Kosten für jährliche Zahnarztkontrolle und Dentalhygiene
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemein
Bei den Kosten für jährliche Zahnkontrollen und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) handelt es sich um grundversorgende situationsbedingte Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. c). Es ist grundsätzlich keine vorangehende Kostengutsprache dafür notwendig. Die Rechnungen der Zahnarztpraxis kann entweder direkt (an den Zahnarzt) beglichen werden oder die angefallenen Kosten können gegen Vorlage der Quittung an den Klienten / die Klientin ausbezahlt werden.
2.Grundsätze gemäss VKZS-Behandlungsempfehlung E
Die Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz zur Prophylaxe, Dentalhygiene und parodontale Behandlung (VKZS-Empfehlung E) stellen im Rahmen der sozialen Zahnmedizin Grundsätze und Planungsvarianten zur Prophylaxearbeit zur Verfügung. Diese soll wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein und entsprechend des Schweregrades der Paradontalerkrankung stufengerecht auf der einfachst möglichen (und kostengünstigsten) Behandlerstufe durch Prophylaxeassistenz, Fachperson Dentalhygienik oder Zahnarzt bzw. Zahnärztin durchgeführt werden.
Rechtsprechung
VB.2014.00017: Sozialhilferechtliche Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung.
Die Sozialhilfebehörde weigerte sich zu Unrecht, die Kosten des Beschwerdeführers für die Einsetzung einer Nachtschiene zu übernehmen. Die Bruxismusbehandlung war zwar nicht dringlich, aber - was allein massgebend ist - notwendig. Die von zwei Zahnärzten vorgeschlagene Behandlung und die veranschlagten Kosten von rund Fr. 700.- entsprechen den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (E. 4.3). Auf eine zusätzliche vertrauensärztliche Abklärung kann verzichtet werden: Die Zahnbehandlung ist nicht kostspielig, und es liegen ähnlich lautende Kostenvoranschläge zweier Zahnärzte vor (E. 4.4). Der Umstand, dass die Sozialhilfe lediglich für einen befristeten Zeitraum gewährt wurde, rechtfertigt es nur ausnahmsweise, ein Kostenübernahmegesuch für eine notwendige (nicht dringende) Zahnbehandlung zu verweigern - nämlich dann, wenn feststeht, dass die unterstützte Person die Kosten nach Beendigung der Sozialhilfe ohne Weiteres selber wird finanzieren können (E. 4.5).
Gutheissung. Anweisung an die Sozialhilfebehörde, Kostengutsprache zu erteilen.
VB.2011.00820: Sozialhilfe: Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung.
Notwendige zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf den Einbau einer Brücke anstelle einer günstigeren Teilprothese. Vorliegend besteht kein Grund, die Beurteilung der Vertrauenszahnärztin infrage zu stellen, welche zwar keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm, sich jedoch auf die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes stützen konnte (E. 4.1). Mit der pauschalierten Form des Grundbedarfs und der hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des Sozialhilfeempfängers wäre es nicht vereinbar, wenn es der Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt bliebe, den Differenzbetrag zwischen den beiden Behandlungsplänen aus ihrem Grundbedarf selbst zu übernehmen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu in der Lage sein dürfte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass es ihr vor ihrem Umzug offenbar auch möglich gewesen war, monatlich Fr. 354.- aus dem Grundbedarf an den damaligen (überhöhten) Mietzins zu bezahlen, welche Belastung nun weggefallen ist (E. 4.2). Es ist an der Beschwerdeführerin, die Zahlungsmodalitäten für den Restbetrag mit dem behandelnden Zahnarzt zu regeln. Um ihr die Behandlung zu ermöglichen, ist die Frist der Kostengutsprache antragsgemäss zu verlängern (E. 4.3). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2).
VB.2021.00372: Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören namentlich: Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen (E.2.2).
VB.2004.00019, E.3.1: Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den Kap. B.4.2 und H.2 der SKOS-Richtlinien gehören dazu neben der jährlichen Zahnkontrolle und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen.
Praxishilfen
- Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung für armutsgefährdete Menschen in der Schweiz (SSO, SKOS, VKZS)
- Sozialzahnmedizin Gesundheitsdirektion Zürich
- Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS)
- Planungs- und Behandlungsempfehlungen für die Bereiche Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen (VKZS)
- Planungs- und Behandlungsempfehlungen für die Bereiche Asylwesen Status S (VKZS)
- Merkblätter Behandlungsempfehlungen VKZS: Zahnärztliche Behandlungen zulasten EL, Asyl- & Flüchtlingswesen und Sozialhilfe
- Behandlungsempfehlung E VKZS: Prophylaxe, Dentalhygiene, parodontale Behandlung
- Zahnarzttarif SSO
- Soziale Zahnmedizin SSO
Kontakt
Kantonales Sozialamt – Abteilung Öffentliche Sozialhilfe