Allgemeines zu Wohn- und Nebenkosten

Kapitelnr.
7.2.01.
Publikationsdatum
5. Januar 2015
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.2. Wohnkosten

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.11

Erläuterungen

1.Wohn- und Nebenkosten

Im Unterstützungsbudget mit zu berücksichtigen sind die

  • Kosten für den Mietzins gemäss Mietvertrag (soweit diese im ortsüblichen Rahmen lie-gen),
  • vertraglich vereinbarte Nebenkosten,
  • Kosten für Heizung und Warmwasser, nach effektivem Aufwand (soweit nicht bereits in den vertraglich vereinbarten Nebenkosten berücksichtigt),
  • die auf Heizung oder Warmwasser entfallenden, den Hilfesuchenden verrechneten Stromkosten; sie sind (anhand von Erfahrungszahlen von vergleichbaren Haushalten) auszuscheiden und als Wohnnebenkosten zusätzlich ins Unterstützungsbudget aufzu-nehmen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 4/98). Die Kosten für den Energiever-brauch (Elektrizitätsrechnung) hingegen sind im Grundbedarf enthalten und daher nicht als Wohnnebenkosten zu berücksichtigen. Die Wohnkosten werden in der Regel direkt der unterstützten Person ausbezahlt, welche ih-rerseits die Kosten gegenüber dem Vermieter begleicht. Besteht das Risiko, dass die Wohn-kosten für andere Zwecke als für die Begleichung des Mietzinses verwendet werden, so ist es gemäss § 16 Abs. 2 SHG zulässig, den Mietzins direkt dem Vermieter zu überweisen. Vorgehen bei überhöhten Wohnkosten siehe Kapitel 7.2.04 Vorgehen bei Reduktion von Wohnkosten siehe Kapitel 14.3.04 Bewohnen von eigenen Wohnungen oder Liegenschaften siehe Kapitel 7.2.05

2.Wohnkosten für junge Erwachsene (18- bis 25-jährig)

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel H.11, sollen junge Erwachsene durch materielle Unter-stützung nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Ein-kommen. Es ist daher in den meisten Fällen angemessen, von jungen Erwachsenen zu erwarten, dass sie ihre Wohnkosten sehr gering halten, beispielsweise dadurch, dass sie bei den Eltern, in einem Zimmer oder in einer Wohngemeinschaft wohnen (zur Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt vgl. Kapitel 7.2.02).

Insbesondere bei jungen Erwachsenen in Erstausbildung, welche durch die Sozialhilfe unter-stützt werden, soll dies angestrebt werden. Das Vorgehen ist dabei dasselbe wie bei über-höhten Wohnkosten von anderen Sozialhilfebeziehenden (siehe Kapitel 7.2.04). In begründeten Fällen kann bei jungen Erwachsenen das Bewohnen einer eigenen Wohnung sinnvoll sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person vor nicht vo-raussehbarer Unterstützungsbedürftigkeit einen eigenen Haushalt geführt und diesen mit Erwerbseinkommen finanziert hat. In diesen Fällen darf eine Rückkehr zu den Eltern grund-sätzlich nicht verlangt werden. Das Führen eines eigenen Haushalts soll auch akzeptiert werden, wenn medizinische Gründe vorliegen, bei einem Haushalt mit Kindern oder mangels Angeboten an günstigen alternativen Wohnmöglichkeiten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.11). Ebenfalls soll von einer Verpflichtung, den eigenen Haushalt aufzugeben, dann abge-sehen werden, wenn feststeht, dass es sich nur um eine kurze Unterstützungsdauer handeln wird.

Rechtsprechung

VB.2008.00079: Sozialhilfe: Übernahme einer Rechnung für Elektrizität Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen: Die Kosten des Energieverbrauchs werden grundsätzlich bereits durch den Grundbedarf abgedeckt (E. 2.1). Gründe für einen abwei-chenden Vollzug - etwa die Übernahme der Kosten als situationsbedingte Leistungen - lie-gen nicht vor. Keine andere Beurteilung aus dem Umstand, dass es sich bei den in Rech-nung gestellten Kosten um eine "Nach-Rechnung" handelt, die sich auf eine zurückliegende Abrechnungsperiode bezieht (E. 2.2). VB.2006.00076: Finden die reduzierten Ansätze der Wohnkosten bei sog. "jungen Erwach-sene" (18 bis 25 Jahre) auch Anwendung bei über 25-jährigen Personen, die sich noch in Ausbildung befinden? Die gut 25-jährige Sozialhilfeempfängerin, welche in Kürze eine Lehre abschliesst, lebt seit neun Jahren selbstständig und seit drei Jahren als Alleinmieterin einer Wohnung, deren günstiger Mietzins noch im Rahmen der kommunalen Richtlinien liegt. Auf-grund dieser Umstände erscheint die Auflage der Gemeinde, die Empfängerin habe sich um eine Untervermietung ihrer Wohnung zu bemühen, um die Wohnkosten von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.-- zu senken, als unverhältnismässig. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (E. 3). VB.2003.00109: Die Wohnkosten sind nicht nur auf das zukünftig erzielbare Einkommen auszurichten, sondern auch auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang der Sozialhilfe, der bedürftigen Person das soziale Existenzminimum zu gewährleisten (§ 15 SHG). Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (Kap. A.4 der SKOS-Richtlinien). VB.2002.00070 (nicht publiziert): Besteht Anlass zur Vermutung, dass Hilfesuchende den ihnen für die Wohnkosten ausgerichteten Betrag zweckentfremden könnten, so liegen darin ohne Weiteres Umstände im Sinne von § 16 Abs. 2 SHG, welche die Erbringung der wirt-schaftlichen Hilfe auf andere Weise als durch Barzahlung und damit die direkte Überweisung der Mietkosten an die Vermieterschaft erlauben. Die Nebenkosten, d.h. die Kosten für Hei-

zung, Wasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswartung oder Ähnliches, sind in voller Höhe anzurechnen. Die Kosten für die Wohnungsmiete sind anhand des Mietvertrags zu ermitteln und voll anzurechnen, sofern und solange keine günstigere Wohnung vermittelt werden kann, die der Situation der Betroffenen gerecht zu werden vermag. Die Wohnungskosten dürfen nur dann nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden, wenn der Umzug in ei-ne günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. Ebenso sind die Nebenkosten, d.h. die Kosten für Heizung, Wasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswartung oder Ähnliches, in voller Höhe anzurechnen

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