Anrechnung von Vermögen und Freibeträge in der Sozialhilfe

Kapitelnr.
9.2.01.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.2. Vermögen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Anrechenbare Vermögenswerte

Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören neben den Einkünften auch das Vermögen des Klienten bzw. der Klientin sowie jenes der mit der antragstellenden Person zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zu den in die Bedarfsrechnung einzubeziehenden eigenen Mitteln (vgl. auch § 14 SHG).

Vor der Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ist (unter Vorbehalt von Notfällen) abzuklären, ob und allenfalls welche Vermögenswerte vorhanden sind (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 sowie Erläuterungen a)) . Darüber hat die um Hilfe ersuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu sowie durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen Auskunft zu geben (vgl. Kapitel 6.2 und Kapitel 5.1.08.).

Als anrechenbare Vermögenswerte kommen insbesondere in Betracht:

  • Bargeld,
  • Bank- oder Postguthaben,
  • Edelmetalle,
  • Wertpapiere wie Aktien und Obligationen,
  • Forderungen,
  • Wertgegenstände,
  • Privatfahrzeuge (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 6),
  • Grundeigentum (vgl. dazu Kapitel 9.3.01),
  • Lebensversicherungen der freien beruflichen Vorsorge (vgl. dazu Kapitel 9.4.01).

Als Vermögen gilt auch das so genannte Arbeitsentgelt auf dem Sperrkonto (Pekulium), welches Personen im Strafvollzug als Entgelt für geleistete Arbeit erhalten und das ihnen während der Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben wird (Art. 83 StGB). Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.2006.00195) liegt hier eine gleiche Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseitelegt, den er nicht für den Lebensunterhalt benötigt. Das Ersparte gilt als Vermögen und ist entsprechend bei der Prüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist die Verwertung von allen tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mitteln Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Solche Vermögens­werte werden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mit einbezogen. Zu beachten sind dabei die Freibeträge, die im konkreten Fall zur Anwendung gelangen (vgl. nachstehend Ziff. 7). Nur Vermögen, das über den Freibetrag hinausgeht, muss, soweit dies möglich ist, realisiert werden.

Zu einer (vollen oder teilweisen) Realisierung von Vermögenswerten kommt es, wenn die um Hilfe ersuchende Person ein entsprechendes Rechtsgeschäft abschliesst und dadurch für den Lebensunterhalt verfügbare (liquide) Mittel erhält. Dies kann z.B. durch Veräusserung oder (wenn dies nicht in Frage kommt) unter Umständen auch durch Verpfändung oder Vermietung erfolgen. Ob eine Realisierung von Vermögenswerten (vor allem von Grundeigentum, vgl. dazu Kapitel 9.3.01) verlangt werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diesen muss angemessen Rechnung getragen werden.

Von der Verwendung des Vermögens kann insofern abgesehen werden, als für den Klienten bzw. die Klientin und seine bzw. ihre Angehörigen eine ungebührliche Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 SHV). Ebenso kann von einer Verwertung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Ist dem oder der Hilfesuchenden die Realisierung von erheblichen, den Freibetrag übersteigenden Vermögenswerten nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese für die Bemessung der Sozialhilfe unberücksichtigt bleiben. Allerdings setzt dies in der Regel voraus, dass der oder die Hilfesuchende sich schriftlich verpflichtet, die Sozialhilfeleistungen bei Realisierbarkeit der Vermögenswerte ganz oder teilweise zurückzuerstatten (§ 20 Abs. 1 SHG; vgl. dazu Kapitel 9.2.02 und Kapitel 15.2.04). Zudem ist eine pfandrechtliche Sicherstellung zu ermöglichen (§ 20 Abs. 2 SHG; vgl. Kapitel 9.2.02). Insofern handelt es sich dabei um bedingt rückzahlbare Sozialhilfeleistungen.

Nicht als anrechenbares Vermögen zu behandeln ist das Guthaben, welches eine Person dank einer ausserordentlich bescheidenen Lebensführung aus den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen angespart hat. Ein solches Guthaben ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als eine Art Rücklage aus dem geleisteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu betrachten. Es ist nicht zulässig, die wirtschaftliche Hilfe einzustellen, wenn das Guthaben den im konkreten Fall anwendbaren Freibetrag (vgl. nachfolgend Ziff. 7) übersteigt (VB.2009.00178, E. 5).

2.Persönliche Effekten und Hausrat

Persönliche Effekten und Hausrat gehören zum unantastbaren bzw. nicht anrechenbaren Besitz, soweit sie unentbehrlich sind. Dies entspricht den unpfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 Erläuterungen a)).

3.Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen

Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen sind nur so weit anzurechnen, als die folgenden Vermögensfreigrenzen überschritten werden: Einzelperson Fr. 30'000.-, Ehepaare Fr. 50'000.-, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.-, maximal Fr. 65'000.- pro Familie; massgeblich ist die Grösse der Unterstützungseinheit. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die betreffenden Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen ein gewisser Ausgleich zugestanden werden muss (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 Abs. 5).

4.Kindesvermögen

Die Anrechnung von Kindesvermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.4 Abs. 1). Das Kindesvermögen umfasst alle dem Kind zustehenden Vermögenswerte (z.B. Schenkungen, Erbgang, Arbeitserwerb, Unterhalts-, Schadenersatz- und Versicherungsleistungen, Erträgnissen etc.). Vermögen von minderjährigen Kindern darf nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden.

Erträge des Kindesvermögens können grundsätzlich für die Deckung von Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes herangezogen und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet werden (Art. 319 ZGB). Demzufolge ist sozialhilferechtlich grundsätzlich die Anrechnung solcher Erträge als Einnahmen des Kindes zulässig. Eine Ausnahme besteht nach Art. 321 Abs. 1 ZGB allerdings dann, wenn das fragliche Vermögen dem Kind

  • mit der Auflage, dass die Erträge nicht zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden dürfen,
  • mit der Bestimmung, dass das Vermögen zinstragend angelegt werden muss, oder
  • als Spargeld

zugewendet wurde.

Trifft einer dieser Fälle zu, dürfen die Erträge des Kindesvermögens nicht angerechnet werden.

Sodann dürfen Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden (Art. 320 Abs. 1 ZGB). Solche Vermögenswerte dürfen entsprechend im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werden, d.h. die Teilbeträge sind im Budget als Einnahmen des Kindes einzusetzen.

Soll auf das übrige Kindesvermögen zurückgegriffen werden, braucht es nach Art. 320 Abs. 2 ZGB die Einwilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.4 Abs. 3). Diese kann den Eltern gestatten, das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen, wenn das für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung des Kindes notwendig ist. Bei einer Sozialhilfe beziehenden Familie wird von den Eltern erwartet, dass sie um eine solche Bewilligung ersuchen. Andernfalls kann auch das Sozialhilfeorgan an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelangen. Sobald die Einwilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt, können die bewilligten Beträge als Einnahmen des Kindes angerechnet werden.

Unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes stehen schliesslich nach Art. 323 Abs. 1 ZGB, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt. Erzielt das Kind ein Erwerbseinkommen, welches höher ist als die Kosten für seinen eigenen Unterhalt, fällt der Rest in sein Vermögen.

5.Berücksichtigung von Geschäftsvermögen

Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in vernünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugebenden) selbständigen Erwerbstätigkeit (Kapitel 6.2.04) erforderlich sind, gelten als nicht realisierbar im Sinne von § 20 SHG. In der Regel hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung gemäss § 20 Abs. 1 SHG zu unterzeichnen.

6.Schranken des Besitzes und Gebrauchs von Motorfahrzeugen durch Sozialhilfebeziehende (Grundsätze)

Vgl. auch Kapitel 8.1.08.

Für den Besitz und den Gebrauch von Motorfahrzeugen durch Sozialhilfebeziehende bestehen folgende allgemeine Schranken:

  • Das Motorfahrzeug wird als Vermögen angerechnet. Wenn der Wert des Fahrzeuges über dem Vermögensfreibetrag liegt, ist es zu verkaufen.
  • Der Betrieb und Unterhalt eines Motorfahrzeuges wird den Sozialhilfebeziehenden nicht in das Budget für die Bemessung der Sozialhilfe eingerechnet.
  • Eine Ausnahme zu den Buchstaben a und b besteht für den Fall, dass ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist oder dass wegen lediglich überbrückender Unterstützung von einer Verwertung abgesehen werden kann. In diesen Fällen ist vor Unterstützungsbeginn die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung erforderlich (vgl. Kapitel 9.2.02 und 6.2.07 Ziffer 1). Gleiches gilt für die bis zur Durchführung des Verkaufs notwendige Unterstützung.
  • Durch die Kosten für den Gebrauch des Motorfahrzeuges dürfen die elementaren Lebensbedürfnisse der Sozialhilfebeziehenden oder die Bedürfnisse ihrer Familienangehörigen nicht in zweckwidriger Weise beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn aufgrund der Kosten für das Motorfahrzeug die Ausgabenpositionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht oder ungenügend gesichert werden. Dazu gehören insbesondere die Ausgaben für Nahrungsmittel und Getränke, Gesundheitspflege, Bekleidung und Schuhe sowie Körperpflege. Besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung, kann die Auflage zur Hinterlegung des Nummernschilds verfügt werden.

7.Freibeträge

Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird ein Vermögensfreibetrag zugestanden (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 Abs. 4). Dieser beträgt

  • Fr. 4'000.- für Einzelpersonen,
  • Fr. 8'000.- für Ehepaare und
  • Fr. 2'000.- für jedes minderjährige Kind,
  • jedoch maximal Fr. 10'000.- pro Familie.

Vermögen, welches die im konkreten Fall anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreitet, ist der unterstützen Person also unangetastet zu überlassen.

Zu den Freibeträgen bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vgl. Kapitel 15.2.

Rechtsprechung

Anrechenbares Vermögen:

VB.2013.00345: Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 6'720.- erhalten und nicht angezeigt. Der Betrag setzte sich aus einer Schenkung von Fr. 720.- und einem Darlehen von Fr. 6'000.- zusammen. Für deren Ausrichtung bestanden keine rechtlichen Verpflichtungen, es handelte sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter. Gegenüber solchen ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann nicht nachweisen, dass die Schenkung mit einer Bedingung hinsichtlich deren Verwendung versehen war. Damit stand ihm das Geld grundsätzlich für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung und wäre von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.1). Bei Aufnahme des Darlehens bestand die Gefahr einer eheblichen Verschuldung. Es liegt damit ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigt. Die Fr. 6'000.- wären demzufolge von der Beschwerdegegnerin in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.2).

VB.2012.00672 (nicht veröffentlicht): Gewöhnlich ist der Vermögenswert von Motorfahrzeugen zu realisieren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist. Allein die Tatsache, dass ein Auto den Transport der gebrechlichen Mutter der Beschwerdeführerin zu Ärzten und Therapien erleichtert, rechtfertigt die Einrechnung der Kosten eines Fahrzeugs in den Grundbedarf nicht (E.4.3). Das Fahrzeug ist dem Vermögen anzurechnen.

VB.2012.00712: Fahrzeug als Vermögenswert: Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört. Es ist für die Frage des Eigentums am Fahrzeug nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin es mittels eines behaupteten Darlehens erworben hat (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug gehöre ihrer Mutter. Auf diese wurde es inzwischen als Halterin übertragen. Bei der Zuordnung des Eigentums am Fahrzeug geht es jedoch um die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei Beginn der Unterstützung. Zu diesem massgebenden Zeitpunkt ist das Fahrzeug klar dem Eigentum der Beschwerdeführerin zuzuweisen, weshalb sie den den Vermögensfreibetrag übersteigenden Wert des Fahrzeugs in Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten hat (E. 4).

VB.2009.00178: Die Entscheidung, ob die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden darf, wenn ein über dem Vermögensfreibetrag liegendes Vermögen aus der wirtschaftlichen Hilfe angespart wird, lässt sich nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten, sondern muss anhand allgemeiner Prinzipien des Sozialhilferechts gefunden werden (E. 3). Aus dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip lässt sich nicht ableiten, dass sich der Sozialhilfeempfänger aus Sozialhilfeleistungen angespartes Vermögen anrechnen lassen muss. Die Sozialhilfe wird, soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um Gewährung situationsbedingter Leistungen geht, in pauschalierter Form als so genannter Grundbedarf ausgerichtet. Es bleibt dem Empfänger überlassen, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet, dass es dem Hilfeempfänger frei stehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Sollte die Beschwerdeführerin in nächster Zeit aber situationsbedingte Leistungen geltend machen, stünde es der Beschwerdegegnerin frei, deren Angemessenheit im Hinblick darauf zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin per August 2008 ein Vermögen von rund Fr. 15'000.- zur Verfügung stand, das sie für solche Zwecke hätte einsetzen können (E. 5). Die angefochtene Einstellung der Sozialhilfe ist nicht mit §§ 14 und 15 Abs. 1 SHG vereinbar (E. 6).

VB.2007.00461: Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, deren Personenwagen im Wert von Fr. 17'000.- zu veräussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erlös die bereits bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwer­deführerin ist bei einer täglichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Arbeitsplatz nahe an den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten zu verwenden (E. 2). Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Personenwagen unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde zu überweisen (E. 3).

VB.2006.00195: Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Der aus dem Pekulium alimentierte Schlusssaldo ergibt sich durch kontinuierliches Ansparen, was die Qualifikation als Vermögen nahe legt (E. 4.1). Der Zweck des Pekuliums, die Zeit nach der Entlassung finanziell abzusichern, ist nicht mit einer bestimmten Dauer verbunden, während welcher das Pekulium zwingend für den Lebensunterhalt zu verwenden ist (E. 4.2). Der besondere gesetzliche Schutz des Pekuliums (z.B. keine Pfändung) spricht auch dafür, gegenüber dem Pekulium den Vermögensfreibetrag zu gewähren (E. 4.3). Die Überlassung des gesamten Pekuliums an den Strafentlassenen, was nicht zwingend ist, deutet darauf hin, dass man ihm einen bescheidenen finanziellen Freiraum zugestehen wollte (E. 4.4). Eine Differenzierung danach, ob das angesparte Kapital während des Strafvollzuges dem Sperrkonto oder dem Freikonto gutgeschrieben wurde, ist nicht vorzunehmen. Der nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibende Anteil auf dem Freikonto gilt gleichermassen als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn wie das Kapital auf dem Sperrkonto (E. 4.5).

VB.2003.00407: Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug besteht.

Kindesvermögen:

VB.2005.00097: Rechtsgrundlagen (E. 3): Das Kindesrecht sieht vor, dass die Vermögenssubstanz grundsätzlich zu erhalten ist, während die Vermögenserträge für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwendet werden dürften (Art. 319 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts. 5. A., Bern 1999, N. 28.06). Ausgenommen davon sind die Erträge des Vermögens, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist (sog. freies Kindesvermögen; Art. 321 Abs. 1 ZGB; Hegnauer, N. 28.11; Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 321/322 N. 1). Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, auch das Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2 ZGB; Hegnauer, N. 28.08). Unabhängig davon, ob es sich beim Kindesvermögen um freies Kindesvermögen (d.h. mit einer Zweckbindung) handelt oder nicht, bedarf die Anzehrung des Kindesvermögens der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Die Vormundschaftsbehörde hat dabei zu entscheiden, ob die Anzehrung überhaupt notwendig ist, und sie hat auch Höhe und zeitliches Intervall der zu entnehmenden Beträge festzulegen (Art. 320 Abs. 2 ZGB: «übriges» Kindesvermögen in Abgrenzung zu Abfindungen, Schadenersatz und ähnlichen Leistungen nach Abs. 1; Breitschmid in: Basler Kommentar, Art. 320 N. 4, Art. 321/322 N. 3 a.E.). Sie hat die Interessen der Kinder in einem Spannungsfeld zwischen Erhalt der Kindesvermögen einerseits und familienrechtlichen Unterstützungspflichten (vgl. Art. 272, 276 Abs. 3, 328 Abs. 1 ZGB) anderseits zu wahren. Gerade die vorliegende Konstellation, in der unterschiedliche grosse Vermögen von vier Kindern gesamthaft (Fr. 4'139.80) den Betrag der im Bezirksratsbeschluss festgesetzten Rückforderung (Fr. 2'939.80) übersteigen, würde eine Koordination durch die Vormundschaftsbehörde notwendig machen (E. 4.2). Setzt eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen die Anzehrung von Kindesvermögen voraus, bedarf es vorgängig der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (E. 4.3).

Praxishilfen

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