Die Nachtragsmeldung (SHG)

Details

Kapitelnr.
18.3.04.
Publikationsdatum
30. Januar 2013
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.3. Kostenersatz nach SHG

Rechtsgrundlagen

§ 34 Abs. 3 SHV

Erläuterungen

1.Nachtragsmeldung bei Wiederaufnahme der Unterstützung

Nach § 34 Abs. 3 SHV ist keine neue Unterstützungsanzeige zu erstellen, wenn die Unter-stützung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder aufgenommen werden muss. Da in solchen Fällen der Unterstützungsfall dem Kantonalen Sozialamt schon einmal ange-zeigt wurde und ihm daher die wesentlichen Fakten bereits bekannt sind, genügt es in der Regel, nach Wiederaufnahme der Unterstützung eine Nachtragsmeldung zu erstatten. Zu verwenden ist dazu das Formular C bzw. bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen das Formular C1 und bei vorläufig Aufgenommenen das Formular C2. Haben sich aber in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Unter-stützungsperiode ergeben, so ist eine neue Unterstützungsanzeige (vgl. dazu Kapitel 18.3.03) zu erstatten.

2.Nachtragsmeldung bei wesentlichen Änderungen während der laufenden Un-terstützung

Auch wenn dies im SHG bzw. in der SHV nicht ausdrücklich so vorgesehen ist, sind praxis-gemäss auch Nachtragsmeldungen zu erstatten, wenn sich während der Unterstützung we-sentliche Änderungen mit Bezug auf den Unterstützungsfall ergeben. Eine Nachtragsmel-dung unter Verwendung des Formulars C bzw. bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenomme-nen Flüchtlingen des Formulars C1 und bei vorläufig Aufgenommenen des Formulars C2 ist notwendig, wenn

  • sich an der Fallzusammensetzung etwas ändert (z.B.. ein Kind wird geboren, dauernd fremdplatziert, mündig, eine unterstütze Person heiratet, zieht weg, eine unterstützte Person wird eingebürgert und fällt damit mit Bezug auf die Kostenerstattung aus dem Unterstützungsfall heraus),
  • sich an der Haushaltsgrösse etwas ändert (z.B. eine nicht zum Weiterverrechnungsfall gehörige Person zieht ein oder aus),
  • eine bisher unterstützte Person ohne Unterstützungswohnsitz einen Wohnsitz begrün-det, da sich mit der Wohnsitzbegründung der Kostenersatz nicht mehr auf § 44 Abs. 2 SHG, sondern neu auf § 44 Abs. 1 SHG stützt und damit die zehnjährige Kostenersatz-

dauer zu laufen beginnt (vgl. Kapitel 18.3.01). Demgegenüber muss keine Nachtragsmeldung erstattet werden, wenn die Änderungen le-diglich Art, Mass und Höhe der Unterstützung betreffen. Im Kanton Zürich werden von den Gemeinden detaillierte Rechnungen erstellt (vgl. Kapitel 18.3.05), woraus die einzelnen Aus-gabeposten in einem Unterstützungsfall ersichtlich sind. Änderungen in Art, Mass und Höhe können daher bereits aus den Rechnungen nachvollzogen werden, so dass sich hier eine Nachtragsmeldung als überflüssig erweist.

Rechtsprechung

VB.2008.00061: Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten. (E. 4.1). Dies gilt analog auch für die innerkantonale Anzeigepflicht, da die entsprechenden Bestim-mungen im ZUG (Art. 31 Abs. 4) und in der SHV (§ 34 Abs. 3) deckungsgleich sind.

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: