Bewohnen von Eigentum

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
7.2.05.
Publikationsdatum
26. November 2020
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.2. Wohnkosten

Rechtsgrundlagen

§ 17 Abs. 1 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2

Erläuterungen

1.Besitz von Grundeigentum

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2, besteht grundsätzlich kein Anrecht auf Erhalt des Eigentums. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegen-schaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mit-teln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person längerfristig unterstützt werden muss. Daher sind Liegenschaften grundsätzlich zu veräussern und die Mittel sind zur Begleichung des Le-bensunterhalts zu verwenden (vgl. Kapitel 9.3.01).

2.Ausnahmen

Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Ver-wertung zu verzichten, falls sie darin zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verpflichtung zur Verwertung absehen, wenn

  • jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird,
  • jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird,
  • wegen ungenügender Nachfrage bei einem Verkauf ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte,
  • das Grundeigentum bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge der Alterssi-cherung dient. Bei mittel- oder längerfristiger Unterstützung ist die Rückerstattungsverpflichtung mittels Grundpfandverschreibung gemäss Art. 824 ZGB zugunsten der öffentlichen Hand zu sichern (§ 20 Abs. 2 SHG). Siehe dazu Kapitel 9.2.02.

3.Anrechenbare Wohnkosten bei Bewohnen von Eigentum

Anzurechnen sind der Hypothekarzins, die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten. Demgegenüber gehören Amortisationszahlungen nicht zu den Wohnkosten und sind ent-sprechend nicht als Teil derselben im Budget zu berücksichtigen. Denn eine Amortisations-zahlung dient der Rückzahlung der Hypothek und stellt damit eine Schuldentilgung dar. Un-ter Umständen kann es sich aber rechtfertigen, Amortisationszahlungen gestützt auf § 22 SHV zu übernehmen (vgl. dazu Kapitel 8.1.22).

Rechtsprechung

VB.2008.00394; E.3.1: Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz, dass die Ver-wertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegen-ständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des Hilfeempfängers Vorausset-zung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Die Sozialhilfeorgane können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.1). Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Per-sonen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn aber eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls ist auf die Verwertung zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbstständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleich-kommt. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2). E.3.3: Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Verwertungsverzicht gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2, der bei Gesamteigentum von vornherein keine Anwendung finde, kann nicht gefolgt werden. Auch in SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.1, ist als Grundsatz festgehalten, es könne von der Verwertung des Vermögens abgesehen werden, wenn dadurch ungebührliche Härten entstünden bzw. wenn sie unwirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Es ist aber nahe liegend, dass – sobald Liegenschaften im Spiel sind –SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2, der für die Beurteilung der Frage, ob die Verwertung zumutbar sei, herangezogen wird. Jedenfalls kann aus den SKOS-Bestimmungen nicht her-geleitet werden, bei Gesamteigentum sei ein Verwertungsverzicht unmöglich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Entscheidfindung SKOS-Richtlinien, Kapi-tel E.2.2, berücksichtigt hat. Es ist aber festzuhalten, dass die dort aufgeführten Ausnahmen, welche zu einem Verwertungsverzicht führen können, nicht zwingender Natur sind. Wie be-reits erwähnt, bleiben nach § 17 Abs. 1 SHV begründete Abweichungen im Einzelfall vorbe-halten. VB.2007.00131: Der Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin zur gestundeten Rücker-stattung von Fr. 41'412.-- und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2005 verpflichtet wurde unter der Androhung, dass im gegenteiligen Fall die Rückerstattungsforde-

rung sofort fällig werde, ist in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2005 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist die Verpflichtung zum Verkauf der Woh-nung zur Begleichung der Schuld grundsätzlich zulässig. Ein Merkblatt über das Vorgehen bei Liegenschaftenbesitz entfaltet keine direkte Wirkung, sondern ist lediglich als interne Dienstanweisung zu qualifizieren (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermag keine hinreichen-den Gründe geltend zu machen, die gegen eine Verpflichtung zum Verkauf der Ferienwoh-nung sprechen würden (E. 4.2). Das in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheitsgebot wurde vorliegend nicht verletzt (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin wird zu beachten haben, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % und die durch den Verkauf der Wohnung anfallenden Aufwendungen mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen sind (E. 4.4) VB.2004.00318: Bei der Finanzierung von Wohneigentum sind jedenfalls bei länger andau-ernder Unterstützung nur die Kosten zu übernehmen, die in einem ortsüblichen Rahmen für Mietwohnungen liegen. Die Übernahme von Wohneigentumskosten setzt daher voraus, dass sie im Vergleich zu Marktmieten relativ gering sind oder dass die Veräusserung der Liegen-schaft aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmässig wäre. RRB Nr. 1891/1997 (nicht publiziert): Die Grundsätze zur Übernahme von Wohnkosten gel-ten auch bei Wohneigentum. Dabei ist aber zu beachten, dass vor allem bei längerfristigen Unterstützungen kein Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums besteht. Zudem werden in al-len Fällen ein sinnvoller Nutzungsertrag bzw. angemessene Kosten und eine vernünftige Fremdfinanzierung vorausgesetzt. Solche Wohnkosten können deshalb dann berücksichtigt werden, wenn sie im Vergleich zu Marktmieten relativ gering sind oder falls die Veräusse-rung einer Liegenschaft aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmässig wäre.

Praxishilfen

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