Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
8.2.01.
Publikationsdatum
31. Januar 2013
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.2. Zulagen

Rechtsgrundlagen

§ 3b SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2 Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit (heute Sicherheitsdirektion) vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (Weisung DS)

Erläuterungen

1.Allgemeines

Nach § 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleis-tungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Per-son in die Gesellschaft dienen (vgl. dazu Kapitel 5.1.05). Die Erbringung solcher Gegenleis-tungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksich-tigt (§ 3b Abs. 3 SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistun-gen vor. Eine solche Massnahme ist die Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige. Sie wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Men-schen in ihrer Umgebung bemühen.

2.Gegenleistungen, die zu einer IZU berechtigen

Die IZU honoriert tatsächlich erbrachte Integrationsleistungen wie z.B.

  • Teilnahme an einem Bildungs- oder Integrationsprogramm oder anderen beruflichen Qualifizierungsmassnahmen,
  • Absolvierung einer Schulung oder Ausbildung, die für die (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt förderlich ist,
  • Pflege von Angehörigen,
  • Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben von Alleinerziehenden, die mindestens ein we-niger als drei Jahre altes Kind haben,
  • gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeiten,
  • aktive und ausreichende Stellensuche.

3.Ausrichtung und Höhe der IZU

3.1. Im Allgemeinen Die IZU soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemes-sen sein. Sie beträgt maximal Fr. 300.-- pro Monat und wird entsprechend dem Tätigkeitsum-fang reduziert. Im Minimum beträgt sie Fr. 100.-- pro Monat. Bei der Gewährung der IZU steht der Sozialbehörde ein weites Ermessen zu. Die IZU ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt eine Integrati-onszulage erlangen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine IZU, eine minimale Integrationszulage (MIZ, vgl. dazu Kapitel 8.2.02) oder einen Einkommensfreibetrag (EFB, vgl. dazu Kapitel 9.1.02), so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 850.-- pro Haushalt und Monat (Weisung DS Ziff. I 2, vgl. Anhang). Eine Integrationszulage darf nicht mit Unkosten verrechnet werden, die im Rahmen jener Tä-tigkeit anfallen, für welche die Zulage ausgerichtet wurde (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapi-tel C.2). Fallen also z.B. wegen der Teilnahme an einem Integrationsprogramm Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr an, so sind diese als situationsbedingte Leistungen (vgl. dazu Kapitel 8.1.06) zusätzlich zur Ausrichtung einer IZU zu übernehmen. Die IZU wird für bereits erbrachte Gegenleistungen, also nachschüssig ausgerichtet. Zur Verbuchung vgl. Kapitel 18.1.03). 3.2. Alleinerziehende Betreuen Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind, so wird eine IZU von Fr. 200.-- pro Monat ausgerichtet (Weisung DS Ziff. I 2, vgl. Anhang). 3.3. Jugendliche und junge Erwachsene Als Jugendliche und junge Erwachsene gelten Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Deren Ausbildung ist besonders zu fördern. Auch bei dieser Personengruppe werden die erbrachten Integrationsmassnahmen aufgrund des Aufwandes und der Bedeutung der Leistung bemessen. Dabei kommt die Hälfte der IZU zur Anwen-dung, d.h. die Höchstgrenze der IZU beträgt für Jugendliche und junge Erwachsene Fr. 150.-- pro Monat (Weisung DS Ziff. I 2 und I 6). 3.4. Kumulation von IZU und EFB Nach der Praxis im Kanton Zürich kann eine IZU auch mit der Gewährung eines EFB (vgl. dazu Kapitel 9.1.02) kombiniert werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person einer Er-werbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt. Beispiel: Eine alleinstehende Person geht zu 50% einer Beschäftigung im ersten Arbeits-

markt nach und absolviert daneben noch ein Praktikum, um damit künftig die Chance zu ha-ben, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsum-fanges kann ihr ein EFB und eine IZU gewährt werden.

Rechtsprechung

VB.2012.00146: Da der zuständigen Sozialarbeiterin bekannt war, dass der Beschwerdefüh-rer einer ehrenamtlichen Arbeit nachging, bedurfte es für die Abklärung betreffend IZU kei-nes speziellen Antrags mehr. Der Beschwerdeführer nahm aber erst im April 2010 eine zu-sätzliche Arbeit in der Personalvermittlung auf. Dass das Sozialzentrum ihm die Integrations-zulagen erst ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits im ersten Monat des Unterstützungszeit-raums ausbezahlt hat, ist angesichts des grossen Ermessensspielraums der Sozialbehörde nicht zu beanstanden (E. 3) VB.2008.00145: Eine Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufli-che Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbar-schaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Für den Zeitraum ab Januar 2006 käme angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eher eine IZU als eine MIZ in Be-tracht. Für diese müsste der Beschwerdeführer erst recht aktive Integrationsbemühungen nachweisen, was er jedoch nicht tat. Er beschränkte sich auf den Hinweis, in den Monaten November und Dezember 2007 insgesamt 40 Bewerbungen verschickt zu haben. Den erfor-derlichen Nachweis hat der Beschwerdeführer zweifellos nicht erbracht, weshalb die Nicht-gewährung der MIZ bzw. IZU, bei welcher die Sozialbehörde ohnehin über ein weites Er-messen verfügt, nicht zu beanstanden ist (E. 4). VB.2007.00245: Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 2.1+2). Kognition des Verwal-tungsgerichts (E. 2.3). Da keine besonderen Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder berufliche Integration ersichtlich sind, übte die Sozialbehörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, indem sie ihm keine Integrationszulage oder Minimale Integrationszula-ge zusprach (E. 3.2). VB.2007.00147: Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 4.1+4). Gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien wird eine IZU von Fr. 200.- ausge-richtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuen, so dass vorliegend - die Beschwerdeführerin ist Mutter einer 12-jährigen Tochter - eine IZU von Fr. 100.- nicht zu beanstanden ist (E. 4.4). VB.2006.00556: Abgrenzung von IZU-berechtigter Gegenleistung zu MIZ. Bei der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Integrationszulage hat, muss unterschieden werden zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage. Die Be-schwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin deren Teilnahme am Projekt X. Dieses ist ein Projekt, mit welchem Personen, die sich zum Sozialhilfebezug anmelden und vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sind, wirksame persönliche und medizinische

Hilfe in Verbindung mit Auflagen und Sanktionen durch die Sozialbehörde ermöglicht werden soll. Wie die Beschwerdeführerin und der Bezirksrat zu Recht ausführen, würde eine Teil-nahme an diesem Projekt zu einer minimalen Integrationszulage berechtigen. Da die Be-schwerdegegnerin sich bisher aus gesundheitlichen Gründen weigerte, an diesem Pro-gramm teilzunehmen, wurde ihr richtigerweise keine minimale Integrationszulage zugespro-chen. Allerdings ersuchte sie nicht um Zusprechung einer minimalen Integrationszulage, sondern um eine Integrationszulage. Der Anspruch auf eine Integrationszulage muss dabei klar von demjenigen auf eine minimale Integrationszulage abgegrenzt werden. Erstere hono-riert tatsächliche Integrationsleistungen, während durch Letztere ein Ausgleich für leistungs-willige Personen geschaffen wird, welche nicht in der Lage sind, besondere Integrationsleis-tungen zu erbringen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Es ist ausgewiesen, dass die Be-schwerdegegnerin ihre betagte Tante ca. 40 bis 50 Stunden im Monat unentgeltlich pflegt. Damit erbringt sie eine Integrationsleistung. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, ist dies grundsätzlich finanziell zu honorieren. Es mag zwar aus der Sicht der Beschwerdeführerin stossend sein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage hat, obwohl sie der Forderung nach einer Projektteilnahme nicht nachkommt. Dies ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrati-onszulage. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegeg-nerin immerhin eine Integrationsleistung erbringt, was zu Recht zu einer gewissen Besser-stellung führt (E. 4.2). VB.2006.00453: Reduktion der Integrationszulage von Fr. 300.-- auf Fr. 100.--. Der Be-schwerdeführer weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderungen, zu lernen, seine Stellenbe-werbungen mit dem Computer zu schreiben, weshalb die Sozialbehörde zu Recht die Integ-rationsentschädigung kürzte. Die Bemessung der Integrationszulage bzw. deren Reduktion ist zu unterscheiden von der eigentlichen Kürzung der Sozialhilfe. Die erwarteten Integrati-onsleistungen müssen nicht förmlich auferlegt werden, bevor eine Reduktion der Integrati-onszulage erfolgt. Diese stellt nach ihrem Sinn und Zweck nämlich einen verbindlichen Handlungsrahmen dar, innerhalb dessen die Sozialhilfeorgane die Einzelheiten der Anwen-dung festlegen können. Abweisung der Beschwerde (E. 5). VB.2006.00395: Gesetzliche Grundlagen für wirtschaftliche Hilfe allgemein (E. 2.1) und In-tegrationszulagen im Besonderen (E. 2.2). Die Weigerung der Beschwerdeführerin, nach Er-lass des Beschlusses der Sozialbehörde ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen, darf nicht im Nachhinein als Begründung dafür angeführt werden, dass in diesem Beschluss die Integ-rationszulage verweigert wurde. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf jedoch berücksichtigt werden. Da sie sich konstant weigerte, eine Arbeitsstelle zu suchen und da die ihr erst vor Verwaltungsgericht vorgebrachten freiwilligen Tätigkeiten nicht näher substanzi-iert werden, ergibt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Integrationszulage zuzusprechen ist.

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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