Ordentliche Sozialhilfe - wirtschaftliche Hilfe

Inhaltsverzeichnis

Details

Kapitelnr.
5.3.01.
Publikationsdatum
10. August 2012
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.3. Arten der materiellen Unterstützung

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Sozialhilfeverordnung vom 21 Oktober 1981 (SHV), LS 851.11

Erläuterungen

1.Anspruchsvoraussetzungen

Gemäss § 14 SHG ist eine Person bedürftig, wenn sie für ihren Lebensunterhalt und denje-nigen ihrer Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Ist die Sozialhilfestelle örtlich und sachlich zuständig (Kapitel 6.1.02), hat die betroffene Person Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gelten die SKOS-Richtlinien (§ 17 SHV). Wirtschaftliche Hilfe wird also dann gewährt, wenn die eigenen Mittel der bedürftigen Person nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt und jenen der im selben Haushalt lebenden Fa-milienangehörigen (und damit der jeweiligen Unterstützungseinheit; vgl. Kapitel 6.2.01) zu decken (vgl. § 16 Abs. 1 SHV). Neben der fürsorgerechtlichen Zuständigkeit hat die betroffene Person nur zwei Vorausset-zungen zu erfüllen: Sie muss sich in einer Notlage befinden, und die persönliche oder wirt-schaftliche Hilfe muss notwendig sein (§ 1 Abs. 1 SHG, § 11 SHG und § 14 SHG). Der Begriff der Notlage oder Bedürftigkeit ist umfassend zu verstehen. Es kann sich dabei um eine persönliche Notlage bzw. um eine solche im praktischen Leben oder im psychischen Bereich im Sinne von § 10 SHV oder um fehlende Mittel für den Lebensunterhalt (§ 16 Abs. 1 SHV) handeln.

2.Personenkreis

Berechtigt zum Bezug von ordentlicher Sozialhilfe sind alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz, für welche nicht spezielle Unterstützungsvorschriften gelten (z.B. Asylsuchende) oder welche nicht aus-drücklich vom Bezug von ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen sind (vgl. Kapitel 5.3.03) oder für welche nicht ausschliesslich Notfallhilfe gesprochen werden darf (vgl. Kapitel 5.3.02).

3.Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe

3.1. Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe

Wirtschaftliche Hilfe hat nur ergänzenden, subsidiären Charakter, indem neben den eigenen Möglichkeiten und Mitteln der Berechtigten primär die Leistungen der Sozialversicherungen und der übrigen sozialen Sicherheit auszuschöpfen sind. Die Hilfe ist also dann notwendig, wenn die Notlage der betroffenen Person nicht anders behoben werden kann, sie also nicht über ausreichende eigene Mittel (inkl. gesetzliche Ansprüche) und Möglichkeiten verfügt, um ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie zu decken (§ 16 Abs. 1 SHV). Dies ent-spricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. dazu auch Kapitel 5.1.03). 3.2. Eigene Mittel Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen

  • der hilfesuchenden Person
  • des nicht getrennt von ihr lebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin
  • des / der nicht getrennt von ihr lebenden eingetragenen Partners bzw. Partnerin (§ 16 Abs. 2 SHV). Zu den Einkünften sind insbesondere folgende Einnahmequellen zu zählen:
  • Einkommen aus Erwerb (Lohn aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Praktikums- und Lehrlingslohn, Gratifikation, 13. Monatslohn etc.; vgl. dazu Kapitel 9.1.)
  • Einnahmen aus Sozialversicherungen (Erwerbsersatzeinkommen, Renten, Krankentag-gelder etc.; vgl. dazu Kapitel 11.1.)
  • Einnahmen aus weiteren bedarfsabhängigen Leistungen (Alimentenbevorschussung, Kleinkinderbetreuungsbeiträge, Stipendien etc.; vgl. dazu Kapitel 11.2)
  • Verbindlich festgelegte oder freiwillige Drittleistungen (Ehegatten- oder Kinderalimente, Verwandtenunterstützungsleistungen, Entschädigung für die Haushaltsführung, freiwilli-ge Leistungen Dritter; vgl. dazu Kapitel 17) Zur Anrechnung von Vermögen vgl. Kapitel 9.2.01 Zur Bemessung des Anspruchs im Einzelfall siehe Kapitel 6.2.05 3.3. Das soziale Existenzminimum Das soziale Existenzminimum umfasst neben der materiellen Grundsicherung (Kapitel 7) auch situationsbedingte Leistungen (Kapitel 8.01). Es soll den betroffenen Personen eine Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und deren soziale Aus-grenzung verhindern. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind im Kanton Zürich die SKOS-Richtlinien anwendbar (§ 17 Abs. 1 SHV).

4.Materielle Anreize

§ 3b Abs. 3 SHG sieht vor, dass bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe Ar-beits- und andere Gegenleistungen angemessen zu berücksichtigen sind. Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, ins-besondere die materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags (Kapitel 9.1.02) oder einer Integrationszulage (Kapitel 8.2). Zum Gegenseitigkeitsprinzip vgl. auch Kapitel 5.1.05 Zum Einfordern von Gegenleistungen vgl. Kapitel 14.1

5.Bedarfsorientierte Bemessung

Laut § 2 Abs. 1 SHG richtet sich die Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen. Dieser Grundsatz ermöglicht ein optimales Eingehen auf den Einzelfall. Daraus ergibt sich einerseits ein Ermessen der Sozialhilfeorgane, anderseits aber auch das Erfordernis, die Verhältnisse der betroffenen Person genau abzuklären und zu überprüfen. Der Bedarf an Hil-fe muss individuell ermittelt werden. Demnach ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Notlage vorliegt und Hilfe erforderlich ist. Zudem besteht hinsichtlich des Umfangs der Hilfe die Mög-lichkeit eines Eingehens auf den Einzelfall, nämlich bei der persönlichen Hilfe sowie bei das soziale Existenzminimum übersteigenden oder unterschreitenden Unterstützungsleistungen (vgl. § 17 Abs. 1 SHV). Vgl. dazu auch Kapitel 5.1.04 zum Individualisierungsgrundsatz

Rechtsprechung

Praxishilfen

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