Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Kapitelnr.
7.1.05.
Publikationsdatum
3. Januar 2023
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.1. Grundbedarf GBL
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2023

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Anwendung der in den SKOS-Richtlinien festgelegten Beträge

Die Beträge für den Grundbedarf sind in den SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1, festgelegt und sind im Kanton Zürich für die Bemessung der Sozialhilfe anzuwenden (§ 17 SHV). Über allfällige Anpassungen an die Teuerung gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 hat der Regierungsrat zu entscheiden (vgl. nachstehend Ziffer 3).

2.Ab 1. Januar 2023 gültige Pauschalen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Haushaltgrösse Pauschale in Franken Pauschale in Franken pro Person
1 Person 1031.-- 1031.--
2 Personen 1577.-- 789.--
3 Personen 1918.-- 639.--
4 Personen 2206.-- 552.--
5 Personen 2495.-- 499.--
Pro weitere Person plus 209.--  

Ansätze für junge Erwachsene siehe Kapitel 7.1.06

3.Teuerungsanpassung

3.1Grundsatz

Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 ist vorgesehen, dass die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt. Dies spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Im Kanton Zürich entscheidet der Regierungsrat, ob der Grundbedarf für den Lebensunterhalt an die Teuerung angepasst werden soll (§ 17 Abs. 2 SHV). Die Teuerungsanpassung nach SKOS-Richtlinien wird also nicht automatisch übernommen.

3.2Teuerungsanpassung 2023

Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2022 beschlossen, die AHV-, IV- und EL-Renten der festgestellten Preis- und Lohnentwicklung per 1. Januar 2023 anzupassen. Die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK hat am 11. November 2022 die Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung von 2,5% zur Umsetzung empfohlen. Angesichts der bereits gestiegenen Preise soll die Anpassung auf den 1. Januar 2023 vorgenommen werden .

Für den Kanton Zürich hat der Regierungsrat am 30. November 2022 entschieden, die Teuerung von 2,5% auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu gewähren. Die Änderung tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Mit Rücksicht auf die administrativen Gegebenheiten und die nötigen Vorbereitungsmassnahmen der Gemeinden ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung also spätestens ab dem 1. April 2023 (drei Monate nach Inkraftreten der Verordnungsänderung) an (RRB 1577/2022).

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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