Freiwillige Leistungen Dritter

Details

Kapitelnr.
9.1.03.
Publikationsdatum
28. November 2013
Kapitel
9 Einkommen & Vermögen (WSH)
Unterkapitel
9.1. Einkommen

Rechtsgrundlagen

§ 2 SHG

Erläuterungen

1.Allgemeines

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören grundsätzlich auch Leistungen oder Zuwendun-gen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. dazu Ka-pitel 5.1.03).

2.Voraussetzungen

Eine Berücksichtigung als Einnahme setzt voraus, dass die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststeht. Vage Hoffnungen, eine andere Person könnte die hilfebedürftige Person unterstützen, genügen nicht. Nicht zulässig ist es, auf Dritte, die rechtlich nicht zur Leistung einer Unterstützung zuguns-ten der bedürftigen Person verpflichtet sind, Druck auszuüben oder sich auf eine sittliche Un-terstützungspflicht zu berufen. Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen oder einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person nahe-stehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen. Nach der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleis-tungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (Felix Wolf-fers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,S. 154). Was unter Leistungen in ei-nem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. So sind etwa Zuwendungen eines nicht unterstüt-zungspflichtigen Verwandten, die zum Zwecke der Absolvierung einer Erstausbildung eines Kindes der unterstützten Familie ausgerichtet werden, nicht als Einnahmen anzurechnen (vgl. VB.2005.00067). Erhält die unterstützte Person von einem Dritten ein Darlehen, so ist es grundsätzlich zuläs-sig, wenn die Sozialbehörde (gegebenenfalls mittels einer Auflage, vgl. Kapitel 14.1.01) sie anhält, ihren Lebensunterhalt daraus zu finanzieren. Etwas anderes gilt aber, wenn das Dar-lehen ausdrücklich zum Zwecke der Schuldentilgung ausgerichtet wurde. Da damit die Situa-tion der bedürftigen Person grundsätzlich verbessert wird, muss die Zweckbindung beachtet

und darf die bedürftige Person nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden.

Rechtsprechung

VB.2012.00688: Die Sozialbehörde hat im Unterstützungsbudget der Familie des Beschwer-deführers ein Einkommen angerechnet, da diese das Auto der volljährigen Kinder benutzen konnte (E. 3). Dem Beschwerdeführer stand das Fahrzeug nicht an mehr als einem Tag pro Woche zur Verfügung. Damit bewegten sich die Zuwendungen Dritter in einem bescheide-nen Umfang. Diese Leistung hat zwar die Lebensbedingungen der begünstigten Person ver-bessert, hatte jedoch keine direkte Auswirkung auf die Höhe der materiellen Hilfe, konnte sie doch nicht in Bargeld konvertiert werden, oder den elementaren Bedarf der bedürftigen Fa-milie in relevanter Weise beeinflussen (E. 4.3). Sie ist damit im Unterstützungsbudget der Familie nicht zu berücksichtigen. VB.2010.00377: Sozialhilfe: Übernahme von Kosten der freiwilligen Pflege von Kindern durch die Grosseltern. Rechtsgrundlagen betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, insbe-sondere situationsbedingter Leistungen (E. 2). Im Rahmen des Entscheids über die Kosten-übernahme der vorübergehenden Platzierung der Kinder bei den Pflegeeltern (Beschwerde-gegner 2 und 3) befindet das Gemeinwesen (Beschwerdeführerin) auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung (E. 4.2), wovon aufgrund der Ausführungen der Beiständin und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit eine im bisherigen Umfang gewährte Kostenübernahme zu prüfen, zu-mindest bis Sommer 2010 auszugehen ist (E. 4.2.2-3). Die gesetzliche Vermutung der Un-entgeltlichkeit von Art. 294 Abs. 2 ZGB entfällt, wenn ein Entgelt ausdrücklich verabredet ist (E. 4.3). Überdies haben die Pflegeeltern Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den mittelbaren Unterhalt (E. 4.3.1). In Anbetracht der ausgewiesenen Einkommenslage der Be-schwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung gestützt auf die Verwandtenunterstüt-zungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB verlangt, ist nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche Situation der Pflegeeltern (Grossmutter und ihr Ehemann) ohne Weiteres er-lauben würde, ihnen die Aufwendungen für die Pflege der Kinder vollumfänglich zu überlas-sen (E. 4.3.2). Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist von der Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen (E. 4.4). In der Vergangenheit bestand bereits eine Vereinbarung zwischen den Beschwerde-gegnern über die Leistung eines Betrags in Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, weshalb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 diesen Betrag während des bean-tragten Zeitraums zu bezahlen hat (E. 5.2). Die in den Pflegeverträgen festgelegten Dauer-pflegevereinbarungen entsprechen nicht den gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Kinder unter der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten (E. 5.3.2). Folglich kommt vorliegend der Tarif für Wochenpflegeplätze der Pflege-

geld-Richtlinien zur Anwendung (E. 5.3.3), weshalb sich das Pflegegeld im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag reduziert (E. 5.4). VB.2005.0067: Einbezug in die sozialhilferechtliche Bedarfsrechnung des von einem Onkel bezahlten Schulgeldes für den Sohn der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 930.--/Mt. für den Besuch einer privaten Handelsschule. Die beschwerdeführerende Sozialbehörde macht geltend, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leis-tungen Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu be-rücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen (E. 3). Im vorliegenden Fall geht es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was damit begründet wird, dass dieser in der Sekundar-schule schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe. Angesichts dieser Sachdarstellung lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang handle (E. 3). Da der Onkel nicht unterstützungspflichtig ist, liegt kei-ne rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen wirtschaftli-chen Verhältnissen vor (E. 3). Unter den hier gegebenen Umständen würde die der Sozial-behörde durch die persönliche Freiheit in Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen gesetzte Grenze bei der Einflussnahme auf die persönliche Lebensgestaltung des Betroffe-nen überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin untersagt oder jedenfalls er-schwert würde, die private Handelsschule zu besuchen (E. 3). VB.2003.00109: Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten dürfen als Einkommen in die Bedarfsrechnung einbezogen werden. Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören zu den eigenen Mitteln Hilfesuchender alle Einkünfte und das Vermögen. Der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung nicht entgegen, ebenso wenig die – im Übrigen unbelegte – Behauptung, bei den Zuwendungen handle es sich um Darlehen. Vgl. VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00250, E. 4b, wo die Weisung ge-schützt wurde, ein Darlehen sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden. Die Ausnahme, die in diesem Entscheid für Darlehen zum Zweck der Schuldentilgung anerkannt wurde, ist nicht auf Fälle der hier vorliegenden Art zu erstrecken, da durch rückzahlbare Zu-wendungen zur Deckung unangemessener Lebenshaltungskosten die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person entgegen einem Hauptzweck der Sozialhilfe (§§ 3-5, 21 SHG) noch weiter verschlechtert wird (E. 2b). VB.2003.00048: Es ist nicht von freiwilliger Unterstützung durch die Eltern auszugehen, die der Sozialhilfe vorgeht (E. 3a). Der Bezirksrat war nicht zuständig, über die Unterstützungs-pflicht der Eltern zu befinden. Zudem klärte er deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht ab. Ei-ne über die gesetzliche Unterstützungspflicht hinausgehende "sittliche Pflicht" ist abzulehnen (E. 3b). VB.2001.00250: Die Weisung, ein Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden, ist an-fechtbar, nicht jedoch die In-Aussicht-Stellung einer Unterstützungseinstellung bzw. -kürzung (E. 4a). Die Weisung, das Darlehen der Mutter für den Lebensunterhalt zu verwenden, zielte auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers; ihre Beachtung war möglich und zumutbar. Soweit ein privates Darlehen allein der Umschuldung dienen soll,

ist diese Zweckbindung vom Darlehensgeber ausdrücklich zu statuieren bzw. steht es die-sem ohnehin frei, direkt an die Gläubiger des Darlehensnehmers zu leisten. In einem sol-chen Fall wäre denn auch eine Weisung der Fürsorgebehörde, wonach das Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden sei, nicht statthaft. Indessen fehlte dem Darlehen im vorlie-genden Fall unbestrittenermassen eine solche Zweckbindung. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne frei über das Geld verfügen (E. 4b).

Praxishilfen

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