-nen Mitteln (vgl. auch § 14 SHG). Vor der Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ist (unter Vorbehalt von Notfällen) abzuklären, ob und allenfalls welche Vermögenswerte vorhanden sind. Darüber hat die um Hilfe ersu-chende Person vollständig und wahrheitsgetreu sowie durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen Auskunft zu geben (vgl. Kapitel 6.2 und Kapitel 5.1.08.). Als anrechenbare Vermögenswerte kommen insbesondere in Betracht:

  • Bargeld,
  • Bank- oder Postguthaben,
  • Edelmetalle,
  • Wertpapiere,
  • Forderungen,
  • Wertgegenstände,
  • Privatfahrzeuge,
  • Grundeigentum (vgl. dazu Kapitel 9.3.01),
  • Lebensversicherungen der freien beruflichen Vorsorge (vgl. dazu Kapitel 9.4.01). Als Vermögen gilt auch das so genannte Pekulium, welches Personen im Strafvollzug als Entgelt für geleistete Arbeit erhalten und das ihnen während der Dauer der Freiheitsentzie-hung gutgeschrieben wird (Art. 83 StGB). Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richts des Kantons Zürich (VB.2006.00195) liegt hier eine gleiche Situation wie bei einem Ar-

beitnehmer vor, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite legt, den er nicht für den Lebensunterhalt benötigt. Das Ersparte gilt als Vermögen und ist entsprechend bei der Prüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die Verwertung von allen tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisier-baren Mitteln Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Solche Vermögens-werte werden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mit einbezogen. Zu beachten sind dabei die Freibeträge, die im konkreten Fall zur Anwendung gelangen (vgl. nachstehend Ziff. 6). Nur Vermögen, das über den Freibetrag hinausgeht, muss, soweit dies möglich ist, realisiert werden. Zu einer (vollen oder teilweisen) Realisierung von Vermögenswerten kommt es, wenn die um Hilfe ersuchende Person ein entsprechendes Rechtsgeschäft abschliesst und dadurch für den Lebensunterhalt verfügbare (liquide) Mittel erhält. Dies kann z.B. durch Veräusserung oder (wenn dies nicht in Frage kommt) unter Umständen auch durch Verpfändung oder Ver-mietung erfolgen. Ob eine Realisierung von Vermögenswerten (vor allem von Grundeigen-tum, vgl. dazu Kapitel 9.3.01) verlangt werden darf, hängt von den Umständen des Einzel-falls ab. Diesen muss angemessen Rechnung getragen werden. Von der Verwendung des Vermögens kann insofern abgesehen werden, als für den Klienten bzw. die Klientin und seine bzw. ihre Angehörigen eine ungebührliche Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 SHV). Ebenso kann von einer Verwertung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus an-deren Gründen unzumutbar ist. Ist dem oder der Hilfesuchenden die Realisierung von erheblichen, den Freibetrag überstei-genden Vermögenswerten nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese für die Be-messung der Sozialhilfe unberücksichtigt bleiben. Allerdings setzt dies in der Regel voraus, dass der oder die Hilfesuchende sich schriftlich verpflichtet, die Sozialhilfeleistungen bei Realisierbarkeit der Vermögenswerte ganz oder teilweise zurückzuerstatten (§ 20 Abs. 1 SHG; vgl. dazu Kapitel 9.2.02 und Kapitel 15.2.04). Zudem ist eine pfandrechtliche Sicher-stellung zu ermöglichen (§ 20 Abs. 2 SHG; vgl. Kapitel 9.2.02). Insofern handelt es sich da-bei um bedingt rückzahlbare Sozialhilfeleistungen. Nicht als anrechenbares Vermögen zu behandeln ist das Guthaben, welches eine Person dank einer ausserordentlich bescheidenen Lebensführung aus den ausgerichteten Sozialhil-feleistungen angespart hat. Ein solches Guthaben ist nach der Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichts des Kantons Zürich als eine Art Rücklage aus dem geleisteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu betrachten. Es ist nicht zulässig, die wirtschaftliche Hilfe einzustel-len, wenn das Guthaben den im konkreten Fall anwendbaren Freibetrag (vgl. nachfolgend Ziff. 6) übersteigt (VB.2009.00178, E. 5).

2.Persönliche Effekten und Hausrat

Persönliche Effekten und Hausrat gehören zum unantastbaren bzw. nicht anrechenbaren Besitz, soweit sie unentbehrlich sind. Dies entspricht den unpfändbaren Vermögenswerten

nach Art. 92 SchKG.

3.Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen

Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen sind nur so weit anzurechnen, als die jeweiligen Vermögensfreigrenzen des Ergänzungsleistungsrechts (vgl. Art. 11 ELG) überschritten werden. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Per-sonen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen ein gewisser Ausgleich zuge-standen werden muss.

4.Kindesvermögen

Das Kindesvermögen umfasst alle dem Kind zustehenden Vermögenswerte (z.B. Schenkun-gen, Erbgang, Arbeitserwerb, Unterhalts-, Schadenersatz- und Versicherungsleistungen, Er-trägnissen etc.). Vermögen von unmündigen Kindern darf nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden: Erträge des Kindesvermögens können grundsätzlich für die Deckung von Unterhalt, Erzie-hung und Ausbildung des Kindes herangezogen und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet werden (Art. 319 ZGB). Demzufolge ist sozi-alhilferechtlich grundsätzlich die Anrechnung solcher Erträge als Einnahmen des Kindes zu-lässig. Eine Ausnahme besteht nach Art. 321 Abs. 1 ZGB allerdings dann, wenn das fragli-che Vermögen dem Kind

  • mit der Auflage, dass die Erträge nicht zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden dürfen,
  • mit der Bestimmung, dass das Vermögen zinstragend angelegt werden muss, oder
  • als Spargeld zugewendet wurde. Trifft einer dieser Fälle zu, dürfen die Erträge des Kindesvermögens nicht angerechnet wer-den. Sodann dürfen Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen in Teilbeträgen ent-sprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden (Art. 320 Abs. 1 ZGB). Solche Vermögenswerte dürfen entsprechend im Rahmen der Sozial-hilfe angerechnet werden, d.h. die Teilbeträge sind im Budget als Einnahmen des Kindes einzusetzen. Soll auf das übrige Kindesvermögen zurückgegriffen werden, braucht es nach Art. 320 Abs. 2 ZGB die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde. Diese kann den Eltern gestatten, das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen, wenn das für die Bestrei-tung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung des Kindes notwendig ist. Bei einer Sozialhilfe beziehenden Familie wird von den Eltern erwartet, dass sie um eine solche Bewilligung ersuchen. Andernfalls kann auch das Sozialhilfeorgan an die Vormund-schaftsbehörde gelangen. Sobald die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde vorliegt, kön-

nen die bewilligten Beträge als Einnahmen des Kindes angerechnet werden. Unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes stehen schliesslich nach Art. 323 Abs. 1 ZGB, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt. Erzielt das Kind ein Erwerbseinkommen, welches höher ist als die Kosten für seinen eigenen Unterhalt, fällt der Rest in sein Vermögen.

5.Berücksichtigung von Geschäftsvermögen

Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in vernünftigem Umfang) in ihr Ge-schäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugebenden) selbständigen Erwerbstätigkeit (Kapitel 6.2.04) erforderlich sind, gelten als nicht realisierbar im Sinne von § 20 SHG. In der Regel hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung gemäss § 20 Abs. 1 SHG zu unterzeichnen.

6.Freibeträge

Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Be-ginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird ein Ver-mögensfreibetrag zugestanden. Dieser beträgt

  • Fr. 4›000 für Einzelpersonen,
  • Fr. 8›000 für Ehepaare und
  • Fr. 2›000 für jedes minderjährige Kind,
  • jedoch maximal Fr. 10›000 pro Familie. Vermögen, welches die im konkreten Fall anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreitet, ist der unterstützen Person also unangetastet zu überlassen. Zu den Freibeträgen bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vgl. Kapitel 15.2.

Rechtsprechung

Anrechenbares Vermögen:

VB.2009.00178: Die Entscheidung, ob die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden darf, wenn ein über dem Vermögensfreibetrag liegendes Vermögen aus der wirtschaftlichen Hilfe ange-spart wird, lässt sich nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten, sondern muss anhand allgemeiner Prinzipien des Sozialhilferechts gefunden werden (E. 3). Aus dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip lässt sich nicht ableiten, dass sich der So-zialhilfeempfänger aus Sozialhilfeleistungen angespartes Vermögen anrechnen lassen muss. Die Sozialhilfe wird, soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten so-

wie um Gewährung situationsbedingter Leistungen geht, in pauschalierter Form als so ge-nannter Grundbedarf ausgerichtet. Es bleibt dem Empfänger überlassen, wie er die erhalte-ne Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Sollte die Beschwerdeführerin in nächs-ter Zeit aber situationsbedingte Leistungen geltend machen, stünde es der Beschwerdegeg-nerin frei, deren Angemessenheit im Hinblick darauf zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin per August 2008 ein Vermögen von rund Fr. 15'000.- zur Verfügung stand, das sie für solche Zwecke hätte einsetzen können (E. 5). Die angefochtene Einstellung der Sozialhilfe ist nicht mit §§ 14 und 15 Abs. 1 SHG vereinbar (E. 6). VB.2007.00461: Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, deren Personen-wagen im Wert von Fr. 17'000.- zu veräussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erlös die bereits bezogenen Unter-stützungsleistungen zurückzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwer-deführerin ist bei einer täglichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Ar-beitsplatz nahe an den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegen-über Dritten zu verwenden (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Personenwagen unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungs-leistungen der Sozialbehörde zu überweisen (E. 3). VB.2006.00195: Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchen-de Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Der aus dem Pe-kulium alimentierte Schlusssaldo ergibt sich durch kontinuierliches Ansparen, was die Quali-fikation als Vermögen nahe legt (E. 4.1). Der Zweck des Pekuliums, die Zeit nach der Ent-lassung finanziell abzusichern, ist nicht mit einer bestimmten Dauer verbunden, während welcher das Pekulium zwingend für den Lebensunterhalt zu verwenden ist (E. 4.2). Der be-sondere gesetzliche Schutz des Pekuliums (z.B. keine Pfändung) spricht auch dafür, gegen-über dem Pekulium den Vermögensfreibetrag zu gewähren (E. 4.3). Die Überlassung des gesamten Pekuliums an den Strafentlassenen, was nicht zwingend ist, deutet darauf hin, dass man ihm einen bescheidenen finanziellen Freiraum zugestehen wollte (E. 4.4). Eine Differenzierung danach, ob das angesparte Kapital während des Strafvollzuges dem Sperr-konto oder dem Freikonto gutgeschrieben wurde, ist nicht vorzunehmen. Der nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibende Anteil auf dem Freikonto gilt gleichermassen als Ver-mögen im sozialhilferechtlichen Sinn wie das Kapital auf dem Sperrkonto (E. 4.5). VB.2003.00407: Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumut-bar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14 des So-zialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges)

Fahrzeug besteht.

Kindesvermögen:

VB.2005.00097: Rechtsgrundlagen (E. 3): Das Kindesrecht sieht vor, dass die Vermögens-substanz grundsätzlich zu erhalten ist, während die Vermögenserträge für Unterhalt, Erzie-hung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürf-nisse des Haushalts verwendet werden dürften (Art. 319 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts. 5. A., Bern 1999, N. 28.06). Ausgenommen davon sind die Er-träge des Vermögens, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist (sog. freies Kindesvermögen; Art. 321 Abs. 1 ZGB; Hegnauer, N. 28.11; Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 321/322 N. 1). Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Vor-mundschaftsbehörde den Eltern gestatten, auch das Kindesvermögen in bestimmten Beträ-gen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2 ZGB; Hegnauer, N. 28.08). Unabhängig davon, ob es sich beim Kindesvermögen um freies Kindesvermögen (d.h. mit einer Zweckbindung) handelt o-der nicht, bedarf die Anzehrung des Kindesvermögens der Zustimmung der Vormund-schaftsbehörde. Die Vormundschaftsbehörde hat dabei zu entscheiden, ob die Anzehrung überhaupt notwendig ist, und sie hat auch Höhe und zeitliches Intervall der zu entnehmen-den Beträge festzulegen (Art. 320 Abs. 2 ZGB: «übriges» Kindesvermögen in Abgrenzung zu Abfindungen, Schadenersatz und ähnlichen Leistungen nach Abs. 1; Breitschmid in: Basler Kommentar, Art. 320 N. 4, Art. 321/322 N. 3 a.E.). Sie hat die Interessen der Kinder in einem Spannungsfeld zwischen Erhalt der Kindesvermögen einerseits und familienrechtlichen Un-terstützungspflichten (vgl. Art. 272, 276 Abs. 3, 328 Abs. 1 ZGB) anderseits zu wahren. Ge-rade die vorliegende Konstellation, in der unterschiedliche grosse Vermögen von vier Kin-dern gesamthaft (Fr. 4'139.80) den Betrag der im Bezirksratsbeschluss festgesetzten Rück-forderung (Fr. 2'939.80) übersteigen, würde eine Koordination durch die Vormundschaftsbe-hörde notwendig machen (E. 4.2). Setzt eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen die Anzehrung von Kindesvermögen voraus, bedarf es vorgängig der Zustimmung der Vor-mundschaftsbehörde (E. 4.3).

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