Kosten für jährliche Zahnarztkontrolle und Dentalhygiene
Inhaltsverzeichnis
Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
Bei den Kosten für jährliche Zahnkontrollen und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) handelt es sich um grundversorgende situationsbedingte Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. c). Es ist grundsätzlich keine vorangehende Kostengutsprache dafür notwendig. Die Rechnungen können entweder direkt (an den Zahnarzt) beglichen werden oder aber gegen Vorlage der Quittung an den Klienten / die Klientin ausbezahlt werden.
Rechtsprechung
VB.2021.00372: Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören namentlich: Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen (E.2.2)
VB.2004.00019, E.3.1: Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den Kap. B.4.2 und H.2 der SKOS-Richtlinien gehören dazu neben der jährlichen Zahnkontrolle und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen.
VB.1999.00291 (nicht publiziert): Anzurechnen sind überdies die Kosten jährlicher Zahnkontrolle und Dentalhygiene.
Praxishilfen
Empfehlung der Kantonszahnärztevereinigung: Dentalhygiene und Paradontale Behandlung bei Klienten/-innen der Sozialhilfe
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe