MIZ - abgeschafft per 01.01.2016

Inhaltsverzeichnis

Details

Kapitelnr.
8.2.02.
Publikationsdatum
31. Januar 2013
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.2. Zulagen

Rechtsgrundlagen

§ 3b SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3 Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit (heute Sicherheitsdirektion) vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (Weisung DS)

Erläuterungen

1.Allgemeines

Nach § 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleis-tungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Per-son in die Gesellschaft dienen (vgl. dazu Kapitel 5.1.05). Die Erbringung solcher Gegenleis-tungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksich-tigt (§ 3b Abs. 3 SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistun-gen vor. Eine solche Massnahme ist die minimale Integrationszulage (MIZ). Sie wird über 16-jährigen nicht erwerbstätigen Personen ausgerichtet, welche trotz ausgewiesener Bereit-schaft zum Erbringen von Eigenleistungen aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande oder infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleis-tung zu erbringen. Mit der Ausrichtung einer MIZ soll jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen.

2.Voraussetzungen

Voraussetzung für die Ausrichtung einer MIZ ist, dass die betroffene Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern, d.h. sie muss sich nachweisbar aktiv um ihre Integration oder Beschäftigung bemühen. Die Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Fehlen solche Bemü-hungen (auch aus krankheitsbedingten Gründen), wird keine MIZ ausgerichtet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3; Weisung DS Ziff. I 3.). Bei der Gewährung einer MIZ steht der Sozi-albehörde ein weites Ermessen zu. Zu einer MIZ berechtigt beispielsweise

  • die Inanspruchnahme medizinischer oder therapeutischer Behandlungen, welche darauf abzielen, die einer Integration oder Beschäftigung im Wege stehende gesundheitliche Beeinträchtigung zu beheben,
  • die Teilnahme an einem Projekt für 100% arbeitsunfähige Personen, in welchem wirk-same persönliche und medizinische Hilfe angeboten wird,
  • mangels freier Plätze erfolglose Bewerbungen um Teilnahme an Integrationsprogram-men,
  • die Inanspruchnahme einer spezialisierten Beratung, welche einer künftigen Integration oder Beschäftigung förderlich ist.

3.Höhe und Ausrichtung

3.1. Im Allgemeinen Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird eine MIZ in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat ausge-richtet. (Weisung DS Ziff. 3 Abs. 1, vgl. Anhang). Die MIZ ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt eine Zulage erlangen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine MIZ, eine Integrationszulage (IZU, vgl. dazu Kapitel 8.2.01) oder einen Einkommensfreibetrag (EFB, vgl. dazu Kapitel 9.1.02), so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850.-- pro Haushalt und Monat (Weisung DS Ziff. I 3, vgl. Anhang). 3.2. Selbständig Erwerbende Selbständig Erwerbstätigen kann ein EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerb-stätigen vergleichen lässt. Ist dies nicht der Fall, kann ihnen eine MIZ zugesprochen werden, wenn sie die in Ziff. 2 vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllen (Weisung DS Ziff. 3 Abs. 2, vgl. Anhang). 3.3. Jugendliche und junge Erwachsene Als Jugendliche und junge Erwachsene gelten Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Wenn sie sich aktiv und nachweisbar um ihre Integration o-der Beschäftigung bemühen, erhalten sie die Hälfte der MIZ für Erwachsene, d.h. Fr. 50.-- pro Monat (Weisung DS Ziff. I 3 i. V. m. I 6, vgl. Anhang).

Rechtsprechung

Urteile des Bundesgerichts:

Urteil 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007: Die blosse Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo-sentaggeld, die Anmeldung bei der IV und das Gesuch um Gewährung von beruflichen Mas-snahmen der IV sind kein genügender Ausweis für eine Bereitschaft , sich um Integration oder Beschäftigung zu bemühen. Diese Bemühungen gehen nicht über ein passives Hilfesu-

chen hinaus. Die Verweigerung einer minimalen Integrationszulage ist daher nicht zu bean-standen (E. 3.2).

Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich:

VB.2010.00691: Ein Anspruch auf eine MIZ kann etwa dann bestehen, wenn sich eine Per-son dadurch um eine Verbesserung ihrer Situation kümmert, dass sie eine Therapie oder ei-ne spezialisierte Behandlung in Anspruch nimmt. Die Gewährung der MIZ liegt dabei weitge-hend im Ermessen der Sozialbehörde (E. 4.1). Der Beschwerdegegnerin musste klar sein, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Therapien und ärztliche Behandlungen in An-spruch nahm. Nach Beendigung der medizinischen Abklärungen durch die IV hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, darzulegen, ob die Behandlungen einen Anspruch auf die Zusprechung einer MIZ geben würden (E. 4.2). Der Bezirksrat durfte sich nicht mit der Feststellung genügen, es sei nicht dargetan, dass es sich bei den geltend ge-machten Therapien um Bemühungen im Hinblick auf eine Integration handle. Er hätte bei Bedarf weitere Belege von der Beschwerdeführerin einfordern müssen (E. 4.3). Rückwei-sung an die Vorinstanz. VB.2008.00145: Rechtsgrundlagen der IZU und der MIZ (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wies keine aktiven Integrationsbemühungen nach; die Nichtgewährung der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites Ermessen verfügt, ist nicht zu beanstan-den (E. 4.3). VB.2007.00084: Die Beschwerdegegnerin erliess offenbar einen am 1. März 2006 in Kraft gesetzten Beschluss über die gemeindeeigene Handhabung der SKOS-Richtlinien. Danach kann Selbständigerwerbenden die MIZ ausbezahlt werden, wenn erkennbare und nachvoll-ziehbare Bemühungen zur Verbesserung der Situation ausgewiesen sind und zur Erzielung von Einnahmen führen, die angerechnet werden können, und wenn die Festlegung eines Einkommensfreibetrages wegen unklarer Einkommens- und/oder Vermögenssituation nicht möglich ist. Es ist allerdings fraglich, ob diese Auffassung den SKOS-Richtlinien entspricht. Dieser Ordnung kommt allerdings nur der Stellenwert einer internen Dienstanweisung, nicht aber eines Rechtssatzes zu. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil sich durchaus fragen lässt, ob im vorliegenden Fall eine MIZ überhaupt zugesprochen werden dürfte. Wie darge-legt, stellt die MIZ weder Anreiz noch Honorierung dar. Sie setzt zudem voraus, dass der Be-troffene eine Integrationsleistung erbringen möchte, dies aber aus verschiedenen Gründen nicht kann (vorn E. 2.2). Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Indessen kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bei strenger Betrachtung An-spruch auf eine MIZ hätte oder nicht. Wenn ihm die Beschwerdegegnerin eine solche zu-sprach, überschritt sie ihren Ermessensspielraum, den sie mit der erwähnten internen Dienstanweisung konkretisierte, jedenfalls nicht. Nachdem der Standpunkt der Beschwerde-gegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer weiterhin zu bewerben habe, zu schützen ist (vorn E. 3.2), und angesichts der in extensiver Auslegung der SKOS-Richtlinien erfolgenden Gewährung der MIZ erscheint aber deren Verknüpfung mit der Auflage, monatlich zehn Be-werbungen abzugeben, als zulässig (E. 3.3).

VB.2007.00011: Für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage genügen gesund-heitliche Schwierigkeiten allein nicht, sondern es müsste noch zusätzlich eine "ausgewiese-ne Bereitschaft" bzw. eine "aktive Bemühung" der Beschwerdeführerin um ihre Integration bzw. Beschäftigung gegeben sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2). VB.2006.00556: Abgrenzung von IZU-berechtigter Gegenleistung zu MIZ. Bei der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Integrationszulage hat, muss unterschieden werden zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Be-schwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin deren Teilnahme am Projekt X. Dieses ist ein Projekt, mit welchem Personen, die sich zum Sozialhilfebezug anmelden und vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sind, wirksame persönliche und medizinische Hilfe in Verbindung mit Auflagen und Sanktionen durch die Sozialbehörde ermöglicht werden soll. Wie die Beschwerdeführerin und der Bezirksrat zu Recht ausführen, würde eine Teil-nahme an diesem Projekt zu einer minimalen Integrationszulage berechtigen. Da die Be-schwerdegegnerin sich bisher aus gesundheitlichen Gründen weigerte, an diesem Pro-gramm teilzunehmen, wurde ihr richtigerweise keine minimale Integrationszulage zugespro-chen. Allerdings ersuchte sie nicht um Zusprechung einer minimalen Integrationszulage, sondern um eine Integrationszulage. Der Anspruch auf eine Integrationszulage muss dabei klar von demjenigen auf eine minimale Integrationszulage abgegrenzt werden. Erstere hono-riert tatsächliche Integrationsleistungen, während durch Letztere ein Ausgleich für leistungs-willige Personen geschaffen wird, welche nicht in der Lage sind, besondere Integrationsleis-tungen zu erbringen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Es ist ausgewiesen, dass die Be-schwerdegegnerin ihre betagte Tante ca. 40 bis 50 Stunden im Monat unentgeltlich pflegt. Damit erbringt sie eine Integrationsleistung. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, ist dies grundsätzlich finanziell zu honorieren. Es mag zwar aus der Sicht der Beschwerdeführerin stossend sein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage hat, obwohl sie der Forderung nach einer Projektteilnahme nicht nachkommt. Dies ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrati-onszulage. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegeg-nerin immerhin eine Integrationsleistung erbringt, was zu Recht zu einer gewissen Besser-stellung führt (E. 4.2). VB.2006.00553: Abgrenzung der minimalen Integrationszulage (MIZ) von der (normalen) In-tegrationszulage (IZU). Im Rekursverfahren war der Anspruch auf eine IZU nicht Streitge-genstand, weshalb auf einen diesbezüglichen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht einzu-treten ist (E. 1.2). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer MIZ (E. 2.2) sind nicht er-füllt, weil die psychotherapeutischen Konsultationen nicht als Eigenleistung in Bezug auf die berufliche Integration gewertet werden können (E. 3.1.-3.3). VB.2006.00464: Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf eine minimale Integ-rationszulage im Wesentlichen damit, dass sie seit längerer Zeit Therapien in Anspruch nehme, damit sich ihre gesundheitliche Situation verbessere. Ihr könne zudem nicht vorge-worfen werden, dass sie nicht kooperationsbereit sei, habe sie doch der Sozialbehörde einen AHV-Auszug, der alle Arbeitstätigkeiten beinhalte, überlassen; auch habe sie immer über ih-ren Gesundheitszustand informiert und sämtliche Arztzeugnisse ausgehändigt. Da die Ge-währung einer Integrationszulage weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde liegt, greift das Verwaltungsgericht nur korrigierend ein, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermes-

sens vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich aufgrund der ausgewiesenen Be-mühungen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einen Anspruch auf eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3). Diese darf nun nicht durch die Beschwerdegegnerin mit dem Argument verweigert werden, dass die Be-schwerdeführerin sich nicht um eine Senkung der Wohnkosten bemüht habe. Das Vorbrin-gen von Einwänden gegen einen Beschluss der Sozialbehörde und das anschliessende Ein-reichen von Rechtsmitteln vermögen nicht eine mangelnde Integrationsbereitschaft zu indi-zieren, insbesondere solange der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine minimale Integrationszulage von mo-natlich Fr. 100.- zuzusprechen (E. 3.3). VB.2006.00162: Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer MIZ (E. 3.1) sind nicht er-füllt. Besondere Bemühungen oder Gründe für das Fehlen besonderer Integrationsleistungen sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht näher darge-legt. Soweit er vorbringt, er trainiere und erweitere praktisch täglich seine beruflichen Fähig-keiten als Ingenieur, mangelt es diesen Bemühungen an der Erkennbarkeit nach aussen hin. Seine konkreten und belegten Stellenbewerbungen beschränkt er – bis auf eine Bewerbung um eine Anstellung bei der Gemeinde selber – entgegen der Aufforderung der Sozialhilfebe-hörde nur auf den elektrotechnischen Bereich, auch wenn er hier durchaus auch handwerkli-che Stellen in seine Suche mit einbezogen hat. Einen plausiblen Grund dafür, weshalb er sich nicht auch ausserhalb dieses Bereichs um Stellen bewirbt bzw. weshalb er körperliche Arbeiten wie Riedpflege nicht leisten kann, bringt er nicht vor. Allein der Umstand, dass er lange Zeit im Büro gearbeitet hat, hindert körperliche Arbeit grundsätzlich noch nicht. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass er sich bei der Gemeindeverwal-tung selber erfolglos um eine Stelle beworben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Viel-mehr zeigt gerade diese Bewerbung, dass er sich generell auch für allgemeine Büroarbeiten anbieten könnte. Die Verweigerung einer MIZ mangels besonderer Bemühungen um Integra-tionsleistungen ist daher nicht zu beanstanden(E. 3.2 f.). VB.2005.00513: Gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Sozialhilfe, einer minimalen Integrationszulage und situationsbedingter Leistungen (E.2). Haben die Sozialhilfeorgane ein konkretes und zumutbares Angebot für eine Integrationsleistung vorgeschlagen und ist die betroffene Person nicht bereit, dieses Angebot anzunehmen, erlischt der Anspruch auf die MIZ (E.2.3). Wenn die Hilfesuchende die Angebote der Sozialbehörde nicht nutzte, sondern eine eigene Idee für eine Betätigung zur besseren beruflichen oder sozialen Integration ver-wirklichen wollte, so darf in erster Linie eine gewisse Marktnähe für solche Tätigkeiten ver-langt werden. Dies umso mehr, als der Sozialbehörde beim Entscheid über die MIZ grosses Ermessen zusteht. Es muss daher mindestens ein Interesse oder Bedürfnis oder gar eine Nachfrage Dritter für eine solche Integrationsleistung bestehen. Die Idee für eine solche In-tegrationsleistung müsste weiter mit vertretbarem Aufwand realisierbar sein. Der von der Be-schwerdeführerin in Betracht gezogenen Tätigkeit fehlt es an einer gewissen Marktnähe; es besteht damit kein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (E.3.1). VB.2005.00480: Den Anspruch auf die minimale Integrationszulage begründet der Be-schwerdeführer mit den Bemühungen um seine Wiedereingliederung mittels Bewerbungs-bemühungen bzw. Absagen auf seine Stellenbewerbungen. Solche liegen allerdings nicht bei den Akten. Unabhängig davon handelt es sich aber bei der Auflage, sich um Arbeit zu

bemühen, um eine zulässige Weisung im Sinne von § 21 SHG. Im Beschluss der Beschwer-degegnerin vom 6. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bemühungen um Arbeit nachzuweisen, nachdem dafür das RAV nicht mehr zuständig war. Wer eine sol-che Weisung nicht befolgt, muss aber mit der Kürzung der Unterstützungsleistungen rechnen (§ 24 SHG, § 24 SHV). Aus allfälligen Bemühungen um eine Erwerbsarbeit kann der Be-schwerdeführer daher keinen Anspruch auf eine minimale Integrationszulage ableiten (dazu vorn E. 2.4). Irgendwelche sonstigen Bemühungen um eine berufliche Integration werden nicht dargetan. Der Antrag um Zusprechung einer MIZ ist abzuweisen (E. 3.3.2).

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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