Zuständigkeit für die Gewährung von Nothilfe

Details

Kapitelnr.
3.1.05.
Publikationsdatum
9. Januar 2019
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.1. Zuständigkeitsordnung in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De-zember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), SR 142.20 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 (Nothilfeverordnung), LS 851.14

Erläuterungen

1Zuständigkeit für Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich

1.1 Zuweisung des Bundes an die Kantone Für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen zugunsten von Asylsuchenden, die unter den So-zialhilfestopp fallen, ist der Zuweisungskanton zuständig. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen (Art. 80a AsylG). Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat zur Aus-richtung von Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs Empfehlungen erlas-sen (Nothilfeempfehlungen vom 29. Juni 2012). 1.2. Grundsatz: Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamts Für die Ausrichtung von Nothilfe ist grundsätzlich das Kantonale Sozialamt zuständig (§ 5c SHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Die Nothilfe wird in den dafür betrie-benen Notunterkünften gewährt. 1.3. Ausnahme: Verbleiben in der Gemeinde Der Kanton kann auf Nothilfe beschränkte Personen auch den Gemeinden zur Unterbrin-gung und Unterstützung zuweisen bzw. sie in der Gemeinde belassen (§ 3 Abs. 3 Nothil-feverordnung). In diesem Fall entschädigt der Kanton die Gemeinden in Form von Pauscha-len für ihre Aufwendungen. Die Pauschalen werden von der Sicherheitsdirektion auf der Grundlage der Leistungen des Bundes in der Asylfürsorge festgelegt (§ 3 Abs. 4 Nothilfever-ordnung).

2.Nothilfe für übrige Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung

2.1. Personen, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt haben Stellt eine Person, die noch nie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, einen Antrag um Unterstützung bei einer Gemeinde, so ist sie an das Migrationsamt zu verweisen. Dort wird geprüft, ob fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen werden können. Falls vor-erst darauf verzichtet werden muss, wird die gesuchstellende Person an das Kantonale So-zialamt, Abteilung Asylkoordination, verwiesen und durch diese Stelle in eine Notunterkunft platziert. 2.2. Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde und deren Ausreise-frist abgelaufen ist Personen, deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, deren Ausreisefrist abgelau-fen ist und bei denen kein Verfahren mehr hängig ist, müssen grundsätzlich die Schweiz bzw. den Kanton umgehend verlassen. Verfügt eine Person noch über eine Wohnung oder wird sie bereits von einer Gemeinde un-terstützt, kann das Kantonale Sozialamt die Gemeinde mit der Ausrichtung der Nothilfe be-auftragen. Zu Verfahren und Umfang der Nothilfe vgl. Kapitel 5.3.03

Kapitel 5.3.02

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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