Urlaub und Erholung

Details

Kapitelnr.
8.1.13.
Publikationsdatum
23. Juni 2012
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.6

Erläuterungen

Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte können langfristig unterstützten Personen ermöglicht werden, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder ver-gleichbare Eigenleistungen erbringen. Ein eigentlicher Anspruch auf Übernahme von solchen Kosten besteht aber nicht, vielmehr liegt deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Er-messen der Sozialbehörden. Es gilt zu bedenken, dass Personen, die über bescheidene fi-nanzielle Mittel verfügen und ohne Sozialhilfeleistungen auskommen müssen, allenfalls ge-zwungen sind, gerade bei der Ferienplanung Abstriche zu machen. Deshalb und unter Be-rücksichtigung des Zweckes der Sozialhilfe, in erster Linie das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, sind der Finanzierung von Ferien Grenzen gesetzt. Bei der Prüfung eines Antrages um Ausrichtung eines Ferien- oder Erholungsgeldes haben die Sozialbehörden eine Gewichtung vorzunehmen. Steht für die Behörde die berufliche In-tegration einer unterstützten Person im Vordergrund (was z.B. durch eine Auflage, sich um eine bezahlte Erwerbsarbeit zu bemühen und dies monatlich mit einer gewissen Anzahl von sinnvollen Bewerbungen zu belegen, zum Ausdruck gebracht wird), so kann zwar eine von der unterstützten Person geleistete Freiwilligenarbeit durch die Ausrichtung einer Integra-tionszulage (vgl. Kapitel 8.2.01) honoriert werden, die Verweigerung eines Feriengeldes wä-re aber unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. VB.2008.00233). Demgegen-über könnte es angemessen sein, einer unterstützten Person, bei welcher die soziale In-tegration im Vordergrund steht, ein Feriengeld auszurichten, wenn sie sich im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit zugunsten anderer in erheblichem Masse einsetzt. Ebenso sind Betreu-ungsaufgaben, die gestützt auf eine rechtliche oder auch bloss moralische Verpflichtung wahrgenommen werden (Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehö-rigen), in der Regel anders zu werten als freiwillig übernommene Betreuungsaufgaben (vgl. VB.2008.00233). Zu berücksichtigen sind im Weiteren auch allfällige Belastungen, denen z.B. eine Familie ausgesetzt ist. So kann es in einem konkreten Einzelfall angemessen sein, ein Feriengeld auszurichten, wenn dadurch eine aktuelle Belastungssituation besser ertragen und der Wille zur Selbsthilfe gestärkt wird. Ferner ist den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen an-gemessen Rechnung zu tragen (vgl. § 15 Abs. 3 SHG), so dass sich z.B. die Übernahme von Lagerkosten rechtfertigen kann (vgl. VB.2006.00146). Für die Finanzierung eines Urlaubs- oder Erholungsaufenthaltes können auch Fonds und Stiftungen beigezogen werden.

Rechtsprechung

VB.2008.00233: Sozialhilfe: Feriengeld für einen Sozialhilfeempfänger, der keiner Erwerbs-tätigkeit nachgeht, aber eine ehrenamtliche Tätigkeit für Behinderte ausübt. Rechtsgrundla-gen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und für die Bezahlung ei-nes Feriengeldes im Besonderen (E. 2). Ein Feriengeld stellt eine situationsbedingte Leis-tung dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden liegt (E. 4.1). Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Feriengeld besteht nicht. Die Ver-weigerung eines Feriengeldes durch die kommunale Behörde ist im Rahmen der auf Rechts-verletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Engagement des Sozialhilfeempfängers für den Verein C stellt keine Erwerbstätigkeit dar und lässt sich auch nicht den anderen Kategorien der Tätigkeiten zuordnen, welche die Be-zahlung eines Feriengeldes ermöglichen können. Die Behörde hat vom Sozialhilfeempfänger verlangt, sich um eine bezahlte Erwerbsarbeit zu bemühen (E. 4.2). Dessen ehrenamtliches Engagement ist mit einer Integrationszulage honoriert worden (E. 4.3). Abweisung der Be-schwerde (E. 5). VB.2008.00025: Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Auf das Begehren der Sozialhilfeempfängerin, ihr ein Feriengeld für ein Vorjahr zuzusprechen, ist nicht einzutreten. Es kann offen gelassen werden, ob mangels eines Antrags beim Sozial-amt für ein Feriengeld für das gegenwärtige Jahr einzutreten ist. Auf jeden Fall besteht kein Anspruch darauf (E. 3.2). VB.2006.00146: Kostengutsprache für ein Ferienlager des Kindes. Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Kostengutsprachen im Be-sonderen (E. 3). Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat das Gesuch erst einige Zeit nach dem Ende des Lagers eingereicht. Die Sozialbehörde hätte allerdings nicht allein auf den Um-stand der verspäteten Einreichung abstellen und deswegen die Kostengutsprache verwei-gern dürfen. Insofern liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht entscheidet zwecks speditiver Verfahrenserledigung selber (E. 4.2). Einerseits hat die Behörde nicht ausgeschlossen, für die Lagerkosten aufzukommen. Aus-serdem war die familiäre Situation belastend. Bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung hätte die Beschwerdeführerin deshalb davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch entsprochen würde. Anderseits hat sie das Gesuch verspätet eingereicht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (E. 4.3).

Praxishilfen

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