Einordnung der Sozialhilfe im System der Sozialen Sicherheit

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
5.1.01.
Publikationsdatum
7. August 2020
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.1. Grundsätze in der Sozialhilfe und Ziele

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Überblick

Achtung: Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge wurden im Kanton Zürich per 1. April 2016 abgeschafft (vgl. Kapitel 11.2.03).

2.Grundversorgung (inklusive individuelle Sicherung)

Die Grundversorgung wird in der Regel aus allgemeinen Steuermitteln bestritten und kommt prinzipiell allen Mitgliedern der Gesellschaft zugute. Als Beispiele sind zu nennen:

  • Bildungssystem
  • Öffentliche Sicherheit
  • Rechtssystem
  • Gewährleistung des Sozialversicherungsschutzes
  • Individuelle Sicherung des Lebensunterhalts

3.Sozialversicherungsleistungen

Sozialversicherungen decken spezifische Risiken wie Alter, Krankheit, Invalidität, Mutter-schaft oder Arbeitslosigkeit ab. Die Leistungen werden in der Regel bei Eintritt eines be-stimmten Ereignisses fällig und werden unabhängig von der Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person entrichtet. Zu nennen sind:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (geregelt im AHVG)
  • Invalidenversicherung (geregelt im IVG)
  • Berufliche Vorsorge (geregelt im BVG)
  • Familienzulagen (geregelt im FamZG)
  • Mutterschaftsversicherung (geregelt im Erwerbsersatzgesetz)
  • Krankenversicherung (geregelt im KVG)
  • Unfallversicherung (geregelt im UVG)

4.Bedarfsabhängige Sozialleistungen

Bedarfsabhängige Sozialleistungen kommen dann zum Zug, wenn die vorgelagerten Mass-nahmen der Grundversorgung oder der Sozialversicherungen nicht genügen oder ausge-schöpft sind. Sie werden nur an Personen ausgerichtet, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Für die bedarfsabhängigen Sozialleistungen sind somit zwei Merkmale kennzeichnend: Ers-tens werden die Leistungen subsidiär ausgerichtet, also erst dann, wenn Leistungen anderer Sicherungssysteme nicht verfügbar oder ausgeschöpft sind. Zweitens setzen sie die Bedürf-tigkeit der Bezügerinnen und Bezüger voraus: Sie werden nur an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen entrichtet. Innerhalb der Bedarfsleistungen bestehen weitere Abstufungen: 4.1 Bedarfsabhängige Sozialleistungen zur Sicherstellung der allgemeinen Grundversor-gung: Sie dienen zumeist dazu, die allgemeine Grundversorgung auch bei drohender Bedürftigkeit sicherzustellen. Sie gründen häufig auf einem gesellschaftspolitischen Hintergrund. Sie sol-len die Menschen in der Schweiz zum Beispiel in die Lage versetzen, sich ausreichend zu bilden, rechtliches Gehör zu erhalten oder sich sozial zu versichern. Zu nennen sind hier:

  • Ausbildungsbeihilfen
  • Prämienverbilligungen
  • Entschädigungen der Opferhilfe
  • Rechtshilfe Diese Leistungen sind typischerweise in der Bundesgesetzgebung verankert. Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung ein grosser Handlungsspielraum zu. 4.2 Bedarfsabhängige Sozialleistungen in Ergänzung zu Sozialversicherungsleistungen: Sozialversicherungsleistungen sind in ihrer Höhe und häufig auch betreffend die Bezugs-dauer beschränkt. Ergänzende Bedarfsleistungen kommen dann zum Zug, wenn die Versi-cherungsleistung zu gering ausfällt, um persönliche Bedürftigkeit zu vermeiden. Dazu gehö-ren:
  • Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV/IV/EO
  • Arbeitslosenhilfen
  • Verschiedene Arten von Familienbeihilfen (Mutterschaftsbeilhilfen, Ergänzungsleistun-gen für Familien) Diese Leistungen sind – mit Ausnahme der Ergänzungsleistungen - kantonal geregelt. 4.3 Bedarfsabhängige Sozialleistungen in Ergänzung zur privaten Sicherung: Das System der sozialen Sicherung besteht neben der öffentlichen Grundversorgung und den Sozialversicherungen auch aus Formen der privaten Sicherung. Neben Eigenverantwor-tung in Form persönlicher Rücklagen spielt die Familiensolidarität eine wichtige Rolle. Greift die private Sicherung nicht oder zu kurz, werden in der Schweiz ergänzend dazu verschie-dene bedarfsabhängige Leistungen ausgerichtet. Darunter fallen beispielsweise Leistungen wie
  • Alimentenbevorschussung
  • Stipendien
  • Wohnbeihilfen

5.Sozialhilfe

Die Basis der bedarfsabhängigen Sozialleistungen bildet die Sozialhilfe im engeren Sinn (i.e.S.), welche das «letzte Netz» darstellt und das Recht auf Existenzsicherung gewährleis-tet. Sie wird subsidiär zu allen anderen Leistungen ausgerichtet. Da die kantonalen und ge-meindeeigenen vorgelagerten Sozialleistungen von Gemeinwesen zu Gemeinwesen variie-ren, entscheidet unter Umständen der Wohnort, ob in einer bestimmten Situation Sozialhilfe bezogen werden muss oder nicht. Sozialhilfe im engeren Sinne wird unabhängig davon, aus

welchen Gründen eine Person in eine Notlage gerät, ausgerichtet.

6.Zentrale Unterschiede zwischen Sozialversicherungen und Sozialhilfe

Die nachstehende Übersicht zeigt die zentralen Unterschiede zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe: Sozialversicherung Sozialhilfe Finanzierung Beiträge der Versicherten sind die wichtigsten Einnahmequellen1 Finanzierung über allgemeine Mittel des Gemeinwesens (Steu-ern) Leistungsgrund kausale Betrachtungsweise: Sie gehen von Ursachen / Risiken aus und decken den durch sie entstan-denen Schaden finale Betrachtungsweise: Ursa-che der Not ist nicht massge-blich; Tatbestand der Notlage muss erfüllt sein Leistungsumfang nach Eintritt des versicherten Ereig-nisses Sicherstellung des bisheri-gen Lebensstandards bis zu einem festgelegten Maximum Gewährleistung des sozialen Existenzminimums nach gelten-den Richtlinien Leistungsbemessung Ausrichten von typisierten Leistun-gen unabhängig von den Bedürfnis-sen und dem Bedarf im Einzelfall Ausrichten von Leistungen nach einer Bedarfsrechnung für den Einzelfall

Rechtsprechung

Praxishilfen

1 Ausnahmen: z.B. Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV oder die Härtefallrenten der IV, welche nicht über Beiträge finanziert werden (so ge-nannte beitragsunabhängige Sonderleistungen).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: