Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs

Kapitelnr.
3.1.04.
Publikationsdatum
20. September 2012
Kapitel
3 Zuständigkeit
Unterkapitel
3.1. Zuständigkeitsordnung in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1), SR 142.311 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2), SR 142.312 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländer-gesetz, AuG), SR 142.20 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA), SR 142.205 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV), LS 851.13 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 (Nothilfeverordnung), LS 851.14

Erläuterungen

1.Allgemeines

a. Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Auf Bundesebene obliegt der Vollzug dem Bundesamt für Migration (BFM). Auf kantonaler Stufe ist die Sicher-heitsdirektion zuständig, und zwar für den verfahrensmässigen Teil das Migrationsamt und für den fürsorgerischen Bereich das Kantonale Sozialamt. b. Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rück-kehr. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen (insbesondere Gefährdung von Leib und Leben sowie der Freiheit) ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. c. Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich normalerweise bis zum Ab-schluss des Verfahrens hier aufhalten. Mindestens während der ersten drei Monate (im Kanton Zürich während der ersten sechs Monate) besteht dann aber ein Beschäftigungs-verbot. Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben (als anerkannte Flüchtlinge) An-spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss auf-halten. Nach fünfjähriger ordnungsgemässer Anwesenheit in der Schweiz erhalten sie

normalerweise die Niederlassungsbewilligung. Wird über ein Asylgesuch negativ ent-schieden, so erfolgt in der Regel die Wegweisung. Sofern deren Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann es zu einer vorläufigen Aufnahme kommen. d. Bei (vorübergehend) Schutzbedürftigen liegt eine schwere allgemeine Gefährdung vor, vor allem aufgrund von Kriegen oder Bürgerkriegen. Wem in der Schweiz ein solcher Schutz gewährt wird, entscheidet ebenfalls das BFM. Auch Schutzbedürftige unterliegen einem mindestens dreimonatigen Arbeitsverbot. Ist der vorübergehende Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so besteht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes erfolgt durch den Bundesrat. e. Die vorläufige Aufnahme wird ebenfalls durch den Bund entschieden. Sie wird dann ge-währt, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, eine Rückkehr in den Wohn- oder Heimatstaat nicht möglich ist (vgl. unten Ziffer 5). Weiter erhalten Per-sonen, welche zwar über Flüchtlingseigenschaften verfügen, jedoch nach Schweizer Recht kein Asyl erhalten, eine vorläufige Aufnahme. Es wird bei dieser Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gesprochen (vgl unten Ziffer 6).

2.Zuweisung und Unterbringung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen

2.1. Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone Die Asylsuchenden werden dem Kanton von den Empfangsstellen des Bundes zugewiesen. Der Kanton Zürich hat 17% aller Asylsuchenden zu übernehmen. Eine analoge Verteilung er-folgt auch bei den Schutzbedürftigen. Die Zuweisungskantone sind für die Gewährleistung von Sozialhilfe zuständig (Art. 80 Abs. 1 AsylG). 2.2. Das Zweiphasensystem im Kanton Zürich

Aufgabenübertragung:

Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylwesen ganz oder teil-weise Dritten überlassen. Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, kann er von ihnen Beiträge erheben (§ 14 AfV).

Phase 1: Zuständigkeit des Kantons:

Die dem Kanton zugewiesenen Personen werden durch die Abteilung Asylkoordination ge-stützt auf § 6 Abs. 1 AfV normalerweise in einer ersten Phase in kantonalen Durchgangszen-tren untergebracht. Dort verbleiben sie in der Regel für vier bis sechs Monate und erhalten neben Kost und Logis auch die erforderliche materielle Unterstützung sowie persönliche Be-treuung.

Phase 2: Zuständigkeit der Gemeinden:

In einer zweiten Phase werden die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in Anwendung von § 6 Abs. 2 AfV auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Für ganz oder teileweise sozialhilfeab-hängige Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Aufnahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest (§ 8 AfV). Die Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung (vgl. § 2 AfV) liegt ab der Zuweisung bei der betreffenden Ge-

meinde. 2.3. Weitere kantonale Zuständigkeiten a. Der Kanton sorgt für die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozi-alhilfeabhängigen Asylsuchenden. Er kann die Wahl des Versicherers und der Leis-tungserbringer einschränken (§ 11 AfV). b. Für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen kann der Kanton besondere Einrich-tungen zur Verfügung stellen, wobei die Unterbringung und Betreuung einer Person in einer solchen Einrichtung keine Änderung der Sozialhilfezuständigkeit zur Folge hat. c. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden vom Amt für Jugend und Berufsbera-tung (AJB) umfassend betreut. Diese Aufgabe wird finanziert durch die Erhebung eines nach der Bevölkerungszahl abgestuften Beitrags von den Gemeinden (§ 13 AfV).

3.Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung fallen ebenfalls unter die Asylfürsorgeverord-nung. Die Zuständigkeiten richten sich nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen (vgl. Ziffer 2).

4.Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

4.1. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht: Sie haben Anspruch auf eine Aufenthalts-bewilligung in dem Kanton, in welchem sie sich rechtmässig aufhalten, und werden nach den gleichen Regeln wie übrige Inländer sozialhilferechtlich unterstützt (Art. 58 AsylG, Art. 59 AsylG, Art. 60 AsylG), wobei ihrer besonderen Lage bei der Unterstützung Rechnung zu tra-gen ist (Art. 82 Abs. 5 AsylG). In Bezug auf die Sozialhilfestandards gelten für vorläufig auf-genommeine Flüchtlinge die gleichen Regeln wie für Flüchtlinge (Art. 86 Abs. 1 AuG i.V.m. §§ 11 ff. SHG). Sie haben daher ebenfalls Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufent-haltsberechtigung (vgl. Kapitel 3.1.03). 4.2. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung: Schutzbedürftige erhalten nach fünf Jahren vom Kanton, dem sie zugeteilt wurden, eine Auf-enthaltsbewilligung, wenn der Bundesrat den vorübergehenden Schutz noch nicht aufgeho-ben hat (Art. 74 AsylG). Sie werden nach den gleichen Regeln wie übrige Inländer unter-stützt (Art. 86 Abs. 1 AuG i.V.m. §§ 11 ff. SHG), wobei ihrer besonderen Lage bei der Unter-stützung Rechnung zu tragen ist (Art. 82 Abs. 5 AsylG). Es gilt die gleiche Zuständigkeits-

ordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung (vgl. Kapitel 3.1.03).

5.Vorläufig Aufgenommene

5.1. Gewährung der vorläufigen Aufnahme Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass der asylsuchenden Person zwar kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug, d.h. die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid getroffen. Anstel-le einer Ausreisefrist wird vom Bundesamt für Migration aber eine individuelle vorläufige Auf-nahme angeordnet. Ausnahmsweise erhalten auch Personen, die nie in einem Asylverfahren waren, eine vorläu-fige Aufnahme. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Er-teilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht oder nicht mehr gegeben sind, die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Entscheid über die Anordnung einer individuellen vorläufigen Aufnahme liegt auch in diesen Fällen in der Kompetenz des Bun-desamts für Migration. 5.2. Unterstützungszuständigkeit Vorläufig Aufgenommene können wie Asylsuchende vom Kanton an die Gemeinden zur Un-terstützung und Unterbringung zugewiesen werden (§ 5d Abs. 2 SHG). Sozialhilfebeziehen-de vorläufig Aufgenommene werden an die Aufnahmequote der Wohngemeinde angerech-net (§ 5d Abs. 3 SHG in Verbindung mit § 8 AfV). Deshalb muss neben den in die Unterstüt-zungszuständigkeit der jeweiligen Gemeinde fallenden Asylsuchenden (oben Ziffer 2.2.) auch diese Personengruppe von der Wohngemeinde in der monatlichen Bestandesmeldung zu Handen der Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts aufgeführt werden. Auch Muta-tionsgründe (z.B. Sozialhilfeunabhängigkeit, Tod, Ausreise, Erhalt einer Aufenthaltsbewilli-gung) müssen mittels Formular Mutationsmeldung mitgeteilt werden. Vorläufig Aufgenommene können sich innerhalb des Zuweisungskantons grundsätzlich frei niederlassen. Zieht eine vorläufig aufgenommene Person aus der bisherigen (unterstützen-den) Wohngemeinde weg, muss auch das mittels Formular Mutationsmeldung der Abteilung Asylkoordination gemeldet werden. Sofern sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen ist, muss die neue Wohngemeinde den Zuzug der Abteilung Asylkoordination sofort melden, damit ei-ne Anrechnung an die Aufnahmequote erfolgen kann. 5.3. Unterstützungsgrundsätze § 5d SHG sieht vor, dass sich die Hilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach den Vor-schriften des Sozialhilfegesetzes richtet. Damit hat auch diese Personengruppe Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. Kapitel 5.3.01), also auf die Gewährung des sozialen Exis-tenzminimums, welches sich nach den SKOS-Richtlinien bemisst. Dieses umfasst neben der materiellen Grundsicherung auch situationsbedingte Leistungen. Es soll den betroffenen

Personen eine Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und deren soziale Ausgrenzung verhindern. Die Anspruchsprüfung erfolgt nach den in Kapitel 6.2.02 beschriebenen Grundsätzen, die Fallführung muss den in Kapitel 6.3.01 aufgeführten Stan-dards genügen. 5.4. Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton und Staatsbeitragsberechtigung Sozialhilfekosten für vorläufig Aufgenommene, die noch nicht zehn Jahre Wohnsitz im Kan-ton Zürich haben, können mit dem Kantonalen Sozialamt, Abteilung Offentliche Sozialhilfe, wie die übrigen Ausländerinnen und Ausländer abgerechnet werden (vgl. Kapitel 18.3.01). Aus statistischen Gründen müssen sie mit einer speziellen Unterstützungsanzeige angezeigt und ebenfalls separat abgerechnet werden (vgl. Kapitel 18.3.05). Weiter wird auf den Nettoauslagen der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene in Anwendung von § 45 SHG ein Staatsbeitrag gewährt (vgl. Kapitel 19).

Rechtsprechung

2A.55/2000 Urteil vom 27. Oktober 2000: Anwendbarkeit des ZUG im Fall eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings.

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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