Bedarfsdeckungsprinzip

Details

Kapitelnr.
5.1.11.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 SHG § 4 SHG § 17 Abs. 1 SHV § 22 SHV § 31 Abs. 2 SHV

Erläuterungen

1.Grundsatz

Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage aufgrund der für den Einzelfall massgeblichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation zu ermitteln (vgl. auch Kapitel 5.1.04). Sozialhilfeleistungen werden für die Gegenwart und bei anhaltender Notlage für die Zukunft ausgerichtet. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich also nicht auf bereits überwundene Not-lagen, weshalb eine gesuchstellende Person grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend für die Zeit vor Eröffnung des Sozialhilfeverfahrens ausge-richtet werden. Dies auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen (also die Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes) bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätten. Das Bedarfsdeckungsprinzip beinhaltet weiter, dass ein Anspruch auf Leistungen unabhän-gig von den Gründen der Notlage (mithin verschuldensunabhängig) besteht. In diesem Zu-sammenhang wird vom Finalitätsprinzip gesprochen. Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips wird sodann verhindert, dass Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden, die nicht der Überwindung der individuellen Notlage dienen. Als Beispiele können hier Alimentenverpflichtungen oder Bestattungskosten für eine zu Lebzeiten unterstützte Person genannt werden.

2.Abweichungen

Abweichungen von den vorgenannten Grundsätzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Rechtzeitigkeit der Hilfe (Kapitel 5.1.07).

Rechtsprechung

VB.2009.00307, E.6.3: Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für

die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Fürsorgebehörde über-nimmt indessen ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger er-folgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 74 und 152; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öf-fentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, April 2007, Kap. 2.1.3 Ziff. 5.1.4). VB.2007.00247, E. 2.1: Kosten für Heizöl, das vor dem Antrag auf Unterstützung bestellt und geliefert wurde, jedoch erst später verbraucht wurde: Die Übernahme dieser Kosten durch die Sozialbehörde stellt keine rückwirkende Übernahme einer Leistung dar, was nur aus-nahmsweise zulässig wäre. Diese Kosten sind anteilsmässig ab Beginn der Unterstützung von der Sozialbehörde zu übernehmen. E. 2.2: Kosten für Strom und Wasser, die vor dem Antrag auf Unterstützung entstanden sind: Die Nichtbezahlung dieser Kosten könnte die Be-schwerdeführerin in eine Notlage bringen (Verweigerung der Strom- und Wasserzufuhr), weshalb sich ausnahmsweise die Übernahme dieser Leistungen rechtfertigt.

Praxishilfen

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