Wahrnehmung des Besuchsrechts - Kosten

Kapitelnr.
8.1.11.
Publikationsdatum
30. September 2021
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen
Aufhebungsdatum
31. Dezember 2021

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Eltern, denen die elterliche Sorge oder die faktische Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser umfasst neben Besuchen auch Ferienaufenthalte, telefonischer und brieflicher Kontakt sowie Kontakt über andere Formen moderner Telekommunikation (z.B. E-Mail oder SMS). Massgebend bei der Regelung des persönlichen Verkehrs sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei das Kindeswohl die oberste Leitlinie bildet.

Die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr (kurz Besuchsrecht) ist häufig mit zusätzlichen Auslagen verbunden, wie beispielsweise Reise- und Verpflegungskosten. Übernachten Kinder regelmässig beim besuchsberechtigten Elternteil und/oder verbringen sie dort einen Teil der Ferien, bedarf dieser auch einer Wohnung, in welcher die Ausübung des Besuchsrechts möglich ist. Als Persönlichkeitsrecht darf die Ausübung des Besuchsrechts nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden.

2.Kostentragung im Normalfall

Die Kosten, die bei der Ausübung des Besuchsrechts anfallen, hat nach herrschender Lehre und Praxis grundsätzlich derjenige Elternteil zu tragen, welcher das Besuchsrecht ausübt. Fehlen diesem die dazu notwendigen Mittel, können die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil auferlegt werden. Sind beide Elternteile nicht in der Lage, die Auslagen zu übernehmen, sind sie als situationsbedingten Leistungen zugunsten des besuchsberechtigten Elternteils zu übernehmen (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, ZVW 2001 S. 199). Im Streitfall hat über die Kostentragung das Zivilgericht zu entscheiden.

Die Höhe der Auslagen ist im Einzelfall zu ermitteln. Zudem ist dem besuchsberechtigten Elternteil gegebenenfalls auch das Mieten einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen.

Die Kosten des besuchsweisen Aufenthalts von dauernd fremdplatzierten und damit über einen eigenen Unterstützungswohnsitz verfügenden minderjährigen Kindern bei den ebenfalls unterstützungsbedürftigen Eltern dürfen im Umfang der tatsächlich entstehenden Auslagen oder unter Umständen auch pauschal abgegolten werden. Die Kosten fallen bei den Eltern an, sie sind also von den für die Unterstützung der Eltern zuständigen Sozialbehörden und nicht vom Unterstützungswohnsitz des Kindes zu übernehmen.

3.Kostentragung bei besonderen Anordnungen (begleitetes Besuchsrecht)

Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs können den üblichen Umfang über­schreiten, wenn besondere Anordnungen betreffend die Ausübung des Besuchsrechts getroffen wurden, wie z.B. die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Ein solches wird oft in speziellen Besuchstreffs durchgeführt. Sofern die Kosten für die Nutzung eines solchen Besuchstreffs nicht in Form von öffentlichen Subventionen getragen werden, ist im Einzelfall zu entscheiden, welcher Elternteil für diese Mehrkosten aufzukommen hat. Dabei ist zu prüfen, welcher Elternteil die Anordnung zu vertreten hat. Wurde z.B. ein begleitetes Be­suchsrecht angeordnet, weil auf Seiten des besuchsberechtigten Elternteils das Kindeswohl gefährdende Verhaltensweisen oder Verdachtsmomente vorhanden sind (z.B. Entführungsgefahr, Misshandlung, sexuelle Übergriffe), hat dieser die Mehrkosten alleine zu tragen. Erfolgte die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts aber z.B., weil die Eltern derart zerstritten sind, dass die konfliktfreie Ausübung des Besuchsrechts ohne fremde Hilfe nicht möglich ist, rechtfertigt sich eine Beteiligung des obhutsberechtigten Elternteils an den Mehrkosten. Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich von der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile auszugehen (vgl. ZVW 2001 S. 199 f.). Im Streitfall hat auch hier das Zivilgericht zu entscheiden.

Im Falle der Bedürftigkeit sind solche Mehrauslagen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht zulässig, die Kostenübernahme mit der Begründung zu verweigern, der unterstützte Elternteil habe die Mehrkosten durch sein Verhalten selbst verschuldet.

Zum Verhältnis zur Opferhilfe siehe Kapitel 16.4.01.

Rechtsprechung

Urteile des Bundesgerichts:

5P.280/2006, Urteil vom 5. Dezember 2006: Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass das Urteil 7B.145/2005 nicht die richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, sondern eine Lohnpfändung betraf. Die bundesgerichtliche Praxis zum Unterhaltsrecht kennt denn bislang auch keine Pauschalen für die Ausübung des Besuchsrechts; ebenso wenig ist dies in den Kantonen üblich, und auch in den einschlägigen Kommentaren wird ein solcher Zuschlag nirgends erwähnt (vgl. Bräm, Zürcher Kommentar, N. 118B zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.28 ff.). Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten dennoch einen gewissen Betrag zugestehen will oder nicht, stellt typischerweise Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens dar (Art. 4 ZGB) und Willkür würde eigentlichen Ermessensmissbrauch voraussetzen. Das Bundesgericht hat deshalb erkannt, dass die Berücksichtigung gewisser Besuchsrechtskosten nicht willkürlich ist (Urteile 5C.77/2001, E. 2c, publ. in FamPra.ch 2002, S. 422; 5C.282/2002, E. 3, publ. in FamPra.ch 2003, S. 677). Ebenso wenig ist es aber willkürlich, wenn keine Pauschale berücksichtigt wird, zumal keine verbreitete dahingehende Praxis besteht. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer vorliegend nicht keine, sondern sogar relativ hohe Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zugestanden worden sind, weshalb das Absehen von einer zusätzlichen Pauschale umso weniger willkürlich sein kann.

7B.145/2005 Urteil vom 11. Oktober 2005: Es entspricht allgemeiner Praxis, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten in der Regel vom betreffenden Elternteil zu tragen sind und dieser den von ihm auf diese Weise geleisteten Naturalunterhalt grundsätzlich nicht vom Unterhaltsbeitrag abziehen darf (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 f. zu Art. 273 ZGB; Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 25 zu Art. 273 ZGB; Walter Bühler/Karl Spühler, Berner Kommentar, N. 248 und 315 zu [a]Art. 156 ZGB; Karl Spühler, Berner Kommentar, Ergänzungsband, N. 315 zu [a]Art. 156 ZGB). Sodann geht es aber auch nicht an, die Auslagen für die Besuchswochenenden als unter die dem Beschwerdeführer für seinen persönlichen Bedarf zuzugestehende Grundpauschale (von Fr. 1'100.-- im Monat; Ziff. I/1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) fallend zu betrachten. Der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Sohn darf nicht etwa mit der Einladung eines andern Verwandten oder eines Bekannten zu einem Essen verglichen werden, wofür in der Tat die Mittel aus dem Grundbetrag (im weitesten Sinne unter dem im Ingress von Ziff. I der Richtlinien erwähnten Titel «Kulturelles») einzusetzen wären. Es ist zu bedenken, dass Art. 273 Abs. 1 ZGB einen gegenseitigen Anspruch des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr verleiht. Demnach steht dem Beschwerdeführer nicht nur das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn zu, sondern es trifft ihn auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (so genanntes Pflichtrecht; dazu Wirz, a.a.O. N. 4 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vertritt unter den dargelegten Umständen zu Recht die Ansicht, den damit zusammenhängenden Auslagen sei bei der Bemessung des ihm zuzugestehenden Existenzminimums Rechnung zu tragen.

5C.282/2002 Urteil vom 27. März 2003: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verschliesst sich der Berücksichtigung besonderer Umstände nicht, die eine andere Verteilung der Kosten der Besuchsrechtsausübung rechtfertigen können. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGE 95 II 385. E. 3 S. 388/389) In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts. Der Entscheid beruht weitgehend auf sachgerichtlichem Ermessen, in das im Berufungsverfahren nur mit Zurückhaltung eingegriffen wird (z.B. für die Kosten der Besuchsrechtsausübung: Urteil des Bundesgerichts 5C.77/2001 vom 6. September 2001, E. 2c, in: FamPra 2002 S. 422 f.). E. 3.3 Der eingesetzte Betrag von Fr. 200.-- pro Monat erscheint - mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Eltern - nicht als bundesrechtswidrig; immerhin geht es um die Besuchsrechtsausübung mit drei Kindern an zwei Wochenenden pro Monat und zwei Wochen Sommerferien pro Jahr. Allerdings decken die Unterhaltsbeiträge an die Kinder deren Bedarf nicht vollumfänglich, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat; sie entsprechen für die beiden jüngeren Kinder dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag, d.h. dem absoluten Minimum, und unterschreiten diesen Grenzwert für die älteste Tochter (E. 4.3 S. 15 f.). Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse und mit Blick darauf, dass für eine gedeihliche Entwicklung und Identitätsfindung der Kinder der Kontakt auch zu ihrem Vater anerkanntermassen notwendig ist (BGE 122 III 404 E. 3a S. 406 f.; 127 III 295 E. 4a S. 298 ), besteht kein Anlass, hier in den obergerichtlichen Ermessensspielraum einzugreifen.

Entscheide des (ehemaligen) Beschwerdedienstes des EJPD:

Rek. U4-0420741, Entscheid vom 10. März 2006 (vgl. Anlage): Nach Lehre und gängiger Praxis hat - wenn wie in casu nichts anderes vereinbart worden ist - grundsätzlich der besuchsbebechtigte Elternteil die Kosten für den persönlichen Verkehr, konkret die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Auslagen zu tragen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 und 146 zu Art. 273 ZGB oder das Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3 mit Hinweisen). Da es sich bei den Kosten des persönlichen Verkehrs um Unterhaltskosten handelt, können sie nicht dem Kind selber aufgebürdet werden. Eine Kostentragung je nach Besuchsort bzw. Anknüpfung an den Elternteil, bei welchem die Kosten anfallen, ist wenig praktikabel bzw. zu umständlich. Die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten resp. der auf diese Weise geleistete Naturalunterhalt darf nicht vom ordentlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Es geht auch nicht an, solche Aufwendungen als unter den Grundbedarf fallend zu betrachten (vgl. C. Hegnauer, a.a.O., N. 143 f. zu Art. 273 ZGB oder das schon zitierte bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005, E. 3.3), vielmehr rechtfertigt es sich, sie kraft ihres Charakters und ihrer Ausrichtung im Budget separat auszuweisen. Abgesehen davon bringt es die Zusammensetzung des Grundbedarfs mit sich, dass die Einsparungen der Mutter an den Besuchswochenenden erfahrungsgemäss nur gering ausfallen. Selbst wenn die obhutsberechtigte Person ausgedehntere Besuche gestattet, ermässigt sich der Unterhaltsbeitrag deshalb nicht automatisch (C. Hegnauer, a.a.O., N. 144 zu Art. 273 ZGB). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang darüber hinaus fest, dem besuchsberechtigten Elternteil sei zuzugestehen, das bei ihm weilende Kind nicht nur ernähren, sondern ihm ab und zu auch kulturelle oder sportliche Aktivitäten (Kino- und Ausstellungsbesuche, Schwimmbad, etc.) ermöglichen zu können (siehe Entscheid 7B.145/2005, E. 3.4). Dem nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz bedürftigen besuchsberechtigten Vater wurden demzufolge zu Recht Leistungen für die Ausübung des Besuchsrechts ausgerichtet.

Rek. U4-0420749, Entscheid vom 13. Januar 2006 (vgl. Anlage): In den aktuellen SKOS-Richtlinien werden im Kapitel C.1.8 als situationsbedingte Leistungen unter anderem Auslagen im Zusammenhang mit der Pflege persönlicher Beziehungen (z.B. Besuchsrecht) aufgeführt. Kosten für solche Lebensbedürfnisse dürfen folglich in das Budget einer zu unterstützenden Person aufgenommen werden. Nach Lehre und gängiger Praxis hat - wenn wie in casu nichts anderes vereinbart worden ist - grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil die Kosten für den persönlichen Verkehr, konkret die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Auslagen zu tragen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 und 146 zu Art. 273 ZGB oder das Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E.3.3 mit Hinweisen). Befindet sich der Besuchsberechtigte in ungünstigeren Verhältnissen, so können die Kosten auch ganz oder teilweise dem Obhutsberechtigten überbunden werden (vgl. C. Hegnauer, a.a.O., N 146 zu Art. 273 ZGB). Sind beide Elternteile objektiv wirtschaftlich nicht in der Lage, für die Besuchsrechtskosten aufzukommen, sind diese nach den Bestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, da die Ausübung des Besuchsrechts als Persönlichkeitsrecht nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden darf (zum Ganzen vgl. C. Häfeli, a.a.O., S. 198 ff.). Nach Auffassung dieses Autors gehen die Kosten des persönlichen Verkehrs jedenfalls dann zu Lasten der besuchsberechtigten Person, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen.

Praxishilfen

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