Sozialkonferenz des Kantons Zürich

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
2.5.01.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.5. Aufgaben ausgewählter nicht-staatlicher Organisationen

Rechtsgrundlagen

Statuten der Sozialkonferenz des Kantons Zürich vom 26. November 2015

Erläuterungen

Die nachfolgenden Informationen sind der Website der Sozialkonferenz des Kantons Zürich entnommen.

1.Organisation

Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich (nachfolgend Sozialkonferenz) ist ein als Ver-ein organisierter Fachverband. Sie bildet die Dachorganisation aller Zürcher Sozial- und Fürsor-gebehörden, der auch private Institutionen angeschlossen sind. 1.1. Mitglieder der Sozialkonferenz Die Mitgliedschaft steht gemäss Art. 3 der Statuten der Sozialkonferenz vom 26. November 2015 (nachfolgend Statuten) offen für im Kanton Zürich tätige a. Behörden, Organe und Institutionen des Sozialwesens von Gemeinden, Gemeindever-bänden, Bezirken und des Kantons; b. Bezirksräte, Geschäftsstellen des Amts für Jugend und Berufsberatung und weitere am Sozialwesen interessierte öffentlich-rechtliche Organisationen; c. private Organisationen des Sozialwesens. Die Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern ist nicht vorgesehen. 1.2. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und die Wahlen erfolgen alle vier Jahre nach der Gesamterneuerung der kommunalen Behörden. Das Präsidium wird an der Mitglieder-versammlung nach der Gesamterneuerung des Kantonsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jede Mitgliederorganisation hat eine Stimme. Die Aufgaben und Kompeten-zen sowie das Verfahren sind in den Art. 5 bis 7 der Statuten geregelt. 1.3. Vorstand Der Vorstand setzt sich aus mindestens 17 und höchstens 23 gewählten Vertreterinnen oder

Vertretern der Mitglieder zusammen. Jedem Bezirk steht ein Sitz im Vorstand zu. Je ein Sitz steht den Städten Zürich und Winterthur zusätzlich zu den Bezirken zu. Die privaten Organi-sationen schlagen ihre Vertretung gemeinsam vor. Zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mitgliedern von kommunalen Sozialbehörden und Berufsleuten aus dem Sozialwesen können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Ein zusätzlicher Sitz mit beratender Stimme ist für eine Vertretung des Kantonalen Sozialamts reserviert. Es kön-nen mit Beschluss des Vorstands weitere Personen mit beratender Stimme, so beispielswei-se Vertretungen des Gemeindepräsidentenverbands, des Amts für Jugend und Berufsbera-tung sowie des Gemeindeamts oder der KESB-Präsidienvereinigung des Kantons Zürich, beigezogen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann eine feste Stellvertretung bezeichnen und sich an den Vorstandssitzungen vertreten lassen. Der Vorstand konstituiert sich selber (vgl. Art. 8 der Statuten). 1.4. Leitender Ausschuss Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis neun Mitgliedern des Vorstands. Es wird eine Parität von politischen Gemeindevertretungen und Berufsleuten aus dem Sozialwesen ange-strebt. Der Leitende Ausschuss ist das Führungsorgan des Fachverbands und ist für alle Geschäfte zuständig, die von Gesetzes wegen oder statutarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen werden. Er besorgt die Geschäfte des Fachverbands und vollzieht die Be-schlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung (vgl. Art. 9 der Statuten). 1.5. Präsidium Das Präsidium setzt sich in der Regel zusammen aus einem Mitglied des Kantonsrats und einer Berufsperson aus dem Sozialwesen. Das Präsidium vertritt den Verein gegen aussen und ist unter anderem für die Leitung des Sozialsekretariats zuständig (Art. 10 der Statuten). 1.6. Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversamm-lung schriftlich Bericht und Antrag (vgl. Art. 11 der Statuten). 1.7. Kommissionen und Arbeitsgruppen des Vorstands Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, welche Geschäfte vorbereiten und Fachthe-men bearbeiten (vgl. Art. 8 Ziff. 4 der Statuten).

2.Zweck und Aufgaben

2.1. Art der Aufgaben (Art. 2 Abs. 1 der Statuten)

Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich fördert

  • die fachliche Kompetenz,
  • die Koordination und
  • die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Gremien der öffentlichen und privaten Sozialhilfe auf kommunaler, regionaler und kantonaler Ebene, deren Interessen sie wahrt. Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich setzt sich für eine zeitgemässe Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Sozialhilfe und der Sozialpolitik im Kanton Zürich ein. 2.2. Durchführung der Aufgaben (Art. 2 Abs. 2 der Statuten)

Broschüre "In Not geraten"

Die Broschüre "In Not geraten" wird von der Sozialkonferenz des Kantons Zürich und dem Kantonalen Sozialamt herausgegeben. Sie beantwortet zahlreiche Fragen rund um das Thema Sozialhilfe und gibt Auskunft über die Rechte und Pflichten von Personen in finanziel-len und persönlichen Notlagen, welche Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Die Broschüre ist in die gebräuchlichsten Fremdsprachen übersetzt und kann unter www.zh-sozialkonferenz.ch heruntergeladen werden.

Weiterbildungsprogramm "metier"

metier ist ein Weiterbildungsprogramm für Mitglieder, Sekretärinnen und Sekretäre sowie Sachbearbeitende von Fürsorge-, Sozial- und/oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-den. Das aktuelle Kursprogramm kann unter der Rubrik "Weiterbildung" unter www.zh-sozialkonferenz.ch heruntergeladen werden.

Fachfragen

Unter der Rubrik "Fachfragen" finden sich Merkblätter und weitere für die Praxis im Bereich Sozialhilfe und Kindes- und Erwachsenenschutzwesen hilfreiche Unterlagen.

Vernehmlassungen

Die Sozialkonferenz des Kantons Zürich beteiligt sich an Vernehmlassungen zu sozialpoliti-schen Fragen sowie weiteren Themen, welche sich direkt auf die Ausgestaltung der sozialen Sicherheit auswirken. Sie arbeitet in Kooperation mit Städten und Gemeinden eigene Ver-nehmlassungsantworten zu Geschäften, welche thematisch die Mitglieder betreffen, aus. Diese werden auf der Website der Sozialkonferenz publiziert.

Veranstaltungen und weitere Informationen

Die Sozialkonferenz führt Veranstaltungen zu aktuellen sozialpolitischen Themen durch.

Ausserdem lässt sie ihren Mitgliedern und weiteren interessierten Kreisen über einen elekt-ronischen Newsletter regelmässig Informationen zukommen.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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