Mitwirkungsrechte und -pflichten

Kapitelnr.
5.1.08.
Publikationsdatum
1. Juli 2012
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

§ 3 SHG § 18 SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5

Erläuterungen

1.Grundsatz

Mitwirkungsrechte und -pflichten werden während des ganzen Verfahrens der Sozialhilfe eingefordert. Dies ist einerseits im verwaltungsrechtlichen Verfahren gesetzlich vorgeschrie-ben. Andererseits ist es auch Folge des Individualisierungsprinzips (Kapitel 5.1.04) und dient der Förderung des Erhalts der Eigenverantwortung und der Selbsthilfe.

2.Mitwirkungsrechte

2.1. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person Die Sozialbehörden sind verpflichtet, die betroffene Person im Rahmen ihrer Verfahrensrech-te am Verfahren zu beteiligen. Dies ergibt sich auch aus dem grundrechtlich geschützten Gehörsanspruch und dem Schutz der Menschenwürde, wonach der Einzelne als Individuum ernst zu nehmen und in den Entscheidungsprozess, der ihn persönlich betrifft, einbezogen werden muss. Die betroffene Person muss ihre Sicht der Dinge äussern können und ihre Ar-gumente sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Mitwirkungsrechte sind aber nicht nur verfahrensrechtlicher Natur. Die Sozialbehörde muss die betroffene Person auch bei der Abklärung und Planung der persönlichen und wirt-schaftlichen Hilfe mitwirken lassen. Es steht ihr im Hilfsprozess ein umfassenden Mitspra-cherecht zu. Es erstreckt sich auf alle Bereiche, welche im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe berührt werden. Der Bezug von Sozialhilfe führt sodann zu keiner Ein-schränkungen der Rechts- oder Handlungsfähigkeit und darf auch sonst in keiner Weise ei-ner Bevormundung oder gesetzlichen Vertretung des/der Klienten/-in gleichkommen. 2.2. Mitwirkungsrechte der Sozialbehörde Bei Entscheidungen der betroffenen Person, welche Auswirkungen auf die materielle Unter-stützung haben, steht der Sozialbehörde ein Mitspracherecht zu. Sie muss beispielsweise nicht jede gewünschte Massnahme finanzieren.

3.Mitwirkungspflichten

Die betroffene Person ist in vielen Bereichen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet mitzu-wirken. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Abklärung der massgeblichen Verhältnisse (vgl. dazu Kapitel 6.2.02). Sie ist zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet und muss die Sozi-albehörde hinsichtlich des Sozialhilfeanspruchs umfassend informieren. Notwendige Infor-mationen können beispielsweise die persönliche und finanzielle Situation, den Gesundheits-zustand, den beruflichen Lebenslauf oder Angaben über weitere involvierte Stellen betreffen. Die Mitwirkungspflicht ist auf den Einzelfall bezogen auszugestalten und findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Zudem hat die betroffene Person alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben. Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.03).

Rechtsprechung

Zum rechtlichen Gehör:

VB.2011.00223: E. 4.1: Vorerst ist zu prüfen, inwieweit das rechtliche Gehör der Beschwer-deführerin verletzt worden ist. Eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Re-kurs oder Beschwerde hin selbst ohne dahingehende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Person schliessen las-sen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 6). E.4.2: Das rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhö-rung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitli-chen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht Nach-achtung zu verschaffen, haben die verantwortlichen Behörden demnach den Gehörsberech-tigten nicht nur anzuhören, sondern sie haben sich mit seinen Vorbringen auch auseinander-zusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17). E.4.3: Mit dem rechtlichen Gehör geht auch der Anspruch auf eine angemessene Begrün-dung einer Anordnung einher (§ 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechts-mittel zu ergreifen vermag. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-nannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entschei-dungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grös-ser der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und unbe-stimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu beurteilende Sach-verhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.). E.4.4: Der Anspruch auf rechtlichesGehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis ei-nes materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Auf-hebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst dann abzu-sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an ei-ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Inte-ressenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23). E.4.5: Vorliegend liegt eine Gehörsverletzung schon im Umstand begründet, dass der Be-schwerdeführerin nicht vorab Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihrer konkreten Situation im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Zusatzversicherungskosten und der Übernahme der betreffenden Selbstbehalte zu äussern, obwohl sie dies gegenüber der So-zialbehörde ausdrücklich beantragt hatte. Weiter genügt der erstinstanzliche Beschluss vom 15. Juni 2010 den Anforderungen an eine Begründung in keiner Weise. Gerade im Zusam-menhang mit der Übernahme situationsbedingter Leistungen, wo der Gemeinde ein erhebli-cher Beurteilungsspielraum zukommt, hätte es umso mehr wenigstens einer kurzen Wieder-gabe jener Überlegungen der Beschwerdegegnerin bedurft, welche zum abschlägigen Ent-scheid geführt hatten. Die Beschwerdeführerin erhielt somit erst mit Zustellung der Vernehm-lassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2010 Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen für die Verweigerung der Übernahme der betref-fenden Kosten, wobei der Bezirksrat der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur freigestellten Vernehmlassung ansetzte, sondern gleich den ordentlichen Schriftenwech-sel für geschlossen erklärte. Indem der Bezirksrat der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einräumte, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2010 zu äussern, verletzte er ihr Recht auf Replik (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7). Zusammengefasst liegen somit schwerere Gehörsverletzungen vor. Es erscheint als fraglich, inwieweit diese einer Heilung zugänglich sein könnten, zumal sich der Bezirksrat, welcher über eine umfassende Kognition verfügt hätte, bei der Ermessenskontrolle, unter den gege-benen Umständen zu Unrecht, Zurückhaltung auferlegt hat. Zwar läge eine beförderliche Beurteilung der Sache auch im Interesse der Beschwerdeführerin, sodass allenfalls trotzdem eine Heilung infrage kommen könnte. Dem Verwaltungsgericht stünde dann ausnahmsweise die Befugnis zu, Ermessensfragen zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11). Eine Rückweisung erweist sich vorliegend jedoch aus anderen Gründen als unumgänglich, worauf im Folgenden einzugehen ist. (…)

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