Grundsätzliches zur persönlichen Hilfe

Kapitelnr.
4.1.01.
Publikationsdatum
30. Januar 2013
Kapitel
4 Persönliche Hilfe
Unterkapitel
4.1. Persönliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11

Erläuterungen

1.Allgemeines

Die in den §§ 2 bis 5 SHG enthaltenen allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts gelten auch für die persönliche Hilfe. Auch die persönliche Hilfe richtet sich nach den Besonderhei-ten und Bedürfnissen des Einzelfalls und (besonders in organisatorischer Hinsicht) den örtli-chen Verhältnissen. Ebenso berücksichtigt sie die eigenen Möglichkeiten der Klientschaft, andere gesetzliche Leistungen (z.B. Hilfeleistungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Sozialdienst der Justizdirektion) sowie die Beratung und Betreuung durch Dritte (z.B. der El-tern) und die Hilfe seitens sozialer Institutionen (z.B. kirchlicher Stellen). Insofern hat sie er-gänzenden Charakter, wobei sie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die Klien-tschaft zuerst private Hilfsquellen ausschöpft. Wichtig ist, dass auch die persönliche Hilfe in Zusammenarbeit mit der Klientschaft erfolgt und deren Selbsthilfe fördert. Schliesslich muss sie rechtzeitig einsetzen und unter Umstän-den auch vorbeugend geleistet werden. Im Rahmen der persönlichen Hilfe sind die Ursachen der Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.

2.Voraussetzungen der persönlichen Hilfe

Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Beratung und Betreuung nachsuchen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im prakti-schen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet (§ 10 Abs. 2 SHV). Bloss objektiv und subjektiv geringfügige soziale Probleme begründen demgegenüber keine per-sönliche Notlage im Sinne von § 11 SHG. Bei der persönlichen Hilfe handelt es sich um ein eigenständiges und unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu gewährendes Angebot. Persönliche Hilfe steht also auch Klientinnen und Klienten zu, welche keine wirtschaftliche Hilfe benötigen. Die persönliche Hilfe muss nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit gewährt werden, als sie wirklich nötig erscheint bzw. die betroffene Person darauf angewiesen ist.

3.Freiwilligkeit

Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 Abs. 1 SHG im Einvernehmen mit der oder dem Hil-

fesuchenden gewährt. Gegen den Willen der betroffenen Person dürfen also keine Mass-nahmen getroffen werden. Durch die persönliche Hilfe wird ihr Selbstbestimmungsrecht nicht eingeschränkt. Die Hilfeleistung kann zwar angeboten, sie darf aber nicht aufgezwungen werden. Ausnahmen vom Grundsatz der Freiwilligkeit der persönlichen Hilfe sind nur dann zulässig, wenn eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr droht und die Massnahme im Inte-resse der betroffenen Person liegt.

4.Formlosigkeit

Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht aufgrund von schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hil-fe werden von der zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt (§ 12 Abs. 2 SHG). Demnach besteht nicht zum vornherein ein Anrecht auf eine ganz bestimmte Hilfeleis-tung. Geht es ausschliesslich um persönliche Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Be-zirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschwe-ren oder allenfalls an die Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen.

5.Unentgeltlichkeit

Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu über-nehmen, für welche die oder der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönli-che Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die die Hilfesuchenden selbst aufkommen können, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV). Liegt also keine wirtschaftliche Notla-ge vor, so haben die Hilfesuchenden für die Kosten der ihnen vermittelten Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so benachrichtigt die Beratungs- und Betreuungsstelle die Sozialbehörde. Spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter können so auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Sozialbehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für sol-che Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss alt§ 16 Abs. 3 SHG (neu § 16a SHG) Kostengutsprache (vgl. VB.2002.00431, E 2b/dd).

Rechtsprechung

VB.2010.00251; E.2.2: Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Be-treuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausge-hende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hil-

fe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst auf-kommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV). VB 2002.00431, E.2b/dd: Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hil-fe bedarf, um Beratung und Betreuung nachsuchen. Persönliche Beratung und Betreuung wird durch gemeindeeigene oder gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden oder durch andere öffentliche oder private soziale Institutionen gewährt (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 SHG im Einvernehmen mit dem Hilfesuchen-den gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden (Abs. 1). Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe (Abs. 2). Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde (Abs. 3). Nach dieser Ordnung besteht ein Anspruch auf persönliche Hilfe unabhängig davon, ob sich der Berechtigte in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder nicht. Liegt keine solche vor, so hat der Berechtigte für die Kosten der ihm vermittelten Bera-tungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so können spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe wer-den. Erachtet die Fürsorgebehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 16 Abs. 3 SHG Kostengutsprache.

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