Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Anwendung der in den SKOS-Richtlinien festgelegten Beträge
Die Beträge für den Grundbedarf sind in den SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1, festgelegt und sind im Kanton Zürich für die Bemessung der Sozialhilfe anzuwenden (§ 17 SHV). Über allfällige Anpassungen an die Teuerung gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 hat der Regierungsrat zu entscheiden (vgl. nachstehend Ziffer 3).
2.Ab 1. April 2025 gültige Pauschalen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Haushaltgrösse | Pauschale in Franken | Pauschale in Franken pro Person |
---|---|---|
1 Person | 1061.-- | 1061.-- |
2 Personen | 1624.-- | 812.-- |
3 Personen | 1974.-- | 658.-- |
4 Personen | 2271.-- | 568.-- |
5 Personen | 2568.-- | 514.-- |
Pro weitere Person | plus 216.-- |
Ansätze für junge Erwachsene siehe Kapitel 7.1.06
3.Teuerungsanpassung
3.1Grundsatz
Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 ist vorgesehen, dass die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt. Dies spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Im Kanton Zürich entscheidet der Regierungsrat, ob der Grundbedarf für den Lebensunterhalt an die Teuerung angepasst werden soll (§ 17 Abs. 2 SHV). Die Teuerungsanpassung nach SKOS-Richtlinien wird also nicht automatisch übernommen.
3.2Teuerungsanpassung 2025
Der Bundesrat hat am 28. August 2024 beschlossen, die AHV-, IV- und EL-Renten der festgestellten Preis- und Lohnentwicklung per 1. Januar 2025 anzupassen. Die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK hat am 8. November 2024 die Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung von 2,9% zur Umsetzung empfohlen. Angesichts der bereits gestiegenen Preise soll die Anpassung auf den 1. Januar 2025 bis spätestens 1. Januar 2026 vorgenommen werden .
Für den Kanton Zürich hat der Regierungsrat am 4. Dezember 2024 entschieden, die Teuerung von 2,9% auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu gewähren. Die Änderung tritt per 1. April 2025 in Kraft. Mit Rücksicht auf die administrativen Gegebenheiten und die nötigen Vorbereitungsmassnahmen der Gemeinden ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung also spätestens ab dem 1. Juli 2025 (drei Monate nach Inkraftreten der Verordnungsänderung) an (RRB 1256/2024).
Rechtsprechung
- SKOS Merkblatt - Praxishilfe zum SKOS-Warenkorb
- SKOS Merkblatt - Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe
- SKOS Empfehlungen - Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe (monatliche Aktualisierung)
- SKOS Merkblatt - Digitale Grundversorgung
- SKOS Merkblatt - Radio- und Fernsehgebühren; Auswirkungen auf die Sozialhilfe
- SKOS-Richtlinien C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen - Erläuterungen
- SKOS-Richtlinien C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen - Praxishilfen
- SKOS-Richtlinien C.3.2. Grundbedarf im Besonderen - Erläuterungen
- SKOS-Richtlinien C.3.2. Grundbedarf im Besonderen - Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt – Abteilung Öffentliche Sozialhilfe