Auskünfte auf Ersuchen

Details

Kapitelnr.
5.2.07.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.2. Amtsgeheimnis und Informationsaustausch

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Einleitung

§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) – letztere Bestimmung mit Bezug auf besondere Personendaten (Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht) – sehen eine allgemeine Möglichkeit der Bekanntgabe von Personendaten vor. Demnach gibt das öffentliche Organ einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes besondere Personendaten im Einzelfall bekannt, wenn das Organ, das solche Daten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die spezialgesetzliche Amtshilfebestimmung für den Bereich der Sozialhilfe bildet § 48 SHG.

2.Von Sozialhilfeorganen zu leistende Amtshilfe

§ 48 Abs. 1 SHG entbindet die Sozialhilfeorgane, d. h. die Mitglieder von Sozialbehörden und die auf kommunaler oder kantonaler Ebene mit Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Personen, von der in § 47 SHG geregelten Schweigepflicht (vgl. dazu Kapitel 5.2.01), wenn andere Amtsstellen oder Gerichtsbehörden eine Auskunft verlangen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Stellen geeignet und erforderlich ist. Berechtigt, Sozialhilfeorgane um Auskunftserteilung zu ersuchen sind:

  • a. Gerichte sowie Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,
  • b. Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes,
  • c. Gerichte sowie Verwaltungsbehörden anderer Kantone und ihrer Gemeinden,
  • d. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist, dass die anfragende Stelle die Auskünfte, um die sie ersucht, benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Hat das angefragte Sozialhilfeorgan diesbezüglich Zweifel, hat es die anfragende Stelle aufzufordern, das Auskunftsersuchen näher zu begründen und insbesondere anzugeben, für welche von ihr zu erfüllende Aufgabe es die fraglichen Auskünfte benötigt.

Weder das Auskunftsersuchen noch die Auskunftserteilung müssen schriftlich erfolgen. Wird ein Auskunftsersuchen jedoch telefonisch gestellt, muss sich das anfragende Sozialhilfeorgan vergewissern, dass das Ersuchen tatsächlich von einer zur Anfrage berechtigten Stelle kommt. Dies kann beispielsweise durch einen Rückruf an die ersuchende Amtsstelle erfolgen. Im Zweifel kann das Sozialhilfeorgan ein schriftliches Auskunftsersuchen verlangen.

3.Auskünfte auf Ersuchen von Sozialhilfeorganen

§ 48 Abs. 2 SHG räumt den Sozialhilfeorganen die Möglichkeit ein, bei anderen Stellen und Personen Auskünfte einzuholen, die sie ihrerseits für die richtige Aufgabenerfüllung benötigen. Es kann sich dabei namentlich um Auskünfte handeln, die für die Abklärung der Zuständigkeit, eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, für die Beurteilung einer Verpflichtung zur Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen oder im Zusammenhang mit Nachforschungen bezüglich einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe benötigt werden.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

  • a. Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,
  • b. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind,
  • c. Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in einer Hausgemeinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, und
  • d. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und der mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen.

Die Auskunftsverpflichtung von in Hausgemeinschaft mit der Hilfe suchenden Person lebenden oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen sowie von Arbeitgebern beruht darauf, dass bei der Anspruchsprüfung und Berechnung der Höhe des Sozialhilfeanspruchs das Einkommen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners mit zu berücksichtigen bzw. gegebenenfalls eine Entschädigung für die Haushaltsführung anzurechnen ist (vgl. Kapitel 17.4.01 und Kapitel17.5.01, SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3 bis F.5).

Die Auskunftserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind die Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden, da die Ausübung der Tätigkeiten dieser Stellen ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ihnen steht jedoch das Recht zu, nach Abwägung der Interessen im Einzelfall Auskunft zu erteilen.

4.Vorbehalt bundesrechtlicher Schweigepflichten

Die Auskunftspflicht besteht nicht, wenn bundesrechtliche Schweigepflichten der Auskunftserteilung entgegenstehen. Dies kann insbesondere auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts der Fall sein.

Soweit ein Träger einer öffentlichen Aufgabe einer bundesrechtlichen Schweigepflicht untersteht, hat dieser zu prüfen, ob das zur Anwendung gelangende Bundesgesetz eine Auskunftserteilung zulässt bzw. oder eine solche gestützt auf Art. 19 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1) statthaft ist.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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