Gesetzgeberische Aufgaben des Bundes im Bereich Sozialhilfe

Details

Kapitelnr.
2.4.01.
Publikationsdatum
13. November 2015
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.4. Aufgaben des Bundes in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG), SR 195.1 Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG), SR 195.11 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1), SR 142.311 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2) SR 142.312 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländer-gesetz, AuG), SR 142.20 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA), SR 142.205

Erläuterungen

1.Bundesverfassung

Im Rahmen des Bundesrechts ist zunächst bedeutsam, dass die geschriebenen und unge-schriebenen Grundrechte der Bundesverfassung (wie bei jeder staatlichen Tätigkeit) auch für den Bereich der öffentlichen Sozialhilfe gelten. Dabei geht es unter anderem um die Men-schenwürde, die Rechtsgleichheit und die persönliche Freiheit sowie den Schutz der Pri-vatsphäre, aber auch um allgemeine Verfahrensgrundsätze (z.B. Gesetzmässigkeit, Verhält-nismässigkeit, rechtliches Gehör). Zudem enthält die Bundesverfassung in Art. 12 auch ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Überdies sind bestimmte Sozialziele in der Bundesverfassung aufgeführt (Art. 41 BV). Vgl. dazu Kapitel 1.1.02

2.Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)

Art. 115 BV bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass des ZUG. Dieses bestimmt, welcher Kan-ton zur Hilfeleistung eines sich in der Schweiz aufhaltenden Bedürftigen zuständig ist. Es re-gelt den Ersatz von Unterstützungskosten zwischen den Kantonen. Ausserdem enthält es allgemeine Begriffe wie z.B. Bedürftigkeit, Unterstützung oder Unterstützungswohnsitz, wel-che für die Ausrichtung der Sozialhilfe relevant sind.

3.Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG)

Nach dem ASG werden im Ausland wohnende Schweizerinnen und Schweizer, welche als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG gelten, durch den Bund unterstützt (vgl. Kapitel 2.4.02). Für zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie für solche, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und in eine Notlage geraten, ist der Wohn- bzw. Aufenthaltskanton für die Unterstützung zuständig (vgl. Kapitel 3.1.02). Die Auslagen für geleistete Notfallhilfe zugunsten von vorübergehend in der Schweiz weilenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern werden unter den Voraussetzungen von Art. 41 V-ASG durch den Bund rückvergütet (vgl. Kapitel 18.4.01).

4.Sozialhilfe im Asylbereich

Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt, so auch die Unterstützungszu-ständigkeiten sowie die Unterstützungsgrundsätze. Die Sozialhilfe für bedürftige Angehörige der dem Asylbereich zugeordneten Personengruppen wird in der Regel von den Kantonen bzw. Gemeinden durchgeführt. Für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfeleistung gilt kantonales Recht unter Vorbehalt von abweichenden bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. dazu Kapitel 3.1.04). Der Bund richtet den Kantonen Globalpauschalen für ihre Aufwendungen aus.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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