Angebote im Rahmen der persönlichen Hilfe

Kapitelnr.
4.1.03.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
4 Persönliche Hilfe
Unterkapitel
4.1. Persönliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR), SR 220

Erläuterungen

1.Allgemeines

Bei der Durchführung der persönlichen Hilfe sollen

  • der Persönlichkeit bzw. den Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie der besonderen Situa-tion der Klientin bzw. des Klienten Rechnung getragen werden (Individualisierung),
  • die Selbständigkeit der betroffenen Person und deren Selbsthilfebereitschaft und Hand-lungskompetenz gefördert werden,
  • der Klientin bzw. dem Klienten die zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten klar er-läutert werden,
  • die Situation der Klientin bzw. des Klienten analysiert werden und die Hilfe systematisch und planmässig sowie zielgerichtet erfolgen (Hilfeplan),
  • die Hilfe mit der Klientin bzw. dem Klienten abgesprochen und genau vereinbart werden, wer welche Schritte bis wann unternimmt.

2.Beratung

Eine Beratung kann z.B. die Besprechung der Situation der Klientin bzw. des Klienten und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, die Information über soziale Leistungen und Angebote sowie über rechtliche Ansprüche, Haushaltanleitung, die Hilfe bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, beispielsweise gegen Sozialversicherungen, Arbeitgeber und Vermieter, umfassen. 2.1. Budgetberatung Im Rahmen der Beratung kann es auch darum gehen, Klientinnen oder Klienten, welche da-zu nicht selber in der Lage sind, sondern über ihre Verhältnisse leben, zu helfen, dass sie mit den ihnen zukommenden Einkünften die jeweiligen Ausgaben decken können. Dies betrifft einerseits mit Sozialhilfeleistungen unterstützte, nur über das soziale Existenzminimum ver-fügende Personen, anderseits aber auch solche, die darüber hinaus Mittel haben und wel-chen demnach keine wirtschaftliche Hilfe zusteht. Ziel einer Budgetberatung ist es, die Einkünfte so zu verwalten, dass daraus nicht nur mo-

mentane feste Verpflichtungen und persönliche Auslagen gedeckt, sondern auch (sofern nicht genügend Vermögen vorhanden ist) Rückstellungen für später fällig werdende Ausga-ben (z.B. Steuern, Zahnarztkosten, Einrichtungsgegenstände, Ferien) gemacht werden kön-nen. Um das Ausgabenverhalten in den Griff zu bekommen und dadurch die finanzielle Situation zu verbessern, ist zunächst die Aufstellung eines Budgets erforderlich, welches von der Haushaltgrösse und den Familienverhältnissen abhängig ist. Obwohl es teilweise nur Durch-schnittswerte enthält, kann ein Budget den Klientinnen und Klienten Aufschluss darüber ge-ben, ob einzelne Ausgabenpositionen im Rahmen liegen oder aber zu hoch sind. Für mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen sind ausschliesslich die SKOS-Richtlinien massgeblich. Gestützt darauf ist zur Festsetzung der Sozialhilfeleistungen ohnehin ein Budget zu erstellen (vgl. § 30 lit. b SHV). Diese Bedarfsrechnung (in der Form eines ent-sprechenden Budgetblatts) kann dann auch den jeweiligen Klientinnen und Klienten als An-haltspunkt dafür dienen, wie viel sie für die einzelnen Positionen höchstens auslegen sollten. Auch bei der Beratung von nicht mit Sozialhilfeleistungen unterstützten, bereits über das so-ziale Existenzminimum verfügenden Klientinnen und Klienten kann grundsätzlich von den SKOS-Richtlinien ausgegangen werden, wobei hier auch nicht über die Sozialhilfe finanzierte Verpflichtungen zu berücksichtigen wären. Falls zusätzlich erforderlich können bei der Arbeitsgemeinschaft der Schweizerischen Bud-getberatungsstellen entsprechende, von der Einkommenshöhe und der Haushaltgrösse bzw. den Familienverhältnissen abhängige Beispiele (jeweils aufgeteilt in feste Verpflichtungen, Haushaltausgaben, persönliche Auslagen und Rückstellungen) sowie weitere Richtlinien und Merkblätter bezogen werden. Vgl. auch Kapitel 4.2.01.

3.Betreuung

Die Betreuung stellt eine intensivere, aber selbstverständlich ebenfalls vom Einverständnis der Klientin bzw. des Klienten abhängige Form der persönlichen Hilfe dar, z.B. Durchführung von Lohnverwaltungen oder Hilfe bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen bzw. beim Führen von Verhandlungen Dritten gegenüber.

4.Vermittlung

Vermittelt werden können beispielsweise

  • Dienstleistungen anderer Stellen, soweit die Beratungs- und Betreuungsstellen die per-sönliche Hilfe nicht selber vornehmen oder falls spezialisierte Hilfe nötig ist (durch spezi-alisierte Beratungs- und Betreuungsstellen oder ärztliche, pflegerische und psychologi-sche Institutionen oder im Rahmen von Heim- und Klinikplätzen sowie von Erholungs- und Kuraufenthalten),
  • Arbeits- und ausnahmsweise Lehrstellen sowie Wohngelegenheiten, soweit dies den

Sozialhilfeorganen möglich ist und dafür nicht andere öffentliche oder private Stellen, de-ren Hilfe der Klientin bzw. dem Klienten zu vermitteln ist, zuständig sind,

  • wirtschaftliche Hilfe durch Benachrichtigung der Sozialbehörde, falls jemand finanzielle Unterstützung benötigt.

5.Vertretungshandlungen

Beabsichtigt die Sozialbehörde, im Rahmen der persönlichen Hilfe für die Klientin bzw. den Klienten Handlungen vorzunehmen, welche sonst ihr bzw. ihm vorbehalten wären, bedarf sie dafür in der Regel eines Auftrags. Dies gilt auch für die Einkommens- und Vermögensverwal-tung und die Entgegennahme von (nicht abgetretenen) Zahlungen sowie für den Abschluss von Verträgen. Vorbehältlich von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere über die Staatshaftung) sind auf einen solchen, wenn möglich schriftlich zu erteilenden Auftrag die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 394 bis 406 OR) zumindest sinngemäss an-wendbar. Danach ist im Auftrag normalerweise auch die Ermächtigung zu den zu dessen Ausführung gehörenden Rechtshandlungen enthalten. Der Beauftragte

  • hat die Vorschriften des Auftraggebers grundsätzlich zu beachten,
  • haftet für getreue und sorgfältige Ausführung,
  • hat das Geschäft ohne Ermächtigung zur Übertragung an einen Dritten in der Regel per-sönlich zu besorgen,
  • muss über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und das ihm Zugekommene abliefern. Zudem kann der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen werden, wobei eine Beendigung zur Unzeit schadenersatzpflichtig macht. Ohne gegenteilige Abrede erlischt der Auftrag nor-malerweise durch den Tod, durch eintretende Handlungsunfähigkeit und durch den Konkurs des Auftraggebers oder des Beauftragten (vgl. aber Art. 405 Abs. 2 OR). 5.1. Stellvertretung Für die Stellvertretung Dritten gegenüber gelten die Art. 32 ff. OR. Deshalb ist es wichtig, dass die Klientin bzw. der Klient die Sozialbehörde (bzw. deren Mitarbeiter/-innen) im Rah-men des entsprechenden Auftrags (z.B. betreffend Einkommens- und Vermögensverwal-tung) schriftlich ermächtigt bzw. ihr Vollmacht erteilt, sie/ihn rechtsgültig zu vertreten und zu-dem vorsieht, dass Auftrag und Vollmacht auch mit dem Tod bzw. der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs nicht erlöschen (vgl. Art. 35 OR und Art. 405 OR).

5.2. Einkommensverwaltung Ohne eine Auflage im Sinn von § 21 SHG ist auch eine Verwaltung der Einkünfte (z.B. des Lohnes) und des Vermögens der Klientin bzw. des Klienten im Rahmen der Öffentlichen So-zialhilfe nur mit ihrem/seinem Einverständnis oder aufgrund eines entsprechenden Auftrags zulässig. Die betroffene Person hat die Sozialbehörde mit der Durchführung der Einkom-mens- und Vermögensverwaltung zu beauftragen und sie zu ermächtigen, sie zu diesem Zweck Dritten gegenüber rechtsgültig zu vertreten. Voraussetzung zur Übernahme einer Einkommens- und Vermögensverwaltung ist, dass sie nicht selber in der Lage ist, ihre finan-ziellen Angelegenheiten korrekt zu besorgen bzw. die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sachgerecht einzusetzen. 5.3. Geschäftsführung ohne Auftrag Besorgt die Sozialbehörde für die Klientin bzw. den Klienten ein Geschäft, ohne von ihr/ihm oder dazu beauftragt worden zu sein, ist sie selbstverständlich verpflichtet, es so zu führen, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht der Klientin bzw. dem Klienten entspricht (vgl. Art. 419 OR). Zu einer solchen Geschäftsführung ohne Auftrag kann es z.B. dann kom-men, wenn die Klientin bzw. der Klient in einer dringenden Angelegenheit nicht rechtzeitig er-reichbar ist. Dafür gelten zumindest sinngemäss die Art. 419 bis 424 OR. Wird eine solche Geschäftsbesorgung von der Klientin bzw. vom Klienten nachträglich gebilligt, so kommen die Vorschriften über den einfachen Auftrag zur (analogen) Anwendung (Art. 424 OR).

Rechtsprechung

Praxishilfen

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