Rechnungsführung

Details

Kapitelnr.
6.3.04.
Publikationsdatum
23. Juni 2012
Kapitel
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
Unterkapitel
6.3. Fallführung in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), LS 131.1 Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (VGH), LS 133.1 Kreisschreiben über den Gemeindehaushalt der Direktion der Justiz und des Innern § 32 SHV

Erläuterungen

1.Rechnungsführung in der öffentlichen Sozialhilfe

Da aufgrund von § 125 GG die Rechnung über den gesamten Haushalt der Gemeinde grundsätzlich als Einheit zu führen ist und weil im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe keine Ausnahmeregelung besteht, gelten für die Sozialbehörden die allgemeinen Bestimmungen. Neben Vorschriften des Gemeindegesetzes, der Verordnung über den Gemeindehaushalt sind vor allem folgende Grundsätze im Kreisschreiben über den Gemeindehaushalt der Di-rektion der Justiz und des Innern relevant:

  • Besorgung oder Leitung des Rechnungswesens durch den Finanzvorstand oder einen unter dessen Aufsicht stehenden Beamten (§ 9 Kreisschreiben über den Gemeinde-haushalt der Direktion der Justiz und des Innern)
  • Trennung von Rechnungs- und Kassenführung, soweit möglich (§ 10 Kreisschreiben über den Gemeindehaushalt der Direktion der Justiz und des Innern)
  • Einhaltung von anerkannten Buchführungsregeln (§ 11 Kreisschreiben über den Ge-meindehaushalt der Direktion der Justiz und des Innern), z.B. Übersichtlichkeit, Jährlich-keit, Vollständigkeit sowie Klarheit und Wahrheit
  • Sicherung des Rechnungs- und Kassenwesens (§ 12 Kreisschreiben über den Gemein-dehaushalt der Direktion der Justiz und des Innern )
  • Massgeblichkeit der Weisungen und Formulare (inkl. Kontenrahmen und Kontenpläne) der Direktion des Innern (§ 13 Kreisschreiben über den Gemeindehaushalt der Direktion der Justiz und des Innern )

2.Rechnungsführung auf Einzelfallebene

Nach § 32 SHV muss für jeden Hilfsfall ein individuelles Konto geführt werden. Darauf sind alle den jeweiligen Klienten betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu buchen.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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