Freiwillige Versicherungen

Kapitelnr.
8.1.16.
Publikationsdatum
4. Januar 2021
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.1 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.5

SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.3

Erläuterungen

1.Allgemeines

Neben der Hausrat- und Haftpflichtversicherung (vgl. Kapitel 8.1.15) kann sich bei weiteren freiwilligen Versicherungen die Frage stellen, ob die Berücksichtigung der entsprechenden Prämien als situationsbedingte Leistung angezeigt erscheint. Im Vordergrund stehen hier insbesondere Taggeldversicherungen und Lebensversicherungen. Zu den medizinischen Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vgl. Kapitel 8.1.02. Voraussetzung für die Übernahme von Prämien einer freiwilligen Versicherung ist, dass die Notwendigkeit einer entsprechenden Versicherung im Einzelfall hinreichend begründet ist und ihr Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht. Ob die Prä-mien zu übernehmen sind, steht im weitgehenden Ermessen der Sozialbehörde.

2.Taggeldversicherungen

Bei freiwilligen Taggeldversicherungen (vgl. dazu auch Kapitel 11.1.09) ist abzuwägen, ob der oder die Hilfesuchende und allenfalls auch die Sozialbehörde ein erhebliches Interesse an ihrer Weiterführung (oder gegebenenfalls an einem Abschluss einer solchen Versiche-rung) haben. So kann z.B. eine Krankentaggeldversicherung sinnvoll sein, wenn sie der un-terstützten Person ein regelmässiges Einkommen garantiert, das die Prämien bei weitem übersteigt. Zu denken ist hier etwa an selbständig Erwerbende, an Arbeitslose ab dem 31. Krankheitstag (vgl. Art. 28 Abs. 1 AVIG) und eventuell auch an Erwerbstätige, die nur im gesetzlichen Minimum von der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitge-berin profitieren.

3.Lebensversicherungen

Lebensversicherungen gehören zwar mit ihrem Rückkaufwert grundsätzlich zu den liquiden Mitteln (vgl. dazu Kapitel 9.4.01). Im Einzelfall kann es jedoch angebracht sein, auf eine Verwertung zu verzichten und stattdessen die Prämien als situationsbedingte Leistungen zu

übernehmen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorsteht oder wenn das zu erwartende Versicherungskapital wesentlich höher ist als der Rückkaufs-wert der Versicherung (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.3).

4.Gebundene Vorsorge

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verliert, kann ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt bleiben (Art. 47a BVG). Sie hat die gleichen Rechte wie andere Versicherte, namentlich kann sie das Altersguthaben in Form einer Rente beziehen. Diese Möglichkeit fördert eine angemessene Existenzsicherung im Alter, weshalb die betreffenden Risikoprämien von der Sozialhilfe als SIL übernommen werden können. Die Kostenübernahme durch die Sozialhilfe ist gerechtfertigt, weil davon nur eine sehr be-schränkte Anzahl Personen betroffen ist, für die Betreffenden aber ein wesentlicher Beitrag an die Existenzsicherung im Alter geleistet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.3 Abs. 4 und Erläuterungen b)).

Rechtsprechung

Beschluss Nr. 203 des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 2001, VVGE 2001 und 2002 Nr. 20, S. 58 (nicht öffentlich publiziert): Ablehnung der Berücksichtigung der Taggeldversicherung im Unterstützungsbudget: In Bezug auf die zu Gunsten der Beschwer-deführerin bestehende freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG ist unbestrit-ten, dass sich eine solche im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unter Umständen bezahlt ma-chen kann. Auch hier ist indessen zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für situati-onsbedingte Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen müssen. Mit der freiwilligen Taggeldversicherung soll das Risiko eines Erwerbsausfalls wegen Krank-heit oder Unfall abgesichert werden. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftet ein eigenes Er-werbseinkommen von Fr. 180.- pro Monat. Das versicherte Taggeld beträgt Fr. 50.- (ab dem 15. Tag), die monatliche Prämie Fr. 47.-. Diese Zahlen bestätigen, dass eine Überversiche-rung vorliegt und der Aufwand für diese Versicherung in keinem angemessenen Verhältnis zum Erwerbseinkommen steht. Es kommt hinzu, dass das Taggeld erst bei einer Arbeitsun-fähigkeit von mindestens 50 Prozent und bloss anteilsmässig, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, ausbezahlt wird (Reglement Freiwillige Taggeldversicherung, Ausgabe 1997, Ziff. 18.1; vgl. auch Art. 72 Abs. 2 und 4 KVG). Schliesslich würde die Beschwerdefüh-rerin bei einer Berücksichtigung der Taggeldversicherung besser gestellt als die meisten Leute, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und sich derartige Zusatzversicherungen nicht leisten können (E. 4.2). VB.1999.00291 (nicht publiziert): Als situationsbedingte Leistungen sind die Prämien der Krankenkassen-Taggeldversicherung dann zu übernehmen, wenn sie bei nicht erwerbstäti-gen Hilfesuchenden ein regelmässiges Einkommen garantieren, das die Prämien bei weitem übersteigt.

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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