Weiterverrechnung mit Frankreich

Details

Kapitelnr.
18.5.01.
Publikationsdatum
4. Juli 2017
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.5. Weiterverrechnung gestützt auf Staatsverträge

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

ACHTUNG:

Dieses Abkommen wurde von Frankreich per 30. November 2017 gekündigt, d.h. eine Weiterrechnung ist nur noch für Unterstützungen bis zu diesem Zeitpunkt möglich.

1.Einleitung

Mit dem Fürsorgeabkommen haben sich die Schweiz und Frankreich verpflichtet, den im jeweiligen Staatsgebiet sich aufhaltenden bedürftigen Angehörigen des andern Teils in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie seinen eigenen Angehörigen die nötige Fürsorge zu gewähren. Mit Bezug auf die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ist dies heute insoweit nicht mehr von Bedeutung, als französische Staatsangehörige mit Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ohnehin die gleichen Sozialhilfeansprüche haben wie Inländer. Bedeutsam ist das Fürsorgeabkommen indes mit Bezug auf die Verrechnung von Kosten zulasten des jeweiligen Heimatstaates. So umfasst die Fürsorge im Bereich des Fürsorgeabkommens nicht nur eigentliche Sozialhilfeleistungen inklusive notwendige ärztliche Behandlung und Spitalpflege, sondern gegebenenfalls auch Auslagen für eine schickliche Beerdigung (Art. 1 Fürsorgeabkommen). Im Gegensatz zu den in der Schweiz geltenden Grundsätzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG, Kapitel 8.1.23) können daher auch Bestattungskosten weiterverrechnet werden.

Das Fürsorgeabkommen lässt dem unterstützenden Staat die Wahl zwischen Heimschaffung der bedürftigen Person und Kostenersatz durch dessen Heimatstaat. Da die Heimschaffung in aller Regel dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union verstossen dürfe, ist faktisch heute nur noch der Kostenersatz massgebend. Auf weitere Ausführungen zur Heimschaffung wird daher verzichtet.

Zuständig zum Vollzug des Fürsorgeabkommens auf Bundesebene ist die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) der Konsularischen Direktion (KD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA.

2.Unter das Fürsorgeabkommen fallende Personen

Das Fürsorgeabkommen gilt nur für bestimmte Gruppen von Schweizer bzw. französischen Staatsangehörigen (Art. 1 Fürsorgeabkommen), nämlich für

  • körperlich Kranke, Geisteskranke, Greise oder Gebrechliche, die für ihren Lebensunterhalt nicht aufzukommen vermögen;
  • Kinder, für deren Unterhalt weder ihre Familie noch Drittpersonen ausreichend sorgen;
  • Schwangere, Wöchnerinnen oder Mütter, die ihre Kinder stillen.
  • Für andere Personen leistet Frankreich keinen Kostenersatz. Hingegen können Sozialhilfeauslagen für nicht unter das Abkommen fallende Französinnen und Franzosen gestützt auf § 44 SHG dem Kanton Zürich weiterverrechnet werden (vgl. zu den Voraussetzungen Kapitel 18.3).

3.Unterstützungsanzeige und Nachtragsmeldung

Die unterstützende Gemeinde meldet den Fall mit Formular V innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Unterstützung dem Kantonalen Sozialamt. Der Meldung sind ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit des oder der Unterstützten (Kopie des Passes) und eine Immatrikulationsbescheinigung (beim französischen Generalkonsulat zu beziehende Bestätigung einer korrekten Anmeldung) und in Krankheitsfällen ein ärztliches Zeugnis beizulegen (Art. 1 Verwaltungsübereinkunft). Da die Meldung den französischen Behörden ohne Passkopie und Immatrikulationsbescheinigung nicht weitergeleitet werden kann, wird empfohlen, unter das Abkommen fallenden französischen Staatsangehörigen grundsätzlich nur und erst aufgrund dieser von ihnen einzureichenden Unterlagen wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Vorbehalten bleiben Notfälle und Leistungen mit einer Dauer von wenigen Wochen.

Änderungen des Unterstützungsfalles, welche (im Gegensatz zur Weiterverrechnung nach ZUG, vgl. Kapitel 18.2.04) nicht nur Änderungen in der Fallzusammensetzung oder Dauer der Hilfeleistungen etc., sondern auch Änderungen quantitativer Art betreffen, sind innert 30 Tagen seit der Änderung der Unterstützung dem Kantonalen Sozialamt mit Formular W zu melden.

Das Kantonale Sozialamt leitet die Anzeigen der für den Vollzug des Abkommens zuständigen Sektion SAS weiter, welche sich um die Einreichung bei den zuständigen französischen Stellen kümmert.

4.Beginn und Dauer des Kostenersatzes

Die Ersatzpflicht des Heimatstaates beginnt grundsätzlich mit dem 31. Tag seit Unterstützungsbeginn und dauert so lange an, bis die unterstützte Person von der wirtschaftlichen Hilfe abgelöst werden oder sie nicht mehr zu den Personen, die unter das Fürsorgeabkommen fallen (vgl. vorstehend Ziff. 2), gezählt werden kann (z.B. nach Erreichen der Volljährigkeit oder Beendigung der Stillphase).

Der Heimatstaat gibt innert dreissig Tagen vom Empfang jeder Anzeige an bekannt, ob er den Unterstützten als seinen Angehörigen anerkennt. Lehnt der seine Kostenersatzpflicht ab, hat er dies ausreichend zu rechtfertigen (Art. 3 Fürsorgeabkommen, Art. 2 Verwaltungsübereinkunft). Die Sektion SAS gibt dem Kantonalen Sozialamt jeweils bekannt, welche Unterstützungsfälle von Frankreich anerkannt werden und ab welchem Zeitpunkt die Kosten weiterverrechnet werden können. Die entsprechenden Angaben werden in der Folge vom Kantonalen Sozialamt den Gemeinden übermittelt.

5.Abrechnung

Die Rechnungsstellung an das Kantonale Sozialamt erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters mit Formular L, auf welchem zuoberst der Hinweis «Abkommen mit Frankreich» beizufügen ist. Ferner ist eine Gesamtrechnung (Bordereau) unter Verwendung des Formular M, auf welchem wiederum zuoberst der Hinweis «Abkommen mit Frankreich» beizufügen ist, zu erstellen und dem Kantonalen Sozialamt einzureichen.

Die Abrechnung erfolgt durch die Sektion SAS jeweils per Ende Jahr (Art. 6 Fürsorgeabkommen).

Die Auslagen für die erste, nicht von Frankreich übernommene Unterstützungsphase können, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen von § 44 SHG vom Kanton zurückverlangt werden (vgl. dazu Kapitel 18.3.01).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: