Entschädigung für die Haushaltsführung

Kapitelnr.
17.4.01.
Publikationsdatum
1. März 2021

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsatz

Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Paare, die in einem nicht stabilen Konkubinat leben; SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.5; Kapitel 6.2.03).

Bei Zweck-Wohngemeinschaften (vgl. dazu Kapitel 6.2.03) kann keine Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden. Führt die unterstützte Person im Auftrag der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner aber den Haushalt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Besteht kein Arbeitsvertrag, ist die betroffene Person aufzufordern, einen solchen abzuschliessen (Informationen dazu finden sich unter SVA Zürich; Haushaltshilfe anstellen - was tun?).

Unter den Begriff der Haushaltsführung fallen alle in einem Haushalt anfallenden Tätigkeiten wie Waschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen, Kochen, Abwaschen, die Haushaltskasse führen und Abrechnungen erstellen, Betreuung der Kinder der nicht unterstützten Person, Flicken etc. Die dafür auszurichtende Entschädigung ist der betroffenen Person im Unterstützungsbudget als Einkommen anzurechnen (vgl. dazu Kapitel 9.1.01).

Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, werden bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs wie eine Unterstützungseinheit betrachtet (vgl. Kapitel 6.2.03). In diesen Fällen wird keine Entschädigung für die Haushaltsführung berechnet, sondern das Einkommen des Konkubinatspartners bzw. der Konkubinatspartnerin wird bis zum (erweiterten) sozialen Existenzminimum bei der Bedarfsberechnung in Form eines Konkubinatsbeitrags berücksichtigt (vgl. Kapitel 17.5.01).

2.Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung bemisst sich einerseits nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen.

Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache der Sozialhilfe beziehenden Person ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (vgl. dazu VB.2018.0075, E.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.1.Zeitlicher Umfang

Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung wird aufgrund äusserer Indizien eingeschätzt. Sie hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind eine allfällige Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation der betroffenen Person zu beachten. Ist sie aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden.

2.2.Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person/en

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.5 Erläuterung b, Praxishilfe) erstellt:

  • Das verbleibende Nettoeinkommen der pflichtigen Person darf ihr erweitertes soziales Existenzminimum (siehe unten) nicht unterschreiten. Das heisst ist sie wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig, wird keine oder nur eine geringe Entschädigung angerechnet.
  • Ist die nicht unterstützte Person wirtschaftlich dazu in der Lage, kann der höchste Ansatz angerechnet werden, wenn dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für die Haushaltsführung angemessen erscheint.
  • Verweigert die verdienende Person die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der betroffenen Person (weil sie z.B. bereits eine Putzkraft engagiert hat), kann keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden.
  • Werden die geforderten Angaben über die finanziellen Verhältnisse der nicht unterstützten Person nicht bekanntgegeben, muss die Sozialbehörde letztere mit Fristansetzung zur Auskunftserteilung auffordern bzw. sie allenfalls mittels Verfügung und Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB dazu verpflichten.
  • Werden die notwendigen Auskünfte trotzdem verweigert, so kann die Entschädigung für die Haushaltsführung grundsätzlich anhand eines hypothetischen Einkommens festgesetzt werden.

2.3.Erweitertes soziales Existenzminimum

Da die nicht unterstützte Person ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen können muss, ist für sie ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Dabei sind neben den für sie anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung auch ausgewiesene bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die laufenden Steuern, Versicherungsprämien, effektiv geleistete Abzahlungen (Schuldentilgung) etc. zu berücksichtigen.

2.4.Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung

Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.5 Erläuterung b)).

Der Betrag an die unterstützte Person ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Maximalgrenze mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut werden.

Bei nicht unterstützten minderjährigen Kindern wird nur das Erwerbseinkommen berücksichtigt (§ 16 Abs. 4 SHV). Der Lehrlingslohn zählt nicht als Erwerbseinkommen.

Rechtsprechung

VB.2018.00775: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung: Die beschwerdeführende Gemeinde sowie auch die Vorinstanz berücksichtigten beim Beschwerdegegner keine Mietkosten, da davon auszugehen sei, dass er kostenlos bei seinem Vater wohnen könne. Insofern rechtfertigt es sich allerdings nicht, zusätzlich eine Haushaltsentschädigung für die Haushaltsführung beim Vater anzurechnen, da davon auszugehen ist, dass allfällige Haushaltsleistungen des Beschwerdegegners bereits durch das kostenlose Wohnen abgegolten werden (E. 4).

VB.2014.00716: Die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern führt. Dies insbesondere auch dann, wenn die finanziellen Beiträge ohne Weiteres erhältlich wären und der Lebenspartner diese auch leisten könnte (E. 5.1). Aufgrund der umfangreichen Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin und des beträchtlichen Überschusses aufseiten ihres Partners erscheint es gerechtfertigt, die Haushaltsführungsentschädigung im Umfang des Maximalbetrags anzurechnen (E. 5.2).

VB.2014.00575: Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für ihre nicht unterstützten berufstätigen Kinder führt bzw. führen muss (E. 2.3). Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt u. a. von der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab (E. 4.1). Vorliegend steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nicht entgegen: Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Haushaltsarbeit auch Reinigungsarbeiten und anderweitige körperliche Arbeiten umfasst, für welche der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts von April 2013 für den beruflichen Teil eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % attestiert worden ist (Arbeit als Reinigungskraft und andere schwere körperliche Arbeiten). Sie hat allerdings nachvollziehbar begründet, weshalb vorliegend nicht auf die Tätigkeit als Reinigungskraft, sondern auf die im Urteil auf 9,5 % bezifferte Einschränkung im Haushaltsbereich abzustellen ist (E. 4.1.4). Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsleistungsfähigkeit seit dem asim-Gutachten von 2009/2010 merklich verschlechtert hätte (E. 4.1.5). Da von weiteren Abklärungen keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, besteht kein Anlass, dem Eventualantrag, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den aktuellen Grad der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittle, zu entsprechen (E. 4.2). Unerheblich ist, ob die pflichtigen Personen bereit sind oder nicht, die festgesetzten Beträge zu leisten (E. 5.2). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen in Anbetracht des vollzeitlichen Beschäftigungsgrades der Kinder und der zeitlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin auf einen Abzug für die Mitarbeit der Kinder verzichtet haben (E. 5.3).

VB.2014.00252: Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist die Sozialbehörde bei der Sachverhaltsabklärung darauf angewiesen, die Rollenverteilung zwischen unterstützter und nicht unterstützter Person aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Aufgrund der Wohnumstände - der unterstützte Klient und seine Partnerin leben in einer Einzimmerwohnung - ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen, da angesichts der engen räumlichen Verhältnisse eine getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht möglich wäre. (E. 3.1).

VB.2012.00525: Für die Bejahung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wird die gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Vorliegend ist keine gemeinsame Haushaltsführung gegeben, womit die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsentschädigung von Fr. 500.- in der Bedarfsberechnung entfällt (E. 4).

VB.2012.00047: Damit eine Haushaltführungsentschädigung geschuldet ist, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. muss das Einverständnis der unterstützten Person vorliegen. Ein solches wird bei engen familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen regelmässig angenommen. Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht, ohne dass damit aber zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche infrage gestellt wäre. (E. 2.3).

VB.2011.00331: Keine Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, da keine besonderen Indizien dafür vorliegen, dass die unterstützte Schwester den Haushalt für die nicht unterstützte führt. Grundsätzlich ist bei der Ansetzung eines Haushaltsführungsbeitrags auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen. Diese ist aufgrund äusserer Indizien anzunehmen, wobei die SKOS-Richtlinien die Vermutung aufstellen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt. Eine solche Vermutung besteht bei anderen Wohngemeinschaften nicht. Hier bedarf es besonderer Indizien dafür, dass die unterstützte Person den Haushalt für die nicht von der Sozialhilfe abhängige Person führt. Solche Indizien liegen hier nicht vor (E. 3.4.2).

Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004, 2P.48/2004: E.2.4: Da der Partner der Beschwerdeführerin nach seiner im angefochtenen Entscheid dargelegten finanziellen Situation durchaus in der Lage wäre, einen entsprechenden Haushaltsbeitrag zu entrichten, und dies für ihn auch zumutbar wäre, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts (angefochtenes Urteil E. 3), der Beitrag wäre für die Beschwerdeführerin erhältlich, nicht willkürlich. Auf den Willen des Partners kommt es nicht an.

VB.2009.00127: E.3.3: Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei zu Recht von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft der Eltern mit den volljährigen Kindern und folglich von zwei zu unterstützenden Personen in einem Vierpersonenhaushalt ausgegangen. Sie habe daher zur Abklärung einer möglichen Entschädigung der Kinder an die Eltern für die Haushaltsführung Unterlagen über die Einkünfte der beiden Kinder verlangen müssen. Sollte der Sohn Sozialhilfe benötigen, so müsse er ein selbständiges Gesuch einreichen.

VB.2008.00522: Zuständigkeit (E. 1.1), Streitgegenstand (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 2.1) und für die Bemessung einer Entschädigung für die Haushaltsführung im Besonderen (E. 2.2).

Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Budgets einen höheren Mietzins bereits berücksichtigt (E. 4.1). Die Erstinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Beschlusses davon ausgehen, dass aufgrund des damaligen Verlöbnisses zwischen dem Sozialhilfeempfänger und seiner Partnerin die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Die Form des Zusammenlebens kann letztlich aber offen gelassen werden, weil die konkrete Wohnsituation eine vollständig getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht zulässt. Ausserdem ist der Auffassung des Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegegner im Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung faktisch mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung begründet (E. 4.2). Eine Entschädigung für die Haushaltführung ist bei der Partnerin des Sozialhilfeempfängers auch unter Berücksichtigung der Schuldenabzahlungen durchaus erhältlich zu machen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 5).

VB.2007.00467: E.2.2: Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen. Dies ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften der Fall, worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1, Paare oder Gruppen zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des «gefestigten Konkubinatspaars», bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die zu unterstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht unterstützten Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein anzurechnen ist, vgl. Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts 2003 Nr. 64; nicht im Internet veröffentlicht). Führt eine unterstützte Person in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unter­halt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen ( BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, E. 2.2.1; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3; VGr, 28. August 2006, VB.2006.00182, E. 2.2). Bei der Festsetzung der Haushaltsentschädigung ist zudem die finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine Entschädigung von Fr. 550.-- bis Fr. 900.--. Der Betrag kann (bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1'800.--) verdoppelt werden, wenn die unterstützte Person eines oder mehrere Kinder der nicht unterstützten Person betreut (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.2).

Enge Grenzen der Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörde aus praktischen Gründen. Aufgrund der äusseren Umstände ist mit der beschwerdeführenden Gemeinde - und entgegen den Ausführungen des Hilfeempfängers - von einer massgebenden Mitwirkung des Hilfesuchenden im Haushalt auszugehen. Der Bezirksrat liess sich bei seiner gegenteiligen Annahme zu Unrecht einzig von der Überlegung leiten, der Partnerin des Hilfesuchenden sei es mangels eigener Erwerbstätigkeit möglich, den Haushalt und die Kinderbetreuung allein zu übernehmen (E. 4.1). Der Einwand des Hilfesuchenden, seiner Partnerin stehe angesichts der Aufteilung der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ein gleichartiger Anspruch auf Entschädigung ihm gegenüber zu, hält nicht Stich (E. 4.3). Die finanziellen Mittel der Lebenspartnerin des Hilfesuchenden können berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht aus Erwerbseinkommen, sondern aus einer Scheidungsrente stammen (E. 4.4). Ausnahmsweise Ermessensbetätigung des Verwaltungsgerichts bei der Festsetzung der Höhe der Haushaltsentschädigung (E. 5).

VB.2006.00182: E.2.3: (…) Weder macht die Beschwerde führende Gemeinde geltend, es müsse im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdegegnerin und C eine eigentliche Unterstützungseinheit angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass ihr für die Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet werden darf. Streitig ist allein die Höhe dieser Entschädigung. Der Bezirksrat hat sie auf Fr. 675.-- herabgesetzt, während die Beschwerdeführerin (Gemeinde) sie unverändert auf Fr. 900.-- gemäss ihrem Beschluss vom 10. August 2005 belassen haben will.

Der Bezirksrat hat die Herabsetzung der Haushaltsentschädigung damit begründet, dass die Rekurrentin (heutige Beschwerdegegnerin) zu einem Pensum von 20-25 % erwerbstätig sei und zudem bei der Betreuung ihrer Kinder von C teilweise entlastet werde. Weil sie abends arbeite, erscheine es auch glaubhaft, dass sie für C nicht das Abendessen zubereite. Mehrere Indizien sprächen somit dafür, dass die Rekurrentin nicht alle Hausarbeiten allein verrichte. Die Sozialbehörde hätte diese Indizien berücksichtigen müssen; auch wenn sie von der Rekurrentin und deren Wohnpartner keine näheren – belegte – Informationen erhalten habe, hätte sie nicht einfach die maximale Entschädigung einsetzen dürfen. Anderseits leuchte es ein, dass der voll berufstätige Wohnpartner sich nicht in gleichem Masse wie die Rekurrentin im Haushalt engagiere. Als angemessen erweise sich eine Haushaltsentschädigung von drei Vierteln des gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen Höchstbetrags von Fr. 900.--.

E.2.4: Diese Erwägungen überzeugen, weshalb auf sie im zustimmenden Sinn verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz entkräften könnte.

In der Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr verlangten Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse ihres Lebenspartners bisher verweigert, was allein schon die Festsetzung der gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen maximalen Entschädigung von Fr. 900.-- rechtfertige. Dieses Argument greift zu kurz. Dabei braucht hier nicht generell geprüft zu werden, inwieweit eine unterstützte Person verpflichtet ist, im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der für die Bedarfsberechnung erheblichen Verhältnisse (§ 18 SHG, § 27 SHV) über die finanzielle Situation ihres Wohnpartners Auskunft zu geben. Solange wie hier kein gefestigtes Konkubinat und damit keine Unterstützungseinheit angenommen wird, reicht die Auskunftspflicht jedenfalls nur insoweit, als die finanziellen Verhältnisse des Wohnpartners als Drittperson für die infrage stehende Position der Bedarfsberechnung erheblich sind. Bei der Bemessung der als Einkommen anrechenbaren Haushaltsentschädigung kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners (Wohnpartners) insofern erheblich sein, als bei geringer Leistungsfähigkeit eine tiefere oder gar keine Entschädigung anzurechnen ist, wofür dann allerdings die unterstützte Person die Beweislast trägt (vgl. VGr, 23. April 2003, VB.2002.00344, nicht publiziert). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor, hat doch der Bezirksrat die Reduktion der Haushaltsentschädigung nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit des Wohnpartners begründet.

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