Nichteintreten auf Gesuch

Details

Kapitelnr.
6.2.08.
Publikationsdatum
1. Juli 2012
Kapitel
6 Grundlagen der wirtschaftlichen Hilfe
Unterkapitel
6.2. Anspruchsprüfung wirtschaftliche Hilfe

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3.

Erläuterungen

1.Nichteintreten auf Gesuch

1.1. Eintretensvoraussetzungen Damit die Sozialbehörde das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe behandeln kann, muss sie einerseits sachlich und örtlich zuständig sein (vgl. dazu Kapitel 6.1.02). Anderer-seits müssen auch die Unterlagen vorliegen, die die Behörde benötigt, damit sie das Gesuch inhaltlich prüfen kann. 1.2. Nichteintreten auf Gesuch bei fehlendem Bedürftigkeitsnachweis Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Erfüllt die betroffene Person trotz Mahnung in pflichtwidriger Weise ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht und kann deshalb ihr Anspruch nicht geprüft werden, ist in der Regel ein Nichteintretensentscheid zu erlassen. Hinweis: Bei der Auflage, mit welcher die betroffene Person unter Androhung der Konsequenzen aufgefordert wird, die notwendigen Unterlagen offenzulegen, handelt es um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Kapitel 1.2.02). Sie kann erst im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid angefochten werden.

2.Abschreibung des Verfahrens

Fällt während der Abklärungsphase eine wesentliche Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs dahin, kann das Verfahren abgeschrieben werden. In der Regel handelt es sich dabei um eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Sozialversicherungsleistung rückwirkend ab Gesuchstellung eingeht, bevor das erste Mal wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde. In diesem Fall ist die betroffene Per-son aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr bedürftig und die Anspruchsvoraus-setzung der Bedürftigkeit ist nachträglich weggefallen. Eine Abschreibung zufolge Rückzugs des Gesuchs wird dann gemacht, wenn die betroffene Person während der Abklärungsphase ihr Gesuch zurückzieht, weil sie feststellt, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keinen An-spruch auf Sozialhilfe begründen. Ebenfalls abgeschrieben werden kann das Verfahren, wenn eine Sozialversicherungsleistung rückwirkend ab Gesuchstellung eingeht, bevor das erste Mal wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde. In diesem Fall ist die betroffene Person

aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr bedürftig und die Anspruchsvorausset-zung der Bedürftigkeit ist nachträglich weggefallen.

3.Form von Nichteintretents- und Abschreibungsverfügung

Sowohl eine Nichteintretens- also auch eine Abschreibungsverfügung sind formelle Ent-scheide, die den im Verwaltungsrecht geltenden Formvorschriften unterworfen sind. Sie sind damit anfechtbar, müssen entsprechend begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-sehen werden. Sie sind rein prozessualer Natur und machen keine Aussage über die materi-ellen Verhältnisse der betroffenen Person. Während im ersten Fall die materiellen Verhält-nisse nicht geprüft werden (weil wesentliche Unterlagen fehlen, oder gar nicht erst zu prüfen sind, weil die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nicht gegeben ist) wird im Fall der Ab-schreibung eine weitere Prüfung hinfällig, weil sich die Umstände geändert haben. Die Be-gründung beschränkt sich deshalb auf diejenigen Ursachen, die zu einem Nichteintreten o-der zu einer Abschreibung geführt haben. Nähere Ausführungen zur Form eines Entscheides im Verwaltungsverfahren finden sich in Kapitel 1.2.02).

4.Abgrenzungsfragen

Wurden die Unterlagen vollständig eingereicht, sind aber die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben, weil z.B. die Einnahmen höher sind als der Bedarf oder ein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen zuerst aufgebraucht werden muss, muss auf das Gesuch zwar eingetreten werden, es wird jedoch abgelehnt. Ebenfalls ein ma-terieller Entscheid muss gefällt werden, wenn zwar nicht alle Unterlagen vorliegen, der Sachverhalt aber genügend klar ist, dass das Gesuch inhaltlich behandelt werden kann.

Rechtsprechung

Praxishilfen

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