Grundbedarf für Personen in besonderen Wohnformen

Kapitelnr.
7.1.03.
Publikationsdatum
31. Januar 2013
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.1. Grundbedarf GBL

Rechtsgrundlagen

§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2

Erläuterungen

1.Definition "Besondere Wohnformen"

Mit besonderen Wohnformen sind beispielsweise folgende Wohnformen gemeint:

  • Aufenthalt in Pensionen, Jugendherbergen, Hotels etc. (beispielsweise mit Frühstück),
  • Wohnen in Zimmern ohne Kochgelegenheit, in Studentenheimen etc.,
  • Unterkunft in einem Begleiteten Wohnen,
  • Leben auf der Gasse bzw. Übernachten in einer Notschlafstelle. Diese besonderen Wohnformen zeichnen sich dadurch aus, dass einige in einem Privat-haushalt anfallende Kosten nicht entstehen, dafür unter Umständen Mehrkosten in einem anderen Bereich anfallen.

2.Grundbedarf für Personen mit besonderen Wohnformen

Auch bei besonderen Wohnformen ist grundsätzlich der Grundbedarf für den Lebensunter-halt (GBL) nach den SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2, zu gewähren. Leben mehrere Personen zusammen in einer besonderen Wohnform, so gilt der Grundbedarf für den entsprechenden Mehrpersonenhaushalt (gemäss Äquivalenzskala; vgl. Kapitel 7.1.01). Allerdings fallen einige der im Grundbedarf vorgesehenen Ausgabenpositionen nicht in jeder Situation an. Leben Personen vorübergehend oder dauerhaft in besonderen Wohnformen wie beispielsweise in Pensionen, Zimmern ohne Kochgelegenheit oder ähnlichen Unterkünf-ten, so können die Ausgabenpostionen, welche in diesen Situationen nicht entstehen oder anderweitig gedeckt sind, von der Pauschale für den Grundbedarf abgezogen werden. Beispiele:

  • Kosten für Energieverbrauch in einer Pension,
  • Kosten für Frühstück oder Abendessen bei Unterkünften, bei welchen ein Teil der Mahl-zeiten im Pensionspreis inbegriffen sind,
  • Kosten für Internet-Benutzung, Radio- und Fernsehgebühren, Zeitungen, Toilettenarti-kel, Putzmittel, Abfallsäcke in Unterkünften, bei welchen diese Artikel in den Logiskosten inbegriffen sind.

Für diesbezügliche Abzüge kann der Warenkorb der SKOS beigezogen werden (vgl. Kapitel 7.1.01). Beim oben genannten Beispiel "Kosten für Energieverbrauch in einer Pension" kann es beispielsweise angemessen sein, den Grundbedarf um 4.8 % zu reduzieren. Anderseits müssen weitere Auslagen, welche in diesen Situationen zusätzlich anfallen, be-rücksichtigt werden. Dies allenfalls gesondert als situationsbedingte Leistungen. Hat eine Person beispielsweise keine Möglichkeit, selber zu kochen, so müssen zusätzliche Mehraus-lagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden oder es ist im Rahmen von situati-onsbedingten Leistungen eine Kochgelegenheit zu finanzieren (vgl. dazu Kapitel 8.1.01). Weiter fallen allenfalls Mehrkosten an, weil die Wäsche auswärts besorgt werden muss, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Halten sich Minder- und Mehrkosten die Waage, kann der volle Grundbedarf gewährt wer-den.

Rechtsprechung

VB.2005.00561: Darf bei der Bemessung des Unterstützungsbudgets für Obdachlose ein tie-ferer Ansatz gewählt werden? Die in den SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2, festgelegten Ansätze sind auf Personen ausge-richtet, die in einem Haushalt leben. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn die wirtschaft-liche Unterstützung obdachloser Personen nicht nach den Ansätzen gemäss den SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2, bemessen wird (E.2.1-2.5). Die dem Beschwerdeführer gewährte Pauschale von monatlich Fr. 775.-- (statt Fr. 960.--) bleibt solange mit § 15 SHG vereinbar, als ihm die Möglichkeit verbleibt, in Form so genannter weiterer situationsbedingter Leistun-gen zusätzlich bezüglich einzelner konkreter Auslagen für z.B. Übernachtungen und Kleider unterstützt zu werden (E.2.6.1). Art. 12 BV ist nicht verletzt (E.2.6.2). VB.2005.00480. E.3.3.1: (…) Dabei ist (…) zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegne-rin die Kosten für den Unterhalt in der Jugendunterkunft Y, die Krankenkassenprämien und ausnahmsweise die Kosten für den 9-Uhr-Pass übernahm. Ferner bezahlte sie die gesamten Räumungskosten der Wohnung und ebenso deren Reinigung. Sie reduzierte dagegen den Grundbedarf um 10 % auf Fr. 864.--, was die Vorinstanz zu Recht bestätigte und worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Tatsächlich fällt hierbei ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Jugen-dunterkunft Y keine Kosten für Energieverbrauch, für die laufende Haushaltführung, für Keh-richtgebühren und kleine Haushaltgegenstände anfielen (vorn E. 2.3). Entsprechend ist die Reduktion um 10 % nicht zu beanstanden. Dass sich der Beschwerdeführer finanziell knapp gehalten fühlt, ändert daran nichts. VB.2003.00249: Der Grundbedarf (I) entspricht dem Minimum, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und darf deshalb nur in be-gründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2). Es ist zwar richtig, dass beim Bewohnen eines möblierten Zimmers gewisse Kosten, die im Grundbedarf (I) enthalten sind, nicht anfallen; andererseits erhöhen sich die Auslagen, weil dann auswärts gegessen und die Wäsche auswärts gewaschen werden

muss. Es ist daher nicht gerechtfertigt, in solchen Fällen den Grundbedarf (I) zu kürzen. - Im Rahmen des Grundbedarfs (I) ist es den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld einteilen und wie viel sie z.B. in die Reinigung ihrer Kleider investieren. Solange die unterstützte Per-son in der Lage ist, diese Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.7 und B.2.2).

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