Einspracheverfahren nach ZUG

Details

Kapitelnr.
18.2.06.
Publikationsdatum
20. Juni 2012
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.2. Weiterverrechnung nach ZUG

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11

Erläuterungen

1.Einsprache nach Art. 33 ZUG

1.1. Streitgegenstand Unterstützungsanzeigen (Art. 30 ZUG und Art. 31 ZUG), Nachtragsmeldungen (Art. 31 Abs. 4 ZUG), Abrechnungen (Art. 32 ZUG) und Richtigstellungsbegehren (Art. 28 ZUG) sind so genannte rechtsgestaltende Vorkehrungen. Das bedeutet, dass der Kanton, an den sie ge-richtet sind, rechtskräftig zur Rückerstattung der Kosten bzw. zur Richtigstellung verpflichtet wird, wenn er nicht rechtzeitig Einsprache erhebt. Streitgegenstand einer Einsprache nach Art. 33 ZUG bilden somit

  • Unterstützungsanzeigen nach Art. 30 ZUG und Art. 31 ZUG (vgl. Kapitel 18.2.03),
  • Nachtragsmeldungen (vgl. Kapitel 18.2.04),
  • Abrechnungen gemäss Art. 32 ZUG (vgl. Kapitel 18.2.05) und
  • Richtigstellungsbegehren nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ZUG (vgl. Kapitel 18.2.07). 1.2. Zuständige Behörde Die Einsprache ist von der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Art. 29 ZUG) des ein-spracheberechtigten Kantons zu erheben. Zuständige kantonale Behörde nach Art. 29 ZUG ist im Kanton Zürich das Kantonale Sozial-amt (§ 8 SHV). Es obliegt daher dem Kantonalen Sozialamt, einerseits Einsprachen zu erhe-ben, andererseits Einsprachen anderer Kantone zu behandeln. 1.3. Innerkantonales Vorgehen a. Bei Einsprachen anderer Kantone In der Regel ist bei der Behandlung der Einsprachen des Heimatkantons (oder des Wohn-kantons) die Mithilfe der Fall führenden Sozialbehörde zwingend nötig, da nur sie über die

notwendigen Informationen verfügt. Das Kantonale Sozialamt orientiert die zuständige Sozi-albehörde über den Eingang der Einsprache. Entweder wird die zuständige Sozialbehörde unter Beilage der Einsprache um Stellungnahme gebeten oder das Kantonale Sozialamt stellt konkrete Fragen, die beantwortet bzw. belegt werden müssen. Häufig wird die zustän-dige Sozialbehörde den Unterstützten beiziehen müssen. Normalerweise setzt das Kantona-le Sozialamt eine Frist von 30 Tagen an, die aber in begründeten Fällen verlängert werden kann. Die Gemeinde kann mitteilen, ob aus ihrer Sicht die Einsprache berechtigt ist oder nicht. Der Entscheid, ob das Verfahren weitergeführt werden soll, liegt beim Kantonalen So-zialamt. b. Bei Einsprachen durch den Kanton Zürich bei Anzeigen, Abrechnungen oder Richtigstel-lungsbegehren zulasten der Zürcher Wohngemeinde Macht ein anderer Kanton einen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton Zürich als Wohnkanton geltend bzw. richtet er ein Richtigstellungsbegehren an den Wohnkanton Zü-rich, fällt die Kostentragungspflicht der Wohngemeinde anheim (§ 41 SHG). Das Kantonale Sozialamt stellt die Unterstützungsanzeige, die darauf gründende Abrechnung oder das Richtigstellungsbegehren sofort nach Erhalt der Wohngemeinde zu. Ist diese der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Einsprache nach Art. 33 ZUG erfüllt sind, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt innert 10 Tagen seit Erhalt der Unterstützungsanzeige, der Ab-rechnung oder des Richtigstellungsbegehrens unter Angabe der Gründe und unter Beilage von sachdienlichen Unterlagen mit (§ 35 Abs. 1 SHV). Das Kantonale Sozialamt prüft den geltend gemachten Sachverhalt und die vorgelegten Unterlagen. Kommt es ebenfalls zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Einsprache gegeben sind, erhebt es die Ein-sprache und übermittelt der Gemeinde zuhanden ihrer Akten eine Kopie der Einsprache. 1.4. Einsprachefrist Die Einsprache nach Art. 33 ZUG ist innert 30 Tagen seit Empfang der Unterstützungsanzei-ge, der Nachtragsmeldung, der Abrechnung oder des Richtigstellungsbegehrens zu erheben. Massgebend ist das Eingangsdatum beim Kantonalen Sozialamt. Es handelt sich hier um ei-ne gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann. 1.5. Verfahren und Entscheid Nach Erhebung einer Einsprache erfolgt in aller Regel ein Meinungsaustausch in Form von Stellungnahmen zwischen den beteiligten kantonalen Stellen. Anerkennt der fordernde Kan-ton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so weist der fordernde Kanton die Einsprache unter Angabe der Gründe und unter Verweis auf Art. 34 Abs. 1 ZUG mit ei-nem formellen Entscheid ab. Je nach Organisation der kantonalen Stelle gemäss Art. 29 ZUG handelt es sich um einen Beschluss oder eine Verfügung. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn dagegen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben wird (vgl. nachfolgend Ziff. 2).

2.Beschwerde nach Art. 34 Abs. 2 ZUG

2.1. Beschwerdeerhebung und Beschwerdefrist Gegen einen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 ZUG erlassenen Abweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde (Verwaltungsgericht) des Kantons Beschwerde erhoben werden. Gegen Abweisungsverfügungen des Kantonalen So-zialamtes steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Verfügung (vgl. § 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Bei der 30-tägigen Beschwerdefirst handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht er-streckt werden kann. 2.2. Mitwirkung der Zürcher Gemeinden Parteistellung im Beschwerdeverfahren kommt grundsätzlich den streitbetroffenen Kantonen zu, welche durch die Amtsstellen gemäss Art. 29 ZUG vertreten werden. Eine Mitwirkung der ebenfalls von der Einsprache betroffenen Zürcher Gemeinde bedarf es in diesem Stadium in der Regel nicht mehr, es sei denn, das Kantonale Sozialamt brauche im Beschwerdeverfah-ren noch weitergehende Informationen zum Sachverhalt. Von den Eingaben im Beschwer-deverfahren erhält die Zürcher Gemeinde durch das Kantonale Sozialamt jeweils Kopien zu-handen der Akten. Auch der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts wird der Ge-meinde vom Kantonalen Sozialamt in Kopie zugestellt. Erachtet die betroffene Zürcher Ge-meinde die Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht für angebracht, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt innert 10 Tagen seit Erhalt der Beschwerdeentscheides unter Angabe der Gründe schriftlich mit (§ 35 Abs. 2 SHV). Kommt das Kantonale Sozialamt ebenfalls zum Schluss, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht angezeigt ist, reicht es die entsprechen-de Beschwerde ein und übermittelt der Gemeinde zuhanden ihrer Akten eine Kopie der Be-schwerdeschrift.

3.Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht

Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte steht letztinstanzlich die Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides des kantonalen Gerichts beim Bundesge-richt einzureichen (Art. 100 BGG). Das Kantonale Sozialamt vertritt den Kanton Zürich im Beschwerdeverfahren (§ 7a SHV, § 8 SHV) und übermittelt der betroffenen Zürcher Ge-meinde Kopien der Eingaben und des Entscheides zu deren Akten. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Bereich des ZUG hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Um allfällige unnötige Rück-abwicklungen zu vermeiden empfiehlt es sich aber, den Entscheid des Bundesgerichts ab-zuwarten, bevor gestützt auf das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts eine Weiterver-rechnung geltend gemacht wird.

4.Absetzung von Abrechnungen während der Dauer des Einsprache- und Be-schwerdeverfahrens

Solange über die Einsprache nicht rechtskräftig entschieden ist, werden die angezeigten Kosten der Gemeinde nicht zurück erstattet. Bereits eingereichte Abrechnungen werden ab-gesetzt. Ist gegen eine Unterstützungsanzeige, eine Nachtragsmeldung oder ein Richtigstel-lungsbegehren Einsprache erhoben werden, sollten während der Dauer des Verfahrens kei-ne neuen Abrechnungen eingereicht werden, da auch diese bis zum rechtskräftigen Ent-scheid abgesetzt werden müssen. Ist eine Einsprache gegen eine Abrechnung erhoben worden, hindert dies grundsätzlich nicht die Einreichung von Einzelfallrechnungen für die nachfolgenden Quartale. Soweit nicht wie-der die Kosten in Rechnung gestellt werden, welche Anlass zur Einsprache bildeten, können Abrechnungen für die folgenden Quartale dem Kantonalen Sozialamt zwecks Weiterleitung an den kostenersatzpflichtigen Kanton eingereicht werden. Verliert der Kanton Zürich einen Rechtstreit gegen einen anderen Kanton und ist kein ande-rer Kostenträger für die Erstattung der Sozialhilfekosten zuständig, fallen die Kosten definitiv bei der ausrichtenden Sozialbehörde an. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Zuständig-keit der hilfepflichtigen Gemeinde zur Kostentragung (§ 41 SHG). Obsiegt der Kanton Zürich, können die aufgelaufenen Auslagen nach Abschluss des Verfah-rens mit dem nächsten Rechnungslauf weiterverrechnet werden.

Rechtsprechung

VB.2008.00161: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Im Einspracheverfahren machte der Heimatkanton gegenüber dem eine Rückerstattung verlan-genden Aufenthaltskanton (Zürich) zunächst geltend, letzterer habe seinen Rückerstattungs-anspruch zu spät angezeigt; später, nach Ablauf der Einsprachefrist, liess er diesen Einwand fallen, machte aber neu geltend, die Sozialhilfeempfängerin habe im Aufenthaltskanton einen langjährigen Wohnsitz begründet, weshalb die Rückerstattungspflicht aus diesem Grund ent-falle. Streitig ist vorab die Frage, ob der Aufenthaltskanton den nach Ablauf der Einsprache-frist vorgebrachten Einwand ohne Rechtsverletzung unberücksichtigt lassen und demzufolge auf eine materielle Anspruchsprüfung verzichten durfte (E. 3). Für das Einspracheverfahren ist auch in Streitigkeiten betreffend die Rückerstattungspflicht nach ZUG grundsätzlich kan-tonales Verfahrensrecht massgeblich, wobei jedoch die Einsprache gestützt auf die bundes-rechtliche Vorgabe von Art. 33 Abs. 1 ZUG eine Begründung enthalten muss (E. 4.2). Unter den hier vorliegenden Umständen durfte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einwand nicht von vornherein unberück-sichtigt bleiben (E. 4.3) Hieraus kann jedoch der Einsprache erhebende Heimatkanton auf-grund seines anschliessenden Verhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch nach einer entsprechenden Rückfrage des Aufenthaltskantons während rund acht Monaten nicht reagiert und erst danach die neue Begründung vorgebracht. Deshalb kann es nicht als überspitzt formalistisch erachtet werden, wenn der die Rückerstattung geltend machende

Aufenthaltskanton bezüglich des verspätet erhobenen Einwandes auf die Einsprache nicht eingetreten ist (E. 4.4).

Praxishilfen

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